11529 f.) und C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch Fürsprecherin D.________ (pag. 11532 f.), erklärten weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 1. Juli 2021 statt (pag. 11586 ff.).