4. der Vergewaltigung, begangen am 20.9.2013 in H.________ zum Nachteil von C.________; 5. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz begangen vom 19. bis am 25.9.2013 und er sei in Anwendung von Art. 182 Abs. 1, 195 Bst. c, 189, und 190 StGB, Art. 116 Abs. 1 Bst. b AIG Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Auslie- ferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: