3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2020 beantragte der Beschuldigte – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 11355) – es seien K.________, L.________ und M.________ als Zeugen, evtl. als Auskunftspersonen zu befragen (pag. 11520). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin Gelegenheit geboten, innert Frist zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 11525 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 (pag.