gemeinsam begangen mit K.________, indem sie C.________ dazu veranlassten, ab dem 21.9.2013 im T.________ H.________ als Prostituierte zu arbeiten. Dabei machten sie sich einerseits die unter Ziff. 1 erwähnten Drohungen zu Nutze, andererseits C.________ Abhängigkeit, ihre Naivität und finanzielle Bedürftigkeit. C.________ konnte zudem kein Deutsch. Die beiden verpflichteten C.________, Schulden in der Höhe von ca. CHF 2'100.00 plus die Kosten für erotische Kleider von ca. CHF 200.00 (eventualiter: ca. Euro 3’000.00) abzuarbeiten. Nach Abzahlung des geforderten Betrags hätte C.________ jeweils 50% ihrer Einkünfte aus der Prostitutionstätigkeit im T.__