11541 ff.). Zudem erkundigte sich die Vorsitzende im Vorfeld der Berufungsverhandlung beim zuständigen Polizisten nach dem Verbleib des selbst verfassten Schreibens der Privatklägerin, welches gemäss Vermerk im polizeilichen Protokoll vom 26. September 2013 diesem beiliegen sollte (vgl. Aktennotiz der Vorsitzenden vom 3. Juni 2021 [pag. 11575]). Des Weiteren wurde im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) N.________ über den Beschuldigten (datierend vom 17. Juni 2021; pag. 11576 ff.) eingeholt.