11576 ff.) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte, wie bereits mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2020, erneut die Beweisanträge auf Befragung diverser Zeugen bzw. Auskunftspersonen, welche unter Hinweis auf den Beschluss vom 13. November 2020 wiederum abgewiesen wurden (pag. 11541 ff.; pag. 11607). Schliesslich wurden die Privatklägerin sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 11590.; pag. 11603 ff.).