a. Menschenhandels b. Förderung der Prostitution c. Vergewaltigung d. sexueller Nötigung jeweils zum Nachteil von C.________. 2. Er sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu einer gerichtlich zu bestimmender Sanktion zu verurteilen. 7 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2013 zu bezahlen.