Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 435 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2021 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleantin Gysi Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin E.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Vergewaltigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 20. Dezember 2019 (PEN 19 598) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 20. Dezember 2019 folgendes Urteil (pag. 11374 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Menschenhandels, begangen in der Zeit ab Sommer 2013 bis am 25.09.2013 in F.________, G.________, H.________ und evtl. anderswo, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1 AKS); 2. der Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 21.09.2013 bis 25.09.2013 in H.________ und evtl. anderswo, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2 AKS); 3. der Vergewaltigung, begangen am 20.09.2013 im Hotel an der I.________ in G.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 3 AKS); 4. der sexuellen Nötigung, begangen am 20.09.2013 im Hotel an der I.________ in G.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 4 AKS); 5. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen vom 19.09.2013 bis am 25.09.2013 (Ziff. 5 AKS); und in Anwendung der Art. 182 Abs. 1, 3 und 4 StGB (Schuldspruch gemäss Ziff. 1 hiervor) Art. 195 Abs. 3 aStGB (Schuldspruch gemäss Ziff. 2 hiervor) Art. 190 Abs. 1 StGB (Schuldspruch gemäss Ziff. 3 hiervor) Art. 189 Abs. 1 StGB (Schuldspruch gemäss Ziff. 4 hiervor) Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG (Schuldspruch gemäss Ziff. 5 hiervor) Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB sowie Art. 14 IRSG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten (5 Jahre und 2 Monate). Die Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 310 Tagen (14.02.2019 - 20.12.2019) wird im Umfang von 310 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 30‘723.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 2 der Privatklägerschaft) von CHF 48‘820.60, insgesamt bestimmt auf CHF 79‘543.60 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklä- gerschaft auf CHF 41‘852.60). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 18’223.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft (Art. 21 VKD) CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 11’500.00 Total CHF 30’723.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 24’402.85 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 13’288.15 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 11’129.60 Total CHF 48’820.60 Total Verfahrenskosten CHF 79’543.60 II. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 02.04.2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.08 200.00 CHF 19’216.65 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’832.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’273.75 CHF 1’638.10 Auslagen ohne MWST CHF 1’491.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24’402.85 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 24‘402.85. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: 3 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.07 200.00 CHF 1’413.20 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 25.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’438.20 CHF 115.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’553.25 volles Honorar CHF 1’766.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 25.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’791.65 CHF 143.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’935.00 nachforderbarer Betrag CHF 381.75 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.68 200.00 CHF 10’136.80 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 534.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’895.90 CHF 839.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’734.90 volles Honorar CHF 12’671.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 534.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’430.10 CHF 1’034.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 14’464.20 nachforderbarer Betrag CHF 2’729.30 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13‘288.15. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘111.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 30‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.09.2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. 4 Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vor- erst 6 Monate, d.h. bis zum 20.06.2020 bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). Begründung: vgl. separates Dokument 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. J.________) wird nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist der auftraggebenden Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Dezember 2019 (pag. 11389) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. September 2020 (pag. 11503 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (pag. 11518 ff.) form- und fristgerecht die Beru- fung. Er focht das Urteil der Vorinstanz vom 20. Dezember 2019 vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 11529 f.) und C.________ (nachfolgend: Pri- vatklägerin), vertreten durch Fürsprecherin D.________ (pag. 11532 f.), erklärten weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 1. Juli 2021 statt (pag. 11586 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2020 beantragte der Beschuldigte – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 11355) – es seien K.________, L.________ und M.________ als Zeugen, evtl. als Auskunftspersonen zu befragen (pag. 11520). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der General- staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Gelegenheit geboten, innert Frist zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 11525 f.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 (pag. 11529 f.) mit, dass Staatsanwältin E.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, im Verfahren vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die staats- anwaltschaftlichen Aufgaben wahrnehmen werde. Staatsanwältin E.________ be- antragte und begründete mit Eingabe vom 10. November 2020 (pag. 11537 ff.) sinngemäss – unter Hinweis auf ihre abweisende Verfügung vom 8. Juli 2019, die abweisende Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 14. November 2019 und an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2019 – die Abweisung der Beweisanträge. Mit Eingabe vom 3. November 2020 (pag. 11532 f.) stellte und begründete die Privatklägerin ebenfalls den Antrag, die Beweisanträge des Beschuldigten auf Befragung diverser Personen seien abzuweisen. Zudem 5 reichte sie ein mit «Situation der Frauen in F.________, Teil II: Prostitution und Menschenhandel» betiteltes Dokument zu den Akten (pag. 11534 f.). Die mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2020 gestellten Beweisanträge, es seien K.________, L.________ und M.________ zu befragen, wurden mit Be- schluss vom 13. November 2020 abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 11541 ff.). Zudem erkundigte sich die Vorsitzende im Vorfeld der Berufungsverhandlung beim zuständigen Polizisten nach dem Verbleib des selbst verfassten Schreibens der Privatklägerin, welches gemäss Vermerk im poli- zeilichen Protokoll vom 26. September 2013 diesem beiliegen sollte (vgl. Aktenno- tiz der Vorsitzenden vom 3. Juni 2021 [pag. 11575]). Des Weiteren wurde im Hin- blick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) N.________ über den Be- schuldigten (datierend vom 17. Juni 2021; pag. 11576 ff.) eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte, wie bereits mit Beru- fungserklärung vom 20. Oktober 2020, erneut die Beweisanträge auf Befragung di- verser Zeugen bzw. Auskunftspersonen, welche unter Hinweis auf den Beschluss vom 13. November 2020 wiederum abgewiesen wurden (pag. 11541 ff.; pag. 11607). Schliesslich wurden die Privatklägerin sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 11590.; pag. 11603 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 11519 f.; pag. 11615 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen: 1. des Menschenhandels, angeblich begangen in der Zeit ab Sommer 2013 bis am 25.09.2013 in F.________, G.________, H.________ und evtl. anderswo, zum Nachteil von C.________ (I. Ziff. 1 des Urteils); 2. der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 21.09.2013 bis 25.09.2013 in H.________ und evtl. anderswo, zum Nachteil von C.________ (I. Ziff. 2 des Urteils); 3. der Vergewaltigung, angeblich begangen am 20.09.2013 im Hotel an der I.________ in G.________, zum Nachteil von C.________ (I. Ziff. 3 des Urteils); 4. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 20.09.2013, im Hotel an der I.________ in G.________, zum Nachteil von C.________ (I. Ziff. 4 des Urteils); 5. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen vom 19.09.2013 bis am 25.09.2013 (I. Ziff. 5 des Urteils); unter Auferlegung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe der gesamten Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote und unter Ausrichtung einer Haftentschädigung an A.________ in richter- lich zu bestimmender Höhe bzw. für die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe. 6 Die Zivilklage sei abzuweisen und A.________ sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. Staatsanwältin E.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 11624; pag. 11638 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Menschenhandels, begangen ab Sommer 2013 bis ca. am 25.9.2013 in F.________, G.________, H.________ und evtl. anderswo z.N. von C.________; 2. der Förderung der Prostitution, begangen vom 21. bis 25.9.2013 in H.________ und evtl. an- derswo z.N. von C.________; 3. der sexuellen Nötigung, begangen am 20.9.2013 in H.________ zum Nachteil von C.________; 4. der Vergewaltigung, begangen am 20.9.2013 in H.________ zum Nachteil von C.________; 5. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz begangen vom 19. bis am 25.9.2013 und er sei in Anwendung von Art. 182 Abs. 1, 195 Bst. c, 189, und 190 StGB, Art. 116 Abs. 1 Bst. b AIG Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Auslie- ferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (Dakty, Foto, Signalement) zu verfügen. 2. Der verurteilte A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung). Fürsprecherin D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin fol- gende Anträge (pag. 11628): 1. Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen wegen a. Menschenhandels b. Förderung der Prostitution c. Vergewaltigung d. sexueller Nötigung jeweils zum Nachteil von C.________. 2. Er sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu einer gerichtlich zu bestimmender Sanktion zu verur- teilen. 7 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zu- züglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2013 zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin sämtliche Parteikosten zu ersetzen und die Verfahrenskosten zu tragen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten ist das gesamte Urteil zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 10. Juli 2019 folgende strafbare Handlungen zur Last gelegt (pag. 946 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 StGB) C.________ ist in sehr armen Verhältnissen zusammen mit einem älteren Bruder und zwei älteren Schwestern bei ihren Eltern in O.________ (F.________) aufgewachsen. Ihre Mutter litt mehrere Jah- re an Krebs und starb schliesslich im Jahr 2011. Ihr Vater war gewalttätig und hatte ein Alkoholpro- blem. Nach dem Tod ihrer Mutter lebte C.________ alleine bei ihrem Vater. Die Geschwister waren damals bereits aus dem Elternhaus ausgezogen. Von ihnen erhielt sie kaum Hilfe. C.________ be- suchte die Schule bis in die 8. Klasse. Eine Berufsausbildung konnte sie aus finanziellen Gründen nicht absolvieren. C.________ lernte A.________ ca. im Sommer 2013 via Bekannte kennen. Sie war damals 17Jahre alt, A.________ 35-jährig. C.________ erzählte A.________ von ihrem Leben, insbesondere von den Schwierigkeiten mit ihrem gewalttätigen und alkoholabhängigen Vater. Sie erzählte ihm auch, dass sie von zu Hause weg wollte. C.________ vertraute A.________. Er sagte ihr, dass er sie hübsch fin- de und sich in sie verliebt habe. Er bot ihr Geld an und passte auf sie auf. Eines Tages fragte A.________ C.________, ob sie Interesse habe, in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten. Dies fand sie abstossend, weshalb sie zunächst ablehnte. Irgendeinmal entscheid sie sich jedoch dafür, weil sie dachte, sie könne auf diese Weise viel Geld verdienen, um ihrer Familie zu helfen. Zwischen den beiden kam es bereits in F.________ zu Geschlechtsverkehr. Dadurch sollte C.________ lernen, wie sich eine Prostituierte verhalten muss. A.________ organisierte und finanzierte C.________ einen ca. dreiwöchigen Aufenthalt im Hotel P.________ in P.________ (F.________). Dort warteten sie, bis C.________ am 16.9.2013 18-jährig wurde und selbstständig aus F.________ ausreisen konnte. Sie selber sah den Hotelaufenthalt als Lösung an, weil sie Probleme mit dem Alkoholkonsum ihres Vaters hatte. A.________ hielt sich während dieser Zeit zwar nicht immer bei ihr auf. Er kontrollierte sie aber ständig, etwa ihr Handy, ihre Nachrichten oder Anrufe. Sie durfte zwar das Hotel unbeaufsichtigt verlassen, war allerdings verpflich- tet, A.________ stets über ihre Schritte zu informieren. Ebenfalls kontrollierte er sie via den älteren 8 Herrn an der Rezeption. Während des Hotelaufenthalts wurde A.________ kurz vor der Abreise im Rahmen einer Auseinandersetzung gegen C.________ tätlich. Er zerbrach dabei ihr Handy und trak- tierte sie mit Fusstritten und Ohrfeigen. Dabei sagte er auch, dass er in sie investiert habe und ihm das Geld für den Hotelaufenthalt zurückzahlen müsse. Bei dieser Gelegenheit teilte er ihr mit, dass sie von ihren Einnahmen immer 50% abgeben müsse (eventualiter: Mitteilung der 50%-Aufteilung erst in der Schweiz). Am 16.9.2013, an C.________ achtzehntem Geburtstag, gingen die beiden mit ein paar Kollegen in die Stadt, wo er ihr Kleider kaufte. Er besorgte auch die Versicherung sowie das Busticket für sie. Am Vortrag der Abreise (17.9.2013) wollte C.________ eigentlich nicht mehr in die Schweiz kommen. Sie hatte Angst. Sie dachte jedoch, nicht weg zu können, weil er sie sowieso finden würde. An diesem Tag sagte er ihr auch, dass sie in die Schweiz kommen müsse, weil er lange auf ihren Geburtstag gewartet habe, damit sie ausreisen könne. Am 18.9.2013 fuhren A.________ und C.________ mit dem Bus in die Schweiz. Er gab ihr die Anwei- sung, auf der Fahrt nicht viel mit ihm zu sprechen. Zudem trug er ihr auf, bei einer allfälligen Kontrolle zu sagen, sie wolle in Q.________ ihre Schwester besuchen. Nachdem sie ein bisschen mit einem anderen Mädchen aus dem Reisecar geredet hatte, machte er ihr Vorwürfe, weil sie seine Anweisung missachtet hatte, nicht mit anderen zu reden. In Q.________, Busbahnhof R.________, erwartete K.________ die beiden. C.________ kannte sich in der Schweiz nicht aus. Gemeinsam fuhren sie mit Bus und Bahn nach G.________. In G.________ bezogen A.________ und C.________ ein Zimmer in einem Hotel an der I.________, das K.________ bereits im Voraus reserviert hatte. Dort wohnten A.________ und C.________ von Donnerstag, 19.9.2013 bis Samstag, 21.9.2013. Während des Aufenthalts im Hotel an der I.________ in G.________ erzählte A.________ C.________ von anderen Frauen, mit denen er in S.________ das Gleiche gemacht habe. Er zeigte ihr Fotos von den Frauen und erzählte ihr, diese Frauen hätten ihm ebenfalls 50% abgeben müssen. Weiter drohte er damit, sie in F.________ an andere Leute zu verkaufen, sollte sie hier als Prostituierte nicht akzeptiert werden und keine Arbeitsbewilligung erhal- ten. A.________ und K.________ erklärten ihr, dass sie eine Schuld von CHF 2'100.00 plus die Kos- ten für erotische Kleider und Schuhe von ca. CHF 100.00-200.00 (eventualiter ca. Euro 3’000.00) ab- arbeiten müsse. Am Freitag, 20.9.2013 fand ein Vorstellungsgespräch im T.________ H.________ statt. C.________ hatte bis im letzten Moment gehofft, dass A.________ ihr eine andere Arbeit als die Prostitution verschaffen würde. Er sagte ihr, dass sie ihm das Geld zurückgeben müsse. Sie hatte keine andere Wahl, denn sie hatte Angst vor ihm. Er drohte ihr damit, ihr Elternhaus abzubrennen und ihrem Bruder etwas anzutun, wenn sie dies nicht machen würde. A.________ begleitete C.________ sodann zum Vorstellungsgespräch, wartete aber irgendwo draussen. Im T.________ H.________ sollte niemand wissen, dass sie K.________ kannte. A.________ beabsichtigte, C.________ in der Prostitution auszubeuten. Zunächst hätte sie Schulden von mind. CHF 2'100.00 - ca. Euro 3’000.00 abarbeiten müssen. Begründet wurde diese Forderung namentlich mit den Kosten für den Hotelaufenthalt in P.________ (F.________) (ca. Euro 210.00), für das Busticket in die Schweiz (U.________ 446.00, umgerechnet ca. CHF 123.00) sowie für die in der Schweiz gekauften erotischen Kleider und Schuhe (ca. CHF 100.00-200.00). Nach Abzahlung dieser Schulden hätte sie 50% ihrer Einnahmen an K.________ abgeben müssen, welche die Einnahmen an A.________ weitergeleitet hätte. Beabsichtigt war, dass K.________ C.________ bei der Prostituti- onstätigkeit beaufsichtigte und sich um das Inkasso und die Weiterleitung des Schuldbetrags bzw. später von 50% der Einnahmen von C.________ an A.________ kümmert. 9 2. Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB) gemeinsam begangen mit K.________, indem sie C.________ dazu veranlassten, ab dem 21.9.2013 im T.________ H.________ als Prostituierte zu arbeiten. Dabei machten sie sich einerseits die unter Ziff. 1 erwähnten Drohungen zu Nutze, andererseits C.________ Abhängigkeit, ihre Naivität und fi- nanzielle Bedürftigkeit. C.________ konnte zudem kein Deutsch. Die beiden verpflichteten C.________, Schulden in der Höhe von ca. CHF 2'100.00 plus die Kosten für erotische Kleider von ca. CHF 200.00 (eventualiter: ca. Euro 3’000.00) abzuarbeiten. Nach Abzahlung des geforderten Be- trags hätte C.________ jeweils 50% ihrer Einkünfte aus der Prostitutionstätigkeit im T.________ H.________ an A.________ und K.________ abgeben müssen. Im T.________ H.________ erhielt C.________ das Zimmer vis-à-vis von K.________. K.________ war stets informiert darüber, mit wem C.________ ins Zimmer gehen würde. K.________ waren die Dienstleistungen, die C.________ erbrachte sowie die entsprechenden Preise bekannt. K.________ tätigte auch einen Kontrollanruf, als C.________ die mit dem Kunden vereinbarte Zeit überzogen hat- te. Weiter achtete K.________ darauf, dass C.________ nicht zu viel mit den anderen Prostituierten diskutierte. A.________ verlangte, dass C.________ ihm ihre Verdienste per SMS mitteilt. Für die an- gebotenen Dienste gab es eine Preisliste. 3. Vergewaltigung (Art. 190 StGB), evtl. Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB) begangen während des Aufenthalts im Hotel an der I.________ in G.________, am Freitagabend, 20.9.2013 (eventualiter: Donnerstag, 19.9.2013), indem A.________ von C.________ verlangte, dass sie mit ihm schlafe und ihn oral befriedige. Dies, damit sie lerne, wie sich eine Prostituierte verhalten muss. C.________ sagte ihm, dass sie das nicht wolle und tat so, als würde sie schlafen. Darauf in- sistierte er und sagte, sie solle machen, was er sage. Er spielte einen Pornofilm ab und forderte sie auf, das gezeigte Geschehen nachzumachen. Darauf vollzog er mit ihr in verschiedenen Stellungen- den Geschlechtsverkehr. Sie gehorchte ihm wegen seiner autoritären Art, die sie beinahe lähmte. Da- neben waren ihr die früher ausgesprochenen Drohungen (vgl. vorne Ziff. 1) während dem Ge- schlechtsverkehr präsent. Zudem wusste sie nicht, wohin sie hätte gehen können, wenn sie sich ge- wehrt hätte; sie war von ihm abhängig. 4. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) begangen während des Aufenthalts im Hotel an der I.________ in G.________, am Freitag, 20.9.2013 (eventualiter: Donnerstag, 19.9.2013), indem A.________ von C.________ verlangte, dass sie ihn oral befriedige. Dies, damit sie lerne, wie sich eine Prostituierte verhalten muss. Sie sass auf dem Bett, er stand und packte sie am Kopf und hielt sie dort fest, währendem er seinen Penis in ihren Mund hielt, ihren Kopf bewegte und sich so befriedigte. Dabei konnte sie nicht selbstständig agieren; er hatte sie unter Kontrolle. Sie bekam plötzlich das Gefühl, keine Luft mehr zu kriegen und ersticken zu müssen. Zudem spürte sie einen Brechreiz und musste würgen. Als sie ihn wegstiess, ejakulierte er über ihr Gesicht und ihren Oberkörper. 5. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 116 Abs. 1 Bst. b AIG) gemeinsam begangen mit K.________ vom 19.9.2013 bis ca. 25.9.2013, indem sie C.________ eine Erwerbstätigkeit als Prostituierte in T.________ H.________ vermittelten, ohne dass sie hierfür eine Bewilligung hatte. 10 7. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die Parteien im Sommer 2013 kennenlernten und zwar über eine oder mehrere Freunde, resp. einen Freundeskreis. Ebenfalls von beiden Parteien bestätigt ist, dass die Privatklägerin aus schweren persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen stammt. Ihre Mutter sei gestorben und der Vater ein schwerer Alkoholiker, der sie regelmässig geschlagen habe. Aus diesem Grund habe die Privatklägerin vor der Abreise in die Schweiz am 18. September 2013 mindestens drei Wochen in einem Hotel in P.________ gelebt. Ebenfalls klar ist, dass die Privatklägerin zwei Tage zuvor, nämlich am 16. September 2013 ihren 18. Geburtstag und damit die Ausreisemöglichkeit ohne Erlaubnis der Eltern er- reicht hatte. Der Beschuldigte war zu der Zeit bereits 35 Jahre alt. Unbestritten ist somit auch, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte am 18. September 2013 mit einem Reisecar aus F.________ abreisten und am Folgetag am 19. September 2013 beim Busbahnhof R.________ in Q.________ ankamen, wo die Ehefrau des Beschuldigten, K.________ auf sie wartete. Diese war schon länger in der Schweiz und prostituierte sich selber im Hotel T.________ in H.________. Schliesslich ist auch unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte im gleichen Zimmer des Hotels an der I.________ in G.________ übernachteten und die Privatklägerin nach ihrem dortigen Hotelaufenthalt anfing, sich im T.________ H.________ zu prostituieren. 8. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Anklagepunkte vollumfänglich und macht geltend, dass er nichts mit der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin zu tun gehabt habe, er sie weder kontrolliert noch vermittelt habe oder die Art und Weise, wie sie diesem Beruf nachgehen solle, bestimmt habe. Die Privatklägerin, welche sich bereits in F.________ prostituiert habe, habe ihn gebeten, mit der Ab- reise in die Schweiz zu warten, damit sie ihn begleiten könne. Sie habe auch das Hotel in P.________ selbst bezahlt, nicht er habe ihren Aufenthalt finanziert. Er ha- be sie auch nicht überredet in die Schweiz mitzukommen, um hier der Prostitution nachzugehen. Vielmehr habe er ihr gesagt, dass sie in der Schweiz viel mehr ver- dienen könne, wenn sie sich schon prostituiere. Bestritten ist auch, dass die Privat- klägerin in der Schweiz, mit Ausnahme eines kleinen Betrages, Schulden beim Be- schuldigten hätte abbauen und ihm danach weiterhin 50 % ihrer Einnahme hätte übergeben müssen. Schliesslich bestritt der Beschuldigte auch mit Nachdruck, überhaupt irgendwel- chen sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt, geschweige denn die ihm konkret zur Last gelegten sexuellen Übergriffe begangen zu haben. 9. Objektive Beweismittel 9.1 Vorbemerkungen Die objektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben, so insbesondere die aufgezeichneten Telefongespräche zwischen K.________ und dem Beschuldigten, nachdem dieser am 27. September 2013 die Schweiz wieder 11 verlassen hatte. Darauf wird in erster Linie verwiesen (pag. 11409; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Polizeilicher Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2019 Im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2013 (pag. 114 ff.) wird auf die Anzeige der Privatklägerin gegen einen unbekannten Freier wegen Diebstahls ihres Portemonnaies verwiesen und damit auf die edierten Akten PEN 17 1002. Daraus ist ersichtlich, dass die Privatklägerin am 23. September 2013 um 16:00 Uhr in Begleitung von V.________, Geschäftsführer des Hotels T.________, auf dem Polizeiposten vorsprach, um einen Diebstahl vom 22. September 2013 mor- gens (zwischen 03:35 und 03:55 Uhr) zu melden. V.________ habe geltend ge- macht, im Portemonnaie seien CHF 1'250.00, die F.________ Identitätskarte (ID) der Privatklägerin und die Arbeitsbewilligung derselben gewesen. Die Privatkläge- rin konnte erst am 25. September 2013 mit einer Übersetzerin befragt werden und machte gemäss Anzeigerapport geltend, im Portemonnaie habe es einen Betrag von CHF 500.00 gehabt. Am 23. September 2013 konnte das Portemonnaie mit ei- nem Anmeldeformular des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), lautend auf die Privatklägerin, gefunden werden. Die F.________ ID sei am 2. Oktober 2010 in W.________ in einem Couvert mit der Anschrift «Hotel T.________» aufgegeben worden. V.________ habe die ID am 7. Oktober 2013 auf die Polizeiwache gebracht. Das EJPD-Anmeldeformular liegt weder der Dieb- stahlsanzeige bei, noch ist es in den hier vorliegenden Akten zu finden. Gemäss Ermittlungsbericht vom 3. Dezember 2013 wurden denn auch noch drei weitere F.________ Frauen als weitere Opfer bezeichnet, unter anderem auch X.________, welche die Privatklägerin unter dem Namen Y.________ kannte. Im Ermittlungsbericht wurde weiter festgehalten, dass eine Befragung aus ermittlungs- taktischen Gründen bisher nicht erfolgt sei. Allerdings wurde X.________ auch später nie, obwohl ihre gesamten Personalien bekannt waren und sie bekannter- massen eine B-Bewilligung bis am 21. Juli 2014 hatte, nie einvernommen. Die bei- den anderen Frauen wurden angeblich befragt, die Protokolle liegen den Akten al- lerdings nicht bei. 9.3 Anzeigerapport des Dezernats Besondere Ermittlungen vom 18. Januar 2016 Aus dem Anzeigerapport des Dezernats Besondere Ermittlungen vom 18. Januar 2016 (pag. 119 ff.) ist ersichtlich, dass die Polizei mit Observation, Echtzeit- Telefonüberwachung und einem Arbeitsbesuch in F.________ die Ermittlungen voranzutreiben versuchte, ohne jedoch die weiteren involvierten Personen zu be- fragen. Befragt wurden einzig die Bewohner (Z.________, AA.________) und der Rezeptionist (AB.________) des Hotels an der I.________ in G.________, wo sich der Beschuldigte mit der Privatklägerin zu Anfang aufgehalten hatte (pag. 132 f.). Die Angaben des Rezeptionisten AB.________ (festgehalten in einer informellen Gesprächsnotiz [pag. 187 f.]) ergaben jedoch ausser dem unbestrittenen Aufenthalt der beiden nur die Erkenntnis, dass die Ehefrau des Beschuldigten das Hotel eini- ge Tage im Voraus reserviert und bezahlt hatte und dies bereits zum zweiten Mal (das erste Mal war im Juli 2013). Zudem erklärte er, dass die Ehefrau nicht im Ho- tel übernachtet habe. Des Weiteren liegt dem Bericht über den Arbeitsbesuch in F.________ ein Fotodossier bei, welches die Wohnsituation (Elternhaus) der Pri- 12 vatklägerin zeigt (pag. 178 ff.). Eine Observation konnte aufgrund der Ausreise des Beschuldigten am 27. September 2013 nicht mehr durchgeführt werden. 9.4 Telefonauswertung des Nokia GSM (AC.________) Aus der Telefonauswertung des Nokia GSM mit der Rufnummer AC.________ (pag. 153 ff.) ist, wie die Vorinstanz zurecht festhält, zwar ersichtlich, dass die Pri- vatklägerin nur gerade sechs Kontakte gespeichert hatte (pag. 11410; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), indessen hatte sie auch mit weiteren unbe- kannten und darunter auch schweizerischen Rufnummern Kontakt. Um wen es sich dabei handelte, wurde nicht ermittelt. Die Feststellung der Vorinstanz, das Natel sei erst am 21. September 2013 in Betreib genommen worden, trifft so nicht zu; viel- mehr ist ersichtlich, dass das Mobiltelefon bereits im April 2012 in Betrieb war und am 15. September 2013 mit einer F.________ SIM-Karte von Vodafone wieder neu in Betrieb genommen wurde. Am 19. September 2013 um 07:52:34 Uhr loggte es sich denn auch mit der F.________ Nummer im schweizerischen Netz zum ersten Mal ein (pag. 160; pag. 163). Am 20. September 2013 wurde die F.________ SIM- Karte mit einer Schweizer Karte ausgetauscht, denn an diesem Abend um 22:19 Uhr erfolgte damit der erste Anruf auf die Telefonnummer des Beschuldigten (pag. 157; pag. 163). In derselben Nacht, jedoch am 21. September 2013 ab 01:08 Uhr, wurden zwei Nummern in F.________ aber auch der Beschuldigte, dessen Ehefrau und eine AD.________ mehrmals angerufen, resp. SMS-Mitteilungen ge- sendet. Schliesslich schrieb die Ehefrau des Beschuldigten der Privatklägerin am 21. September 2013 um 06:30:29 Uhr «ich mache mich bereit» und die Privatklä- gerin antwortet kurz darauf, sie solle ihr bitte die Ohrringe ins Zimmer 6 bringen und später um 07:44:42 Uhr, sie solle ihr Portemonnaie mitnehmen und gut darauf achten (SMS Nr. 100, 102 und 103 [pag. 164]). Dieselben SMS zwischen der Ehe- frau des Beschuldigten und der Privatklägerin findet man wiederum auch am 21. September 2013 ab 19:14:32 Uhr (SMS Nr. 129-131 [pag. 164]). Später am Abend fragte K.________ die Privatklägerin, ob sie wach sei und ob sie zu ihr kommen könne (SMS Nr. 139-142 [pag. 164]). Am 24. September 2013 um 11:01:37 Uhr (SMS Nr. 178 [pag. 165]) schrieb die Privatklägerin der Ehefrau des Beschuldigten zum ersten Mal über ihre Finanzen und zwar wortwörtlich: «Was machst du, wie fühlst du dich, ich habe bis jetzt nur gerade das Haus bezahlt». Ebenfalls am 24. September 2013 um 13:50:55 Uhr erfolgte dann das SMS (Nr. 182) an den Beschuldigten: «ich habe nur Geld für das Haus gemacht, es sind überhaupt keine Klienten mehr, wir reden morgen». Die offizielle Übersetzung lau- tet: «Ich habe nur Geld für die Miete verdient, es sind kaum Klienten». Dieselben SMS an die Ehefrau und an den Beschuldigten finden sich dann am 25. September 2013 um 00:00:12 Uhr und 01:55:39 Uhr wieder (Nr. 191 und 194 [pag. 166]). Auch mit AD.________ und F.________ hatte die Privatklägerin regelmässig Kontakt. Aus dem Mobiltelefon der Privatklägerin wurden des weiteren auch Fotos extra- hiert, die die Privatklägerin in «Arbeitskleidung» zeigen (Erstellungsdatum: 23./24. September 2013 [pag. 167 f.]). 9.5 Aktive Telefonüberwachung Schliesslich fasste die Vorinstanz auf mehreren Seiten die Ermittlungen aus der ak- tiven Telefonüberwachung, die vom 27. September 2013 bis zum 26. Dezember 13 2014 stattfand, zusammen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist hierzu insbesonde- re Folgendes zu entnehmen (pag. 11411 ff.; S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Es konnten zahlreiche Gespräche zwischen K.________ und dem Beschuldigten festgestellt werden. Letzterer hielt sich bereits ab dem 27.09.2013 wieder in F.________ auf und passte dort auf die ge- meinsame Tochter auf. Gemäss der polizeilichen Auswertung konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte scheinbar keiner Arbeit nachging und sich offenbar von seiner Ehefrau aushalten liess, indem sie ihm stetig Geld über Money Gram oder Western Union transferierte (pag. 132, pag. 377 - 451). Sobald er Geld benötigt habe, habe er dies K.________ mitgeteilt, welche ihm umgehend den gewünschten Betrag übermittelt habe. Sie habe ihm zudem beinahe täglich gemeldet, wie viel Geld sie mit der Prostitution verdient hatte und ihm eine SMS mit dem konkreten Betrag und dem Wort „Kuss“ geschickt (vgl. statt vieler pag. 10007, 10017, 10034 usw.). Die für die Beweiswürdigung relevanten Telefongespräche – wo nicht anders gekennzeichnet, handelt es sich um Gespräche zwischen K.________ („A“) und dem Beschuldigten („B“) – werden nachfol- gend im übersetzten Originalwortlaut wiedergegeben: Gespräch vom 27.09.2013, 15:38 Uhr (pag. 10002) (…) A: (…) Der Besitzer hat gesagt, dass wir aufpassen müssten, denn die Polizei würde kommen. B: Wozu kommen die? Bist du verrückt oder was? Was heisst…es könnte sein…dass sie kom- men…hat der Patron gesagt, dass sie kommen, oder was? A: Sie sagen, dass sie „eine von den unseren" war…und solche Sachen. B: Bist du verrückt!!! Ich hab’ damit nicht zu tun, ich war Zuhause, ich habe nichts zu tun damit. (…) Gespräch vom 28.09.2013, 17:28 Uhr (pag. 10012) (…) B: Und in der anderen Sache? Noch etwas Neues? A: Nicht gerade, aber die Mädchen sprechen viel. B: Ich ficke sie und ihre Rasse. Lass sie sprechen. So seid ihr Frauen. Was hast du mit dem zu tun. Spreche bis es dir schlecht wird! (…) Gespräch vom 30.09.2013, 21:54 Uhr (pag. 10045 f.) (…) […] B: diese Nummer…pass auf…diese Nummer zeigte es mir an +AE.________ – ist die von dort? A: ich weiss nicht wenn es mit ..AF.________ ist weiss ich nicht – du sagst AG.________..?? B: Ja AH.________…. A: aha. ich muss nachschauen B: merke dir: AH.________ AI.________ ..AJ.________ ..AK.________ A: Ich kann mir nicht alles merken. Nur die Anfangsnummer kann ich mir merken B: +AF.________ AH.________ sollst du dir merken… Pass auf was ich dir sage – die dreckige Schlampe, verstehst du? sie ist weggegangen mit denen… A: Ja ..und sie ist hier? B: Ja… und hat das Mädchen hier angerufen.. verstehst du?.. und ihr gesagt sie solle zur Poli- zei gehen, und sie solle mich preisgeben.. sie hat gesagt was sie sagen soll ..so und so… dass sie mit mir weggegangen sei und niemand mehr nichts über sie wisse.. verstehst du? stell dir vor wie dreckig diese Schlampe ist… verstehst du A: mmhmm B: Sie sagte der hier, sie solle zur Polizei gehen und mein Nummernschild, mein Name ange- ben und dass sie mit mir weggegangen sei und seither niemand mehr nichts von ihr wisse stell dir vor wie dreckig diese Schlampe sein kann!! A: mmhmm die hat sicher auch mit dieser Sache mit der Bewilligung zu tun, die Schlampe B: mit was?? A: Mit der Polizei!!! 14 B: …Ah .. auf jeden Fall ist weggegangen von dort, sie ist nicht mehr dort… verstehst du? …oder nicht?? ..sie ist nicht mehr dort… wo sie ist weiss ich nicht.. deswegen frage ich we- gen der Nummer, die ist von einem Fixnetz ansonsten wäre die Nummer mit AL.________ gewesen… verstehst du? A: Zeigt es dir AL.________ an? Zuerst die Vorwahl dann AJ.________ B: ja aber es zeigt AH.________ an… ja sie hat der angerufen und gesagt „er ist mit seiner Frau da und er behandelt seine Frau schlecht..“ siehst du wie dreckig diese Schlampe ist.. verstehst du..und sie solle zur Polizei gehen und all dies sagen.. sie solle mich als vermisst melden – aber nicht sagen das sie selbst angerufen habe.. und damit habe ich sie, damit ist die Geschichte erledigt.. verstehst du? Sie hat der gesagt, was sie sagen soll, aber nicht, dass sie selbst angerufen hat um diese Anweisungen zu geben.. (…) B: weisst du von wem sie das gelernt hat? … von denen A: mhmmm B: von denen .. verstehst du? Ich habe soeben mit der anderen über Facebook gesprochen und so hab’ ich es erfahren, ich werde sie morgen treffen – sie hat mich angerufen und mir er- zählt, was die andere ihr aufgetragen hat – die andere hat übrigens jemand anders angeru- fen um die hier zu suchen und ihr zu sagen wie sie die Sache machen solle, die sie sich ausgedacht hat. Angeblich hatte sie, bevor sie abgereist ist, zu der gesagt, im Falle dass ihr etwas zustosse, wisse sie ja mit wem sie abgereist sei und es der Polizei erzählen .. und nun rief sie an und sagte sie solle gehen und es sagen… A: aha .. (…) B: Und sie sagte, dass sie betreut werde, sie ist dort mit den anderen zwei dreckigen. Verstehst du wie das läuft? A: mhm B: Verstehst du? A: Ich weiss nicht was ich sagen soll… B: Die hat nichts gegen mich in der Hand… verstehst du? niemand hat Geld von ihr genommen, …die hat absolut nichts in der Hand gegen mich .. verstehst du? Wenn jemand zu mir kommt, dann sage, „Ich war da, ich weiss von nichts“ – nur soviel: dass ich ihr angeblich 200 Franken geliehen hätte, sag, dass du wegen diesen 200 Franken Streit mit ihr hattest.. ver- stehst du?.. …sie hat es der anderen erzählt und sie hat es mir gesagt… wenn sie zur Polizei geht dann sagt die aus, dass sie von ihr angerufen worden ist.. verstehst du? Gespräch vom 02.10.2013, 13:45 Uhr (pag. 10059) (…) B erzählt A er habe sich mit der Freundin von dieser Dreckschlampe getroffen und erfahren, dass die- se ausgesagt habe „er hätte sie schlecht behandelt, sie geschlagen B: ich hätte sie geschlagen, ich hätte sie schlecht behandelt in den zwei Tagen in denen sie mit uns zusammen war, aber das kann doch nicht stimmen denn ab Montag war sie ja nicht mehr dort. Sie ist nun in AM.________, aber lange kann sie dort nicht bleiben, höchstens zwei Wochen, länger nicht, ohne Papiere darf sie nicht dort bleiben. Ich werde mich um sie kümmern, um diese Dreckschlampe, das kann ich dir sagen. Das ist der Dank für die vielen Zigaretten, Essen, die 200 fränkige Jacke und alles. Für längere Zeit lassen sich danach keine fallrelevanten Gespräche mehr nachlesen. Aus mehreren Gesprächen lässt sich aber schliessen, dass A und B danach vermehrt abhörsicher über das Internet kommuniziert haben (pag. 10070, 10147, 10179, 10290, 10329). Fallrelevante Gespräche ergeben sich dann erst wieder in der Zeit nach der vorläufigen Anhaltung des Beschuldigten durch die F.________ Polizei am 07.05.2014 (pag. 26). Gespräch vom 07.05.2014, 13:53 Uhr (pag. 10783 f.) (…) […] B: (…) …heute früh am Morgen sind drei zu mir gekommen und haben mich mitgenommen A: (ist sprachlos - sagt nichts) B: Hast du gehört? A: ja 15 B: Warum weiss ich nicht... wegen einer Reklamation aus der Schweiz.. scheinbar geht es um Verschiedenes.. warum? …wieso? ..weiss ich nicht.. A: Und wo bist du jetzt? B: Sie haben mich wieder gehen lassen ..ich habe Aussage gemacht ..ja ..und es wird sich zei- gen was folgen wird.. verstehst du? A: (seufzt laut) (…) B: Mhmhm ich muss einen Anwalt haben um zu erfahren worum es geht. Ich durfte nicht einmal mit meinem Auto fahren, sie haben mich mit ihrem mitgenommen. A: Gott!!! B: Sie standen neben mir sogar beim Anziehen bis ich parat war.. Weswegen wissen auch sie scheinbar nicht… Probleme in der Schweiz hiess es.. auf dem Papier steht „Verhaftung“ und „Auslieferung“ das heisst, dass sie mich von hier nehmen und dorthin bringen, weisst du? A: Aha. Ist es wegen dieser Dreckschlampe? B: Ich weiss gar nichts! Ich weiss nicht wo das Problem liegt! Ich habe ausgesagt, ich sei eine Woche in den Ferien dort gewesen, ich hätte dich besucht, soviel. (…) B: (…) ich hatte Angst die würden mich nicht gehen lassen… (…) B: Mhm …ich werde mit AN.________ reden.. mal schauen ob er das Geld von dir für mich schickt ..mal schauen. Vielleicht morgen. Ich muss unbedingt herausfinden um was es geht. (…) B: Was ich mitbekommen habe ist etwas von „Festnahme“, „Verhaftung“ und „Auslieferung“. Verstehst du. Aber wie ich es verstanden habe, haben sie keinen PAKT mit denen, d.h. sie können mich deswegen nicht zu ihnen schicken. Verstehst du? Die haben keinen PAKT. Verstehst du? Gespräch vom 24.08.2014, 15:33 Uhr (pag. 10925) (…) B sagt er habe Probleme – er habe aus der Schweiz eine Vorladung erhalten, es handle sich um An- schuldigung wegen Vergewaltigung, Prostitution, Menschenhandel und solche Sachen. Am 13. No- vember müsse er vor Gericht erscheinen. Die Polizei aus Q.________ habe ihm eine Vorladung ge- schickt. Jetzt müsse er beide Autos verkaufen und sich einen guten Anwalt nehmen. Es schaue ziem- lich schlecht aus. A seufzt…. (…) Gespräch vom 03.09.2014, 19:07 Uhr zwischen K.________ (A) und einer Kollegin (B) (pag. 10937 f.) (…) B: Ja besonders jetzt wo ER (AP.________) Probleme hat ist es gut, wenn du kommst. (…) A: Ich habe Angst, ich bin ja mit ihm verheiratet und vielleicht nehmen sie sonst mich an seiner Stelle B: nein nein,… die hätten dich sonst schon vorgeladen wenn das so wäre… höchstens als Zeu- gin werden sie dich vorladen. Auch für ihn ist es schwer… vor allem was er mit der Kleinen machen soll. (…) A: (…) Ein paar Jahre wird er schon bekommen, denn er wird für Vieles angeklagt.(…) Gespräch vom 09.09.2014, 16:22 Uhr zwischen K.________ (A) und ihrer Mutter (B) (pag. 10944 f.) (…) A: es wird schwer für mich, denn es könnte sein, dass mein Mann eingesperrt wird aber sag niemandem etwas davon (…) B: Nein ich sag nichts. Ich kenne auch zwei die haben Mädchen hinüber gebracht und die wur- den auch eingesperrt, fünf Jahre hat jeder bekommen. A: Ich glaube meiner bekommt nicht soviel sondern mehr B meinst du? A: aber er hat nichts gemacht auch wenn er angeklagt ist. Ich kenne die Person die ihn ange- klagt hat aber ich weiss nicht wo die sich aufhält, wenn ich es wüsste würde ich mit ihr reden aber ich finde sie nicht B: .. du findest sie nicht. Wer ist sie, kennst du sie? A: ..nein… aber er hat ihr nichts getan.. ich kann nicht am Telefon sprechen…man hört viel- leicht mein Telefon ab… (…) 16 (…) B: So ist es im Leben der Faden reist irgend einmal.. man weiss nie, wen man hinüberführt.. so etwas wird hart bestraft, für so etwas geben sie fünf Jahre oder mehr, es ist gefährlich… A: …aber er hat nichts getan, wenn er das getan hätte, täte er mir nicht leid, dann würde ich sagen „er hat es getan“ B: ..die hat bestimmt ausgesagt, dass er sie hinübergeführt hat, das wird es sein, dafür be- kommt er mehr als fünf Jahre, so etwas ist gefährlich A: Der bekommt sicher mehr… so um die 15 Jahre, sie hat ihn angeklagt wegen Vergewalti- gung, sie sagt er hätte sie geschlagen und solche Sachen (…) Gespräch vom 09.11.2014, 15:48 Uhr zwischen K.________ (A) und der Schwester (B) (pag. 10999 f.) (…) A: Er wurde angezeigt…. Deswegen war ich daheim um einen Anwalt in der Heimat zu bezah- len .. B: Aber weswegen? A: was weiss ich..? ..wegen Gewalt, Vergewaltigung.. so was.. und das hier, in diesem Land. B: Aber hat er es wirklich getan? A: Ich glaube nicht, es verleumdet ihn eine, aber ich weiss es nicht, das wird sich zeigen am 13. […] 10. Subjektive Beweismittel 10.1 Vorbemerkungen Vorliegend sind die einzigen wirklichen subjektiven Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten. Es wurden zwar noch zwei Bewohner und der Rezeptionist des Hotels an der I.________ in G.________ befragt, allerdings erfolgte deren Befragungen nicht parteiöffentlich (vgl. pag. 187 f.; pag. 355 ff.; pag. 366 ff.). Weil es bei dieser einmaligen Befragung blieb, hatte der Beschuldigte nie die Gelegenheit, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Aus- kunftspersonen zu stellen. Entsprechend sind ihre (belastenden) Aussagen infolge Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) grundsätzlich nicht verwertbar. Ob allenfalls ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel zu gewährleisten, kann vorliegend offen bleiben, zumal sich die Aussagen der Auskunftspersonen wiedersprechen (Z.________ will Geschlechts- verkehr und Lachen gehört haben; AA.________ nur Streit, wobei er niemanden auf den Fotos erkannt hat) oder sie für die hier vorliegenden Fragen nicht mehr re- levant sind, denn der Aufenthalt im Hotel der Privatklägerin und des Beschuldigten sind nicht bestritten. Die Vorinstanz gab die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten richtig zusammengefasst wieder (pag. 11415 ff.; S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung), darauf wird verwiesen. Nachfolgend werden diese zum besseren Ver- ständnis nochmals und teilweise ergänzt wiedergegeben. 10.2 Aussagen der Privatklägerin Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 bezüglich des Diebstahls (pag. 254ff.) schilderte die Privatklägerin als Auskunftsperson den Vor- fall mit dem Freier in der Nacht vom 21./22. September 2013, resp. in den frühen 17 Morgenstunden vom 22. September 2013. Auf Frage erklärte sie, sie sei am 19. September 2013 in die Schweiz eingereist und arbeite seit dem 21. September 2013 im T.________ H.________. Zwischen ihrer Anreise und ihrer Ankunft in H.________ sei sie in einem Hotel in G.________ gewesen. Die Frage, ob sie früher schon in der Schweiz oder anderswo in dieser Branche gearbeitet habe, verneinte sie (pag. 257 Z. 120 ff.). Nach einer kurzen Pause wurde sie nochmals einvernommen, dieses Mal bezüg- lich Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (pag. 264 ff.). Als aktuelle Arbeit gab sie Erotik-Masseuse im Hotel T.________ H.________ an und ein Einkommen von CHF 1'200.00 in drei Tagen. Sie wohne auch im T.________ H.________, sei aber bereits am 19. September 2013 mit dem Bus in die Schweiz eingereist. Sie sei in Begleitung einer Kollegin gewesen, welche schon mehrmals in der Schweiz ge- wesen sei und im Sexgewerbe gearbeitet habe. Im T.________ H.________ heisse der Chef V.________ und an der Bar arbeite AD.________. AO.________ arbeite im Büro und kontrolliere die Videoüberwachung. Sie habe einen Vertrag unter- schrieben und bezahle jeden Abend CHF 100.00 für die Miete. Auf Frage, ob sie in F.________ oder anderswo schon im Sexgewerbe gearbeitet habe, verneinte sie wiederum. Auf zweimalige Frage, ob sie das auch freiwillig mache, brach die Pri- vatklägerin in sich zusammen, begann zu weinen und zitterte am ganzen Körper (vgl. Verbal; pag. 268). Sie gab nun an, dass sie gezwungen worden sei, dies zu tun. Es seien Leute aus F.________, die sie zwingen würden. Es sei ein Ehepaar aus F.________. Ihn habe sie in F.________ bei einer Kollegin kennengelernt. Er habe ihr gesagt, dass er sie hübsch finde und sich in sie verliebt habe. Sie habe ihm erzählt, dass ihre Mutter gestorben und ihr Vater alkoholabhängig sei. Da sie sehr arme Leute seien, habe er ihr Geld angeboten und auf sie aufgepasst. Eines Tages habe er sie gefragt, ob sie Interesse habe, in der Schweiz als Sexarbeiterin zu arbeiten. Erst habe sie dies abstossend gefunden und ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Doch irgendeinmal habe sie gedacht, dass sie so viel Geld verdienen könnte, um ihrer Familie zu helfen. Dieser Mann habe sie danach in die Schweiz begleitet und ihr im Hotel das weitere Vorgehen erklärt. Im Bus seien sie nebenein- ander gesessen und sie habe den Bus auch nicht selber verlassen dürfen (pag. 269). In Q.________ sei sie zusammen mit dem Beschuldigten («AP.________») ausgestiegen und seine Frau K.________ habe bereits auf sie gewartet. Er habe ihr seine Frau vorgestellt und diese habe ihr erklärt, dass sie nun alle zusammen ins Hotel fahren würden. Dabei handle es sich um ein Hotel an der I.________ in G.________. Sie habe sich im Hotel nicht frei bewegen können. K.________ oder der Beschuldigte seien immer um sie herum gewesen. Auf Frage, ob sie sich frei habe bewegen können oder eingesperrt gewesen sei, erklärte sie, der Beschuldigte und K.________ seien immer um sie herum gewesen. In der Wohnung sei sie immer eingesperrt gewesen und habe nicht über einen eigenen Schlüssel verfügt. K.________ arbeite als Sexarbeiterin im Hotel T.________, im Zimmer 10. Auf ihrem Handy gab sie dann auch die Schweizer-Telefonnummer des Beschuldigten und K.________ an. Auf Frage, ob die beiden ihr gedroht hätten, er- klärte sie, sie hätten ihr gedroht, das Haus ihres Vaters niederzubrennen, ihrem Bruder etwas anzutun und dass sie sie jagen würden, bis sie sie gefunden hätten (pag. 270). Auf Frage, ob sonst noch jemand im T.________ unter Zwang arbeite, 18 bejahte sie und nannte den Namen Y.________, diese sei zurzeit sicher im T.________. Als sie noch in F.________ gewesen sei, sei sie zusammen mit dem Beschuldigten in einem Hotel gewesen. An einem Tag, als sie den Anruf ihrer Schwester habe entgegennehmen wollen, habe sie der Beschuldigte vehement daran gehindert. Er habe ihr Handy zerbrochen, habe mit den Füssen gegen ihre Hüfte gekickt und ihr einige Ohrfeigen gegeben. Er habe dieses Hotelzimmer orga- nisiert und sie sei etwa drei Wochen dort gewesen, bis zu ihrem 18. Geburtstag, d.h. bis am 16. September 2013. Der Beschuldigte sei nicht immer bei ihr gewesen. Sie habe mit dem Alkoholkonsum ihres Vaters Probleme gehabt und das Hotel- zimmer als Lösung angesehen. Der Beschuldigte habe sie aber ständig kontrolliert, ihr Handy, ihre Nachrichten, Anrufe usw. Grundsätzlich habe sie das Hotel schon unbeaufsichtigt verlassen dürfen, sie habe den Beschuldigten aber immer über all ihre Schritte informieren müssen. Sie habe sich auch nur mit ihrem Bruder treffen dürfen. Er habe ihr verbal gedroht, dass sie in ihrem restlichen Leben Probleme haben würde. Was er ihr genau antun würde, habe er ihr nicht direkt gesagt. Er ha- be ihr aber erklärt, dass er zum Beispiel in S.________ bereits eine Frau «betreut» habe, welche er nach Nichtgehorchen beinahe zu Tode geprügelt habe. Da habe sie gewusst, zu was er vermutlich fähig sein würde (pag. 271). Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sich der Beschuldigte mehrmals an ihr sexuell vergriffen habe, um ihr beizubringen, was sie den Kunden später bieten solle. Auf Fragen zum Ablauf im T.________ erklärte die Privatklägerin, dass jede Frau selber habe entscheiden dürfen, was sie anbieten wolle. Auch hätten die Frauen selber mit den Freiern verhandelt und sie habe die Möglichkeit gehabt, einen ihr nicht genehmen Freier abzulehnen (pag. 272). Am Schluss bat sie ihren Bruder in F.________ kon- taktieren zu dürfen, um ihm zu sagen, dass er sich in Sicherheit bringen solle (pag. 273). Am 26. September 2013 wurde die Privatklägerin vom Dezernat Besondere Ermitt- lungen als Opfer erneut polizeilich einvernommen (pag. 275 ff.). Auf Frage, ob sie zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit sei, begann sie zu wei- nen und hielt fest, dass sie Angst vor den beiden habe (pag. 276 Z. 37 f.). Auf Fra- ge, ob sie genau schildern könne, wie sie in die Schweiz gekommen sei etc., übergab sie der Polizei ein Papier, auf dem sie alles aufgeschrieben habe (pag. 277 Z. 66; vgl. Aktennotiz vom 3. Juni 2021 [pag. 11575], wonach dieses Pa- pier aber gar nie abgegeben wurde). Sie erklärte, dass sie den Beschuldigten im Sommer 2013 durch eine Kollegin kennengelernt habe. Am Anfang habe sie selber mit diesem Mann eine Beziehung gehabt. Später habe er sie gefragt, ob sie bereit sei, in die Schweiz zu kommen, um Geld zu verdienen (pag. 277 Z. 69 f.). Er habe ihr gesagt, sie könne sich in der Schweiz prostituieren und viel Geld verdienen (pag. 278 Z. 72). Sie habe ihm mehr vertraut als ihrem Vater und ihm viel über ihr Leben erzählt. Als sie später einen grossen Streit mit ihrem Vater gehabt habe, ha- be der Beschuldigte sie gefragt, ob sie von diesem weg wolle und mit ihm in einem Hotel in F.________ wohnen wolle. Anfänglich habe sie während einer Woche bei einem Kollegen des Beschuldigten namens AQ.________ gewohnt (Z. 80). Dieser habe sie im Auftrag des Beschuldigten begonnen zu kontrollieren, als der Beschul- digte in der Schweiz gewesen sei. Sie sei dann wieder nach Hause zu ihrem Vater gegangen. Der Beschuldigte habe sich dann aber bei ihr entschuldigt und sie sei 19 mit ihm in das Hotel P.________ gegangen (pag. 278 Z. 86). Ihr bester Freund AR.________ kenne ihre ganze Geschichte. Der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass sie bis zu ihrem 18. Geburtstag, wenn sie selbständig ausreisen könne, im Hotel leben könnten, also für ca. drei Wochen. Das Hotelzimmer, pro Nacht ca. EUR 10.00, habe der Beschuldigte bezahlt. Ein Tag vor ihrem Geburtstag seien sie zu einem Cousin des Beschuldigten an ein Fest gegangen. Der Beschuldigte habe dort ein bisschen zu viel getrunken und habe ihr das Natel wegnehmen wollen. Sie habe es ihm nicht geben wollen und auch nicht, dass er all ihre SMS lese. Er sei sehr böse geworden, habe die SIM-Karte aus dem Telefon genommen und habe dieses zerbrochen. Er habe ihr dann, so dass alle anderen es hätten hören können, gesagt, dass sie sehen werde, was er mit ihr machen werde, wenn sie wieder im Hotel seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht unbedingt in die Schweiz kommen wollen, sie habe schon Angst vor dem Beschuldigten gehabt, denn er habe immer alles wissen und kontrollieren wollen. Im Hotel zurück habe sie ihre Sachen ge- packt, aber der Beschuldigte habe sie mit den Füssen gegen ihre Hüfte gekickt und ihr auch Ohrfeigen gegeben. Er habe ihr dann erklärt, dass er in sie investiert habe, sie ihm das Geld zurückgeben müsse und es nichts bringe, in F.________ zur Poli- zei zu gehen. Auf einmal sei er dann wieder sehr lieb zu ihr gewesen. Er habe ge- sagt, dass sie in die Schweiz gehen und ihm das Geld langsam zurückzahlen kön- ne. Damit habe er das Geld für das Hotel gemeint. Später in der Schweiz habe er dann gesagt, dass sie auch das Busticket usw. zurückzahlen müsse. In diesem Moment habe sie nicht gewusst, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Mit ihm habe sie eine sexuelle Beziehung gehabt, d.h. sie habe mit ihm schlafen müs- sen. Sie seien nicht ein Liebespaar gewesen. Er habe ihr erklärt, dass sie mit ihm Sex haben müsse, damit sie trainieren könne, wie sich eine Prostituierte verhalten müsse. Sie sei damit aber nicht einverstanden gewesen. Anfänglich habe sie es in- teressant gefunden, dass man hier Geld verdienen könne, aber dann habe sie rea- lisiert, was sie machen müsse und dann habe sie diesen Job nicht mehr machen wollen. Sie habe keine Vorstellung darüber gehabt, was es heisse, als Prostituierte zu arbeiten (pag. 278 Z. 116 f.). In dieser Nacht habe er ihr auch gesagt, dass sie von ihren Einnahmen immer 50 % abgeben müsse. Am nächsten Tag, an ihrem Geburtstag, seien sie mit einem Paar (später korrigiert: AS.________ [Z. 268]) in die Stadt gegangen, wo der Beschuldigte ein paar Kleider gekauft habe. Sie seien ins Restaurant und dann ins Hotel gegangen. Er sei dann alleine los, um eine Ver- sicherung für sie zu bezahlen. Danach seien sie wieder mit ihrer besten Freundin AT.________ ins Restaurant (pag. 279 Z. 123). An diesem Abend habe sie nicht mehr in die Schweiz kommen wollen und habe Angst gehabt. Sie habe aber nicht weggekonnt, weil er sie ja sowieso finden würde. An diesem Tag habe er auch ge- sagt, dass sie in die Schweiz kommen müsse und er lange auf ihren Geburtstag gewartet habe, damit sie ausreisen könne. Sie würden am nächsten Morgen um 05:00 Uhr abreisen (das Busticket konnte sie gleich bei der Einvernahme aushän- digen; pag. 287 f.). Auf Vorhalt eines Fotos von K.________ (pag. 284) bestätigte die Privatklägerin, dass es sich um die Frau des Beschuldigten handle (pag. 279 Z. 140). Sie mache alles, was ihr Mann sage. In der Schweiz habe der Beschuldig- te erklärt, dass sie auf ihn und K.________ hören müsse. Sie seien einander gleichgestellt. Sie habe von Donnerstag bis Samstag mit dem Beschuldigten in 20 G.________ im Hotel gewohnt und sei zur Prostitution überredet worden. Der Be- schuldigte habe ihr gesagt, dass sie ihm das Geld zurückgeben müsse. Sie habe keine andere Wahl und Angst vor ihm gehabt. Am Freitagabend, 20. September 2013, habe er mit ihr einen Termin im T.________ gehabt, um sie in die Arbeit ein- zuführen. Wenn sie dies nicht machen würde, würde er das Elternhaus abbrennen und ihren Bruder erschlagen. Sie habe bis zum letzten Moment gehofft, dass er ihr eine andere Arbeit ausserhalb der Prostitution geben würde (pag. 279 Z. 154 ff.). Ihre Identitätskarte habe sie immer bei sich gehabt und den beiden nicht abgeben müssen. Der Beschuldigte habe ihr auch erklärt, dass wenn sie als Prostituierte in der Schweiz nicht akzeptiert werde, sie nach F.________ zurück müsse und er sie dort an andere Leute verkaufen würde. Die beste Lösung für sie sei, dass sie für ihn arbeite und ihm jeweils 50 % der Einnahmen abgebe. K.________ und er hät- ten ihr erklärt, dass sie die Schuld von CHF 2'100.00 zurückbezahlen müsse. Da- nach dürfe sie 50 % der Einnahmen für sich behalten (pag. 280 Z. 193 f.). Sie habe ihnen bisher noch nichts bezahlt und alle Einnahmen, CHF 1'200.00, bei sich. Ca. CHF 600.00 seien ihr gestohlen worden und für die vier Nächte habe sie CHF 400.00 bezahlt. Den Rest habe sie bei sich. Nein, AT.________ sei nicht mit in die Schweiz gekommen, obwohl es noch ein anderer Freund des Beschuldigten, genannt AS.________, bei ihr probiert habe. Nein, sie sei nicht in den Beschuldig- ten verliebt gewesen (pag. 280 Z. 220). Sie habe anfänglich einfach Vertrauen in ihn gehabt. Vor ihrer Reise in die Schweiz habe sie AT.________ erklärt, dass sie zur Polizei gehen solle, falls sie nach ihrer Ankunft während dreier Tage nichts hö- re. Zuletzt fügte sie noch hinzu, sie habe vor dem Beschuldigten und dessen Fami- lie Angst, weil sie Zigeuner seien (pag. 281 Z. 259 f). Die Privatklägerin wurde am 19. November 2013 nochmals vom Dezernat Beson- dere Ermittlungen einvernommen (pag. 290 ff.). Sie erklärte, sie habe die beiden Personen [den Beschuldigten und seine Ehefrau] seit sie das Hotel verlassen habe nicht mehr gesehen. Vorher hätten sie zwar kein Liebesverhältnis gehabt, aber sie (gemeint sei der Beschuldigte) hätten sich gut verstanden. Sie denke, dass der Be- schuldigte auch K.________ gegenüber in höherer Position stehe (pag. 291 Z. 34 f.). Selbstverständlich habe diese das von ihr übergebene Geld an ihn weitergeben müssen. Sie sei mit K.________ in Q.________ erotische Kleider kaufen gegan- gen, was so zwischen CHF 100.00-200.00 gekostet habe. Nicht gewusst habe K.________ jedoch, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe ihr auch gesagt, dass sie ihr davon nichts erzählen dürfe (pag. 292 Z. 88 f.). Er habe ihr keinen genauen Termin zur Rückzahlung der Schulden vorgegeben. Sie hätte es einfach tun müssen. Sie hätte ihn immer anrufen sollen, wenn sie runter ins Ho- tel gegangen sei bzw. immer morgens mitteilen müssen, wie viel Einnahmen sie erwirtschaftet habe. Solange er in der Schweiz sei, hätten sie beide (K.________ und sie) jeden Morgen zu ihm ins Hotel kommen müssen. K.________ habe ei- gentlich genau gewusst, mit wem sie sich aufs Zimmer hinaufbegeben habe und wie viel sie somit verdienen würde. Sie habe die Preise und die Dienstleistungen genau gekannt. Die SIM-Karte, welche sie dabei gehabt habe im Hotel, habe er ihr hier in der Schweiz gegeben und die F.________ an sich genommen. Das Gerät habe sie bereits in F.________ erhalten. Auf Vorhalt der beiden SMS vom 24. und 25. September 2013 gab die Privatklägerin an, dass sie diese dem Beschuldigten 21 geschrieben habe. Es sei Teil der Abmachung gewesen, dass sie ihm ihre Ver- dienste so mitteile, da er ansonsten wütend würde (pag. 294 Z. 143 ff.). Auf Vorhalt der Fotos vom Handy erklärte sie, das erste Foto (pag 306) sei noch aus F.________, die anderen (pag. 307-309) habe sie gemacht, resp. eine Spanierin, unter anderem auch um dem Beschuldigten zu zeigen, wie sie sich bei der Arbeit kleide. K.________ habe sie in diesen Beruf eingeführt, von ihr sei sie jedoch nicht bedroht worden (Z. 185). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage vom 25. September 2013, wonach die beiden ihr gedroht hätten das Haus des Vaters niederzubrennen etc., korrigierte sie diese Aussage. Es sei nur der Beschuldigte gewesen, der Druck auf sie ausgeübt habe. Er habe ihr mehrere Beispiele von vorherigen Mädchen ge- nannt. Dadurch habe er ihr Angst gemacht (Z. 198). Er habe gesagt, dass es ihm nicht schwerfallen würde, ihrem Vater alles wegzunehmen, ihm das Haus nieder- zubrennen und ihrem Bruder etwas anzutun. Er habe genau gewusst, dass sie sehr an ihrem Bruder hänge, darum habe er dies so ausgenutzt. Er verhalte sich auch K.________ gegenüber sehr autoritär und streng (pag. 295 Z. 207 f.). Ja, sie sei von K.________ im Hotel T.________ kontrolliert und überwacht worden. Sie habe auch darauf geachtet, dass sie nicht allzu viel mit anderen Mädchen diskutiere. Ebenso habe K.________ nicht gewollt, dass beim Vorstellungsgespräch heraus- komme, dass man sich kenne (Z. 239 f.). Auf Frage, ob sie das Hotel auch alleine hätte verlassen können, erklärte sie, sie habe sich frei bewegen und in die Stadt gehen können. Sie hätte einfach so weggehen können (Z. 261). AD.________ ha- be ihr auch angeboten, sich ihr anzuvertrauen, aber sie habe ihr nicht getraut. Aus- ser Y.________, die im Sommer mit dem Beschuldigten in die Schweiz gekommen sei, habe es wohl schon vorher Mädchen gegeben, zum Beispiel AU.________. Der Beschuldigte habe auf dem Laptop sehr viele Fotobilder von Mädchen, aber sie wisse nichts Näheres. Sie wisse auch nicht, ob noch jemand anders für ihn ar- beite. Auf Fragen zur Einreise etc. erklärte sie, sie sei mit dem Beschuldigten zu- sammen in einem Reisecar von F.________ in die Schweiz gereist. Er habe den Sitz neben ihr besetzt. Obwohl sie nebeneinander gesessen hätten, hätten sie nicht viel zusammen gesprochen. Er habe auch nicht gewollt, dass sie seinen Namen nenne. Er habe ihr gesagt, dass sie bei Kontrollen sagen solle, dass sie in der Schweiz in Q.________ ihre Schwester besuchen wolle (Z. 342 f.). In den Fahr- pausen habe man sich ein bisschen bewegen können, sie habe den Bus alleine verlassen können. Sie sei nicht von ihm überwacht worden (Z. 350). Während einer Fahrpause sei er für ein Telefonat weggegangen. Sie habe dann ein bisschen mit einem anderen Mädchen aus ihrem Reisecar geredet. Als der Beschuldigte wieder zurückgekehrt sei, habe er ihr Vorwürfe gemacht, dass sie seine Anweisungen, nicht mit anderen zu reden, nicht befolgt habe. K.________ habe sie bereits in Q.________ erwartet, da habe sie sie zum ersten Mal gesehen. Näher befragt zum Aufenthalt im Hotelzimmer an der I.________ in G.________ gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, dass K.________ dieses Zimmer angemietet und bezahlt ha- be. Sie habe aus dem Zimmer gehen können, aber mit den beiden zusammen. Als sie rausgegangen seien, habe der Beschuldigte einen Mann namens AN.________ getroffen. In der Nähe des Hotels befinde sich auch noch ein Kebabstand, wo die Verkäuferin Rumänin sei. Dort habe er diesen AN.________ getroffen. K.________ und sie seien draussen geblieben. Sie sei nicht eingesperrt gewesen, aber sie hät- 22 te auch nicht weggehen können, ohne darüber Rechenschaft und Erklärungen ab- zugeben (pag. 298 Z. 383 f.). Auf Vorhalt, dass sie in ihrer Einvernahme vom 25. September 2013 ausgesagt habe, in der Wohnung eingesperrt gewesen zu sein, gab die Privatklägerin an, dass dies so nicht stimme. Es sei ihr schon klar, dass bei ihrer ersten Einvernahme halt ein paar Fehler passiert seien. Sie habe die Ungereimtheiten schon während der Einvernahme bemerkt, sich damals aber nicht gewagt, diese zu korrigieren. Die Polizei wies sie daraufhin an, in Zukunft sämtliche Ungereimtheiten sofort zu erkennen zu geben. Die Privatklägerin wurde dann ge- beten, zu schildern, was sich in diesem Hotel zugetragen habe. Gemäss Verbal zögerte die Privatklägerin mit der Aussage und wirkte weinerlich (pag. 299 Z. 406). Es sei etwas Schlimmes und Hässliches passiert, so dass man es kaum in Worte fassen könne. Sie bat darum, es aufschreiben zu können. Folglich wurde mit ihr vereinbart, dass sie möglichst detailgetreu aufschreibt, was sich zugetragen habe (Handnotiz; pag. 312). Weiter bat die Privatklägerin darum, während der Überset- zung den Raum verlassen zu dürfen. Übersetzt lautet ihre Notiz wie folgt (Z. 419): «Er hat mich mehrfach gezwungen mit ihm zu schlafen und zwar in verschiedenen Positionen um mich in diesen Beruf zu initiieren… Aber als wir in Q.________ [recte: G.________, vgl. Z. 446] in dem Hotel bei der Garage angekommen sind, ist am zweiten Abend etwas passiert. Es war bevor ich ins Hotel nach H.________ ging. Es ist etwas passiert, was ich mit Sicherheit so schnell nicht mehr vergessen werde. Als K.________ gegangen ist hat er gesagt, ich solle mit ihm schlafen und ihn oral befriedigen. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht wolle und habe so getan, als wolle ich schlafen. Er hat insistiert und gesagt ich solle nicht immer kommentieren was er sagt. Und ich solle machen was er sage. Er werde einen Pornofilm auflegen und ich solle genau schauen und lernen, wie man Oralsex macht. Ich stellte mich schlafend, in der Hoffnung er würde aufhören, aber dem war nicht so. Während 20 Minuten hat er den Pornofilm angeschaut, dann ist er aufgestanden vom Bett, hat sich ausgezogen. Ich habe gesagt, er solle mich in Ruhe lassen, ich wolle schlafen. Er sagte, ich solle nicht schon wieder kommentieren und ich solle ihm Oralsex machen. Er hörte nicht auf. Er hat meinen Kopf genommen und hat mich beinahe erstickt. Hat mich nicht losgelassen… Das Ganze hat gute 10 Minuten gedauert, dann hat er sich in mir entleert und hat mich beschimpft mit den übelsten Worten. Gesagt ich sei für nichts nutze… schickte mich ins Bad, ich solle mich waschen und gesagt, jetzt kön- ne ich schlafen, denn am nächsten Tag ginge es los ins Hotel… Mehrere Male hat er sich an mir ver- gangen um sich sexuell zu befriedigen. Hat mich jedes Mal gezwungen dazu. Jedes Mal war es so, dass ich nicht aus Vergnügen mit ihm geschlafen habe…» Auf zusätzliches Nachfragen der Polizei gab die Privatklägerin an, dass der er- zwungene Geschlechtsverkehr in G.________ stattgefunden habe. An diesem Abend habe Geschlechts- und Oralverkehr stattgefunden, beides erzwungen. Dies stehe nicht in der Handnotiz, weil sie sich beeilt habe und sie gehemmt gewesen sei. Der Geschlechtsverkehr habe noch vor dem Oralsex stattgefunden. Der Sex sei nach dem erwähnten Pornofilm gewesen. Vaginal- und Oralsex habe beides sehr rasch und zusammenhängend stattgefunden. Dann sei diese hässliche Phase eingetroffen, wo er sich in ihr entleert und sie dann zum sich waschen geschickt habe. Die Positionen seien nichts Kompliziertes gewesen, einfach nachgemacht, was er gesehen habe. Er habe ihren Kopf festgehalten und sie habe ihn wegge- stossen. Dann habe er sich in ihr entleert und sie beschimpft. Der Zwang beim Va- ginalverkehr sei so gewesen, dass er gesagt habe, sie solle tun und nicht ableh- nen, was er wolle. Er sei nicht der Mann, mit dem man aus Vergnügen schlafe. Er 23 habe dies jedes Mal gemacht. Es sei der Ton, die Stimme, seine autoritäre Art, dass man ihm gehorche. Während dem sexuellen Kontakt habe er sie nicht bedroht (pag. 301 Z. 498). Sie hätte ihn ablehnen und sich wehren können. Jedoch habe sie sich die Frage gestellt, wohin sie dann gehen könnte. Sie sei in dieser Zwangs- situation gewesen und habe nicht gewusst, wohin sie gehen könnte. Weil er eine so autoritäre Art habe und auch seine Aussprache, da sei man fast wie gelähmt. Seine bereits erwähnten Drohungen seien nicht in direktem Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr ausgesprochen worden. Die Drohungen seien ihr während dem Geschlechtsverkehr jedoch voll präsent gewesen. Der Oralsex sei, weil er ihren Kopf dort, also an seinem Geschlechtsteil, festgehalten habe, schlim- mer als der Vaginalsex gewesen. Er habe auch ihre Haare festgehalten und habe so ihren Kopf dirigiert. Erst als sein Penis erschlafft gewesen sei, habe sie den Be- schuldigte wegstossen können. Während ca. 10 Minuten habe sie überhaupt nicht selbständig agieren können. Er habe sie unter Kontrolle gehabt. Sie habe sich da- bei vor allem gedemütigt gefühlt. Sie habe empfunden, dass er sie benutze. Es sei ihr bewusst geworden, dass alles, was vorher gewesen sei, nur Fassade gewesen sei. Sie hätten auch einvernehmlichen Sex gehabt. Sie habe sich bereits damals zum Sex mit ihm verpflichtet gefühlt. Der damalige Sex habe aber nichts mit der Si- tuation hier in G.________ gemeinsam. Es sei viel schlimmer und etwas ganz An- deres gewesen. Beim Oralsex habe sie plötzlich das Gefühl gehabt, dass sie keine Luft mehr kriege. Sie habe Brechreiz bekommen und dabei gewürgt. Sie habe ihn weggestossen und dies sei dann der Moment gewesen, wo er sich entleert habe. Sie habe das Gefühl gehabt, als fülle er das ganze Zimmer (pag. 302 Z. 550). Nein, sie habe nicht um Hilfe geschrien. Sie glaube nicht, dass jemand von diesem Vor- fall im Hotel etwas mitbekommen habe. Sie habe mit nichts verhütet. Theoretisch hätte sie von jedem Freier oder auch vom Beschuldigten schwanger werden kön- nen. Sex ohne Präservativ sei zwar nicht verlangt worden, aber es sei klar gewe- sen, dass man den Wünschen der Klienten zu entsprechen habe. So, wie an die- sem Abend in G.________, sei es nie vorher oder nachher gewesen (pag. 303 Z. 609 f.). Rund fünfeinhalb Jahre später wurde die Privatklägerin anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Schlusseinvernahme am 20. Mai 2019 zum ersten Mal parteiöf- fentlich einvernommen (pag. 315 ff.; inkl. Videoaufzeichnung auf USB-Stick [pag. 354]). Die Einvernahme fand auf Deutsch statt (pag. 316 Z. 15). Auf Frage, ob sie ihre bisherigen Aussagen aus dem Jahre 2013 bestätigen könne, hielt die Privatklägerin fest, dass sie vieles vergessen habe, es sei ja schon sechs Jahre her. Wenn ihr Fragen gestellt werden würden, könne sie sich erinnern. Ja, sie habe damals die Wahrheit gesagt (pag. 318 Z. 94 ff.). Sie sei mit ihren Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen, wobei sie die Jüngste und als einziges Kind noch zu Hause gewesen sei. Da ihre Familie sie nicht habe unterstützen können, habe sie die Schule nach der 8. Klasse abgebrochen. Die Mutter sei 2011 an Magendarm- krebs gestorben, damals sei sie 16 Jahre alt gewesen. Sie habe oftmals zu Hause den Haushalt machen müssen. Sie hätte Mechanikerin lernen wollen, aber der Weg in die Stadt wäre sehr teuer gewesen. Sie hätten arm gelebt. Es habe Streit und Schlägereien gegeben. Ihr Vater sei Alkoholiker gewesen. Er sei manchmal besoffen nach Hause gekommen und habe einen Grund gesucht, damit er sie habe 24 schlagen können. Als die Mutter gestorben sei, habe er ihr Vorwürfe gemacht. Sie sei ihm oft aus dem Weg gegangen und er sei oftmals aggressiv gewesen, wenn sie gestritten hätten. Es sei einfach zu viel für sie gewesen (pag. 318 Z. 102 ff.). Anschliessend erzählte die Privatklägerin nochmals, wie sie den Beschuldigten kennengelernt habe und gab nun das Jahr 2012 an (pag. 322 Z. 251). Er sei nett gewesen und sie habe sich ihm anvertraut. Auf Frage wer AQ.________ sei, den sie erwähnt habe, erklärte sie, das sei ein Kollege von AV.________, über welchen sie den Beschuldigten kennengelernt habe. Dieser AQ.________ sei etwa 20 Jahre alt gewesen. Sie habe auch nie bei ihm gewohnt, da dieser noch zu Hause ge- wohnt habe (pag. 323 Z. 280). Sie sei fast einen ganzen Sommer lang im Hotel in P.________ gewesen bis sie in die Schweiz gekommen sei. Sie erinnere sich nicht mehr so gut (Z. 284 f.). Der Beschuldigte habe dann angefangen, sie zu kontrollie- ren, resp. sie über den älteren Herrn am Empfang kontrollieren zu lassen (Z. 300 ff.). Auf Vorhalt, was nun genau mit ihrem Handy passiert sei, erzählte sie, sie sei- en bei Verwandten gewesen und er habe ihr Handy gewollt, das sie ihm nicht ge- geben habe. Zurück im Hotelzimmer habe er es dann kaputt gemacht und sie ge- schlagen. Von der Situation erstellte sie dann eine Skizze (Beilage 1; pag. 349). Am nächsten Tag habe er ihr dann im Laden vis-à-vis vom Hotel ein neues Handy gekauft (Z. 324). Auch die Bustickets habe er besorgt. Als sie ihn so zwei bis drei Monate gekannt habe, habe er davon angefangen, dass es für sie besser wäre, hierher zu kommen. Er habe von seiner Frau gesprochen, dass sie hier als Coif- feuse arbeite. Sie habe aber nicht gewusst, dass es seine Frau sei, er verheiratet sei und ein Kind habe (Z. 347 f.). Die Beziehung sei auch körperlich gewesen, sie habe mit ihm geschlafen, aber er habe ihr nichts aufgedrängt (Z. 364). Sie habe auch gewusst, dass sie wegen der Prostitution in die Schweiz gekommen seien. Es sei nicht ihr Traumjob gewesen und sie sei nicht hierher gekommen, um das zu machen. Es sei mehr wie Ferien gewesen. Der Beschuldigte habe Andeutungen gemacht, dass sie jung und hübsch sei. Damals sei sie noch dumm gewesen und habe das geglaubt. Sie sei naiv gewesen. Als sie in die Schweiz gekommen seien, habe sie nicht gedacht, dass sie das sofort machen sollte (Z. 376 ff.). Die Reise habe sie einfach gemacht und nicht an die Konsequenzen gedacht. Vor der Abrei- se habe der Beschuldigte ihr Kleider für den Alltag sowie die Billetts gekauft und ihr einen blauen Koffer gegeben. Ihre beste Kollegin AT.________ habe gesagt, sie solle das nicht machen. Nachdem sie ins Schutzprogramm gekommen sei, habe sie diese angerufen und erzählt, was passiert sei (pag. 327 Z. 429 ff.). Sie hätte niemandem anrufen dürfen und habe ihr dennoch angerufen und ihr gesagt, dass sie sich Sorgen mache um ihren Bruder. Die Leute im Schutzprogramm hätten das irgendwie mitbekommen und sie gefragt, ob sie telefoniert habe. Sie habe nein ge- sagt, worauf sie ihr gesagt hätten, dass sie wüssten, dass sie jemanden angerufen habe. Ja, sie habe etwas gemacht, was sie nicht hätte machen dürfen (Z. 444). Genaueres über die Prostitutionstätigkeit habe sie erfahren, als sie in Q.________ angekommen seien. Obwohl sie nein gesagt habe, habe er gesagt, sie müsse das sowieso machen, weil sie ihm Geld schulde. Es sei so ein Thai-Salon in G.________ gewesen, aber die Frau dort habe gesagt, dass sie zu jung sei und keinen Pass habe (Z. 466 f.). Es seien etwa EUR 3'000.00 für das Hotel, Essen, Kleider gewesen (pag. 328 Z. 484 ff.). Dass sie das Geld abbezahlen solle, habe er 25 ihr in der Schweiz gesagt, in F.________ sei es wie geschenkt gewesen (Z. 506). Sie hätte lediglich CHF 50.00 für sich behalten können, für Zigaretten und Essen, den Rest hätte sie K.________ abgeben sollen (Z. 516). Er habe ihr auch Anwei- sungen gegeben, was sie bezüglich des Portemonnaie-Diebstahls sagen solle, nämlich dass CHF 2'100.00 vorhanden gewesen seien und nicht nur CHF 800.00 (Z. 521 ff.). Dass die Frau des Beschuldigten im Bordell arbeite, habe sie erst im Hotel in der Schweiz erfahren. Angesprochen darauf, ob darin irgendetwas Speziel- les vorgefallen sei, stockte die Privatklägerin und gab zunächst an, dass sie viel- leicht später darüber sprechen würde (Verbal; Z. 568). Auf Initiative von Fürspre- cherin D.________ wurde die Privatklägerin dann aber doch gleich im Anschluss, d.h. noch vor der Mittagspause zum Aufenthalt in diesem Hotelzimmer befragt (Verbal; Z. 579 ff.). Sie gab an, dass sie mit ihm in diesem kleinen Zimmer gewe- sen sei. Ihre weiteren Erzählungen kamen sogleich wieder ins Stocken und die Pri- vatklägerin erkundigte sich, ob sie es einfach aufschreiben könne (Z. 592). Darauf- hin wurde vereinbart, dass die Staatsanwältin die Fragen stellt und die Privatkläge- rin versuchen wird, diese zu beantworten. Falls es nicht gehen sollte, würde sie die Fragen schriftlich beantworten (Verbal; Z. 594 f.). Er habe einfach gewollt, dass sie den Porno anschaue und es nachmache. Diese Filme habe er auf einem Laptop gehabt. In der Folge zeichnete die Privatklägerin die Situation im Zimmer auf (Bei- lage 2; pag. 350). Sie habe nicht so grusige Sachen machen wollen, sie schäme sich auch dafür. Es falle ihr schwer, darüber zu sprechen und dass es passiert sei. Es blockiere sie. Sie könne es besser aufschreiben. Folglich schrieb die Privatklä- gerin das Vorgefallene auf Deutsch auf einem leeren Blatt nieder (Beilage 3; pag. 351). Gemäss Verbal seufzte sie während dem Aufschreiben mehrfach (Z. 631 f.). Nachfolgender Text wurde den im Einvernahmeraum anwesenden Per- sonen dann – wiederum in räumlicher Abwesenheit der Privatklägerin – verlesen: «Meine wünsch were das ich so schnell wie möglich weg von ihm gehe. Ich musste jeden abend fil- meporno anschauen und alles mit ihm nach machen. Das schlimmste war für mich wem ich ihm sex oral mache musste dann hatter seine schwanz in meine mund gesteckt und meine kopf in den hände und nicht mehr lossgellasen s bis ich keine luft mehr gekrigt habe. Er wolle auch analsex haben und das tat so weh ich habe ihm gebetet aufzuhören er wolle nicht und sage das dort ohne das verdienen die frauen nicht so viel geld.» Nach einer kurzen Pause wurde Rechtsanwalt B.________ von Fürsprecherin D.________ gebeten, den Raum zu verlassen, da die Privatklägerin die nun fol- gende Sequenz lieber in dessen Abwesenheit erzählen möchte (Verbal; Z. 640 ff.). Rechtsanwalt B.________ verliess daraufhin das Einvernahmezimmer. Die Privat- klägerin gab danach an, dass der Beschuldigte während dem Porno-Schauen auf dem Bett gewesen sei und sie auf dem anderen Bett. Als der Film fertig gewesen sei, habe er ihr gesagt, sie solle Oralverkehr machen. Er habe sie am Kopf ge- packt, sie auf der Seite vom Kopf gehalten und es gemacht, bis sie keine Luft mehr gekriegt habe. Er habe noch Analverkehr gewollt. Es sei so schmerzhaft gewesen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören (pag. 333 Z. 661 f.). Er habe vor dem Oral- verkehr die Videos angelassen. Er habe sich einfach die Kleider ausgezogen und sie habe auch ihre Kleider abziehen müssen. Ja, es habe in G.________ Ge- schlechtsverkehr und danach Oralverkehr gegeben. Auf Frage, ob er einen Sa- menerguss beim Oralverkehr hatte, führte sie aus: «Nein. Es tut mir leid, es fällt mir 26 einfach so schwer. Wenn ich darüber rede, bekomme ich Kopfschmerzen und es ist so viel blockiert» (Z. 693 f.) (Anmerkung: Wie ein Abgleich mit der Videosequenz der Einvernahme ab 02:10:52 Uhr auf dem USB-Stick zeigt, lautete die tatsächliche Antwort der Privatklägerin auf die Frage, ob der Beschuldigte einen Samenerguss beim Oralverkehr gehabt habe: «Ja, einfach…»). Sie habe ihn mit den Händen nach hinten geschupst, als sie keine Luft mehr gehabt habe. Sie habe versucht, durch die Nase zu atmen, aber das sei irgendwie auch nicht gegangen (Z. 705 f.). Als sie ihn weggeschupst habe, habe er sie «überall angespritzt mit seinem…» und auf Vorhalt «Seinem Sperma?», «einfach so…». Ja, auch auf dem Gesicht. Da- nach sei er duschen gegangen (Z. 718). Es sei so wie ein Muss gewesen. Der Ge- schlechtsverkehr sei in F.________ gewesen und nicht vor diesem Vorfall. Nein, sie erinnere sich nicht mehr, dass sie vor der Episode mit dem Oralverkehr, am selben Abend, bereits Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt hätte (Z. 746). Auch erinnere sie sich nicht mehr, ob es bei anderer Gelegenheit in G.________ zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie hätte in dieser Situation schlagen können oder keine Ahnung. Er sei sehr impulsiv und nerve sich sehr schnell. Vor allem, wenn man nicht das mache, was er sich wünsche. Er schreie einem an und dann mache man schon, was er wolle (Z. 754 ff.). Als er ihren Kopf gehalten habe, sei sie am Sitzen auf dem Bett gewesen und er sei gestanden. Wann es passiert sei, wisse sie nicht mehr genau, der Vorfall könnte in der ersten Nacht im Hotel gewesen sein. Es sei nicht so spät gewesen, eher am Abend. Er habe sie oft beschimpft und runtergemacht. Bezüglich den sexuellen Übergriffen habe sie kein klares Nein gesagt. Sie habe ihn einfach nicht beachtet, so dass er von selber verstehe, dass sie es nicht möchte. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Sie habe gewusst, dass er es sowieso machen würde (Z. 815 ff.). Auf Frage, wie es angefangen habe mit der Arbeit erklärte sie, sie habe zu einem Vorstellungsge- spräch gehen müssen. Sie habe noch Läuse gehabt und er habe sie schon wieder runtergemacht, dass sie so dreckig sei (Z. 837 f.). Sie sei am Nachmittag dort ge- wesen und habe ab dem nächsten Tag dort wohnen müssen. Die Frau, die dort ar- beite, sei auch F.________ und sowas wie die Chefin, sie sei wohl die Frau oder Freundin des Besitzers. Sie heisse AD.________ und habe ihr das Zimmer gezeigt. K.________ sei die ganze Zeit auch dort gewesen und habe ihr gesagt, wen sie nehmen solle. Am ersten Abend habe sie dann den jungen Mann genommen, aber das sei ja nicht gut gekommen. Sie sei dann nicht mehr lange dort gewesen. Wie viel sie im T.________ für das Zimmer habe bezahlen müssen, wisse sie nicht mehr. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie bis Weihnachten das Geld zurückgeben müsse. Sie hätte K.________ das Geld geben sollen. Sie habe so- wieso alles unter Kontrolle gehabt. Ihr Zimmer sei vis-à-vis von ihrem eigenen Zimmer gewesen. Nachdem ihre Schulden abbezahlt gewesen wären, hätte sie nur die Hälfte abgeben müssen. Auf Vorhalt der SMS vom 24. September 2013 konnte sie sich weder an die Bedeutung des Nachrichtentextes noch an die abgespeicher- te Nummer erinnern (Z. 940 ff.). Auch auf Vorhalt ihrer eigenen Aussagen, wonach es dabei um einen Teil der Abmachung und ihre Verdienste gegangen sein soll, konnte sie sich nicht mehr erinnern (Z. 952). Angesprochen auf die Differenz ihrer geltend gemachten Schulden (EUR 3'000.00, vorher: CHF 2'100.00) hielt die Pri- vatklägerin fest, dass dies nur so eine ungefähre Angabe sei (pag. 342 Z. 1003). 27 Auf Ergänzungsfrage von Fürsprecherin D.________ gab die Privatklägerin zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte sie zweimal bedroht habe, einmal im Hotel in F.________ und einmal in G.________. Beim ersten Mal habe er ihr gesagt, dass wenn sie ihn verarsche, er sie für den Rest ihres Lebens zum Leiden bringen wer- de. Beim zweiten Mal habe er ihr gesagt, wenn sie davonrenne oder Faxen mache, er ihren Bruder abschlachte und ihrer Familie Leid zufügen werde (Z. 1040 ff.). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt B.________ verneinte die Privatklägerin, sich bereits in F.________ prostituiert zu haben. Die Behauptung des Beschuldigten, dass sie sich mit seinem «Götti», dem Lastwagenfahrer AW.________ prostituiert habe, stimme nicht. Wegen den Läusen sei es so, dass die Frau des Beschuldigten dort im Hotel in G.________ das gemerkt habe und sie dann den Kopf mit einem speziellen Shampoo gewaschen hätten. Dieses Shampoo habe K.________ mit- gebracht (Z. 1120 ff.). Auf Vorhalt der Fotos aus F.________ vom Hotel in P.________ erklärte die Privatklägerin, das Hotel habe nicht so ausgesehen. Das Hotel sei direkt an der Autobahn gewesen (Z. 1138). Die Privatklägerin wurde sodann am 18. Dezember 2019 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 11309 ff.). Darin bestätigte sie im Wesent- lichen ihre bisherigen Aussagen. Betreffend ihre Zeit im Hotel P.________ erklärte sie nun, sie sei den ganzen Sommer dort ein und ausgegangen, zwischendurch habe sie auch für drei Wochen bei einer Frau in AX.________ gelebt (pag. 11310 Z. 21 ff.). Auf Frage, wie die Beziehung damals zum Beschuldigten gewesen sei, erklärte sie, sie hätten eine gute Beziehung gehabt, sie habe nichts Böses empfun- den. Er habe ihr keine Vorschläge gemacht und sie sei auch zwischendurch nach Hause gegangen (Z. 34 ff.). Auch auf Frage zu den sexuellen Kontakten erklärte sie, es sei dabei zu keinem Zwang gekommen. Mit der Zeit habe sie dann aber verstehen können, dass er mit ihr andere Gedanken, etwas anderes vorhabe (pag. 11310 Z. 46 f.). Sie habe mehrere Male versucht, wegzugehen bzw. zu flüch- ten. Aber es sei leider zu spät für sie gewesen. Er habe ihr Träume verkauft (pag. 11311 Z. 9). Es sei wohl damals schon um Prostitution gegangen (Z. 12). Sie sei aber naiv gewesen, habe gedacht, er zwinge sie dann nicht. In F.________ sei noch nicht davon die Rede gewesen, dass sie ihm Schulden zurückzahlen müsse. In der Schweiz habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte und K.________ im Ver- steckten über sie geredet hätten. Plötzlich einmal habe K.________ gesagt, dass sie etwas auf ihren Haaren habe, keine Ahnung ob Läuse oder so. Sie seien zu- sammen in eine Apotheke gegangen, um ein Shampoo zu kaufen, obwohl sie sel- ber nichts Verdächtiges in ihren Haaren gesehen habe. Als sie vom Haarewaschen wieder ins Zimmer gekommen sei, sei sie mitten in ein Gespräch geraten. Sie habe nur mitbekommen, dass der Beschuldigte zu K.________ gesagt habe: «nimm sie zu dir, bis…» (pag. 11312 Z. 25 ff.). Am nächsten Tag seien sie gemeinsam in ein Cabaret in der Nähe des Hotels gegangen. Die Frau dort habe sie aber nicht über- nehmen wollen, da sie keinen Pass gehabt habe und zu jung gewesen sei. Danach seien sie so verblieben, dass K.________ dort im Hotel, wo sie selber arbeite, nachfragen würde, ob die Privatklägerin ein Vorstellungsgespräch erhalten könnte. Alleine im Hotel mit dem Beschuldigten habe dieser ihr dann mitgeteilt, dass er mit ihr nicht zufrieden sei. Es habe in diesem Zimmer zwei aufklappbare Betten ge- habt, die man aus einem Schrank habe machen können (pag. 11313 Z. 18). Da- 28 nach schilderte die Privatklägerin nochmals den Ablauf des Vorfalls im Hotelzim- mer: Anschauen von Pornos auf dem Laptop, Aufforderung des Nachmachens, der Beschuldigte habe sich dann ausgezogen und sie habe das Gleiche machen sol- len. Am Anfang sei es normaler Geschlechtsverkehr ohne ihr Einverständnis gewe- sen (pag. 11313 Z. 33 f.). Danach habe er ihr plötzlich gesagt, dass sie sich auf das Bett hinlegen solle. Im Porno sei gerade eine Szene gelaufen, in der Oralsex vorgenommen worden sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wie und was gewe- sen sei. Es habe ein paar Minuten gedauert, das, was er verlangt habe. Als sie das gemacht habe, habe er Gewalt gegen sie angewandt. Er habe sie an den Haaren gepackt und nicht mehr loslassen wollen. Nach diesen Schilderungen senkte die Privatklägerin den Blick, wirkte weinerlich und verharrte still (Verbal; pag. 11313 Z. 40). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, ob es gehe oder sie eine weitere Pause einlegen möchte, reagierte die Privatklägerin nicht. Daraufhin begab sich Fürsprecherin D.________ zu ihr und forderte sie auf, aufzustehen. Sie erklärte ihr, dass das Geschilderte nicht jetzt stattfinde und sie nur Menschen etwas erzähle, die ihr zuhören würden, ähnlich wie im Kino. Sie solle nicht von «Ich» sprechen, sondern von der Frau und ihr einen Namen geben (Verbal; pag. 11313 Z. 44-47). Danach fuhr die Privatklägerin fort: Sie habe für ein paar Sekunden oder auch län- ger nicht mehr atmen können. Sie habe versucht, durch die Nase zu atmen. Plötz- lich sei er zu seinem Höhepunkt gekommen und habe auf sie, ihr Gesicht und überall hin ejakuliert. Ab diesem Moment habe sie sich wie Dreck gefühlt (pag. 11314 Z. 1 ff.). Sie habe danach natürlich nicht sehr gut schlafen können, er aber schon. Sie erinnere sich daran, dass er geschnarcht habe. Am nächsten Mor- gen habe sie Eier und Wurst gekocht und danach seien sie zum Hotel in H.________ gegangen (pag. 11314 Z. 11 ff.). Das Vorstellungsgespräch mit AD.________ habe nicht lange gedauert und am gleichen Abend habe sie ihre Kleider ins Hotel H.________ gezügelt. Der Beschuldigte sei beim Vorstellungsge- spräch draussen geblieben, so dass er den Überblick behalten und auf sie gewartet habe. Weiter kam die Privatklägerin auf ihr Vorstellungsgespräch bzw. ihre Tätig- keit im Hotel T.________ H.________ sowie den Vorfall mit dem gestohlenen Por- temonnaie zu sprechen. Der Beschuldigte habe etwas davon gesagt, dass ihre Schulden EUR 2'000.00 betragen würden. Ihr sei dann auch gesagt worden, dass sie danach 50 % ihrer Einnahmen abgeben müsse. Zudem führte sie erneut den Vorfall mit dem gestohlenen Portemonnaie aus (pag. 11315 f.). Sie sei vom Be- schuldigten mehrfach verbal bedroht worden. Die Privatklägerin wurde zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. Juli 2021 befragt (pag. 11590 ff.), zunächst ohne Übersetzung. Auf entsprechen- de Fragen hin führte die Privatklägerin aus, dass AY.________, wahrscheinlich die Schwester des Beschuldigten, mehrmals versucht habe, mit ihr Kontakt aufzuneh- men. Wer AR.________ und «AZ.________» sei, wisse sie nicht mehr (pag. 11591 Z. 21 ff.). Den Beschuldigten habe sie durch eine Kollegin, AV.________, kennen- gelernt. Sie habe oft Streit mit ihrem Vater gehabt. In den letzten drei Wochen, be- vor sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie jeden Tag dort [im Hotel] gewohnt. Vorher sei sie im Hotel gewesen und dann sei sie wieder zu ihrem Vater gegangen und dann habe es wieder Streit gegeben und sie sei wieder ins Hotel. So sei es fast den ganzen Sommer gewesen. Auf Frage, wie sie von ihrem Dorf ins Hotel ge- 29 kommen sei, führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie mit dem Auto abgeholt habe. Sie habe ihn angerufen und er sei sofort gekommen und habe sie geholt. Darauf angesprochen, dass der Beschuldigte nicht den ganzen Sommer in F.________ gewesen sei, gab die Privatklägerin an, dass sie eine oder zwei Wo- che(n) zurück zu ihrem Vater sei. Sie habe nicht gewusst, wo er [der Beschuldigte] gewesen sei. Er habe ihr auch nicht gesagt, was er in seiner Freizeit mache. Vom Hotel sei sie mit dem Bus zurück ins Dorf. Der Bus fahre zuerst in die Stadt und von dort aus sei sie nach Hause gefahren (pag. 11592 Z. 1 ff.). Auf die Frage, wo- von sie im Hotel in F.________ gelebt habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie vom Beschuldigten gelebt habe. Er habe ihr Geld für das Essen gegeben oder ha- be ihr Essen mitgebracht. Er habe Verwandte, welche auf der rechten Seite des Hotels einen Laden mit Gemüse gehabt hätten. Wenn sie kein Geld gehabt habe, habe sie es [das Geld] dort bekommen. Während dieser Zeit sei auch eine Kollegin zu ihr gekommen. Manchmal sei sie auch alleine in die Stadt gegangen und wieder zurück (pag. 11592 Z. 25 ff.). Die Reise in die Schweiz habe der Beschuldigte or- ganisiert, er habe auch die Tickets bezahlt. Als sie in den Bus eingestiegen seien, habe der Beschuldigte ihr das Ticket gegeben und gesagt, dass sie es selber zei- gen und sagen müsse, dass sie nach Q.________ zu ihrer Schwester gehe. Das Nokia 5230 habe sie seit dem Hotel in P.________. Der Beschuldigte habe es ihr als Wiedergutmachung geschenkt, weil er ihr das andere kaputt gemacht habe. In der Schweiz habe sie selber eine SIM-Karte gekauft. Der Beschuldigte habe ihr beigebracht, wie sie «10 Franken» sagen müsse. Das Geld habe sie von K.________ erhalten. Auf Frage, ob sie nach Ankunft in G.________ irgendwelche Aufträge erhalten habe, führte die Privatklägerin aus (nachdem die Frage übersetzt wurde), dass sie sich habe prostituieren müssen. Sie habe auch kochen müssen und andere Sachen. Auf Frage gab sie an, dass er ihr noch «sexuelle Aufträge» gegeben habe. Sie habe auch suchen müssen, wo sie sich prostituieren könne (pag. 11593 Z. 4 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte ihr gesagt habe, wie sie su- chen solle, meinte die Privatklägerin, dass sie zusammen zu einem kleinen Bordell gegangen seien, oder so ähnlich. Es sei in der Nähe des Hotels gewesen. Die Frau habe sie nicht anstellen wollen, weil sie keinen Pass gehabt habe. Die einzige Lö- sung sei schlussendlich gewesen, dass sie mit seiner Frau ins T.________ gehe. Es habe ansonsten keine anderen Pläne gegeben (pag. 11593 Z. 38 ff.). Auf Fra- ge, ob die Idee mit dem T.________ H.________ also eine Notlösung und nicht von Anfang an geplant gewesen sei, antwortete die Privatklägerin: «Nein, einmal habe ich gehört, wie er und seine Frau sprechen. Er hat ihr gesagt, sie soll mich zu sich nehmen bis…». Die Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle ein Bordell oder eine Arbeit in der Stadt suchen, verneinte die Privatklägerin und führte aus, selber nicht aber im Beisein von ihm und seiner Frau. Sie seien am Organisie- ren gewesen, um etwas zu finden. Auf Vorhalt ihrer Aussagen, wonach sie sich am 20. September 2013 im T.________ H.________ vorgestellt habe und Frage, ob sie sofort mit der Arbeit begonnen habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie noch am gleichen Abend dorthin gegangen sei. Auf Frage, was dann bis am Abend passiert sei, gab die Privatklägerin an, dass sie nicht darüber reden wolle. Die Fra- gen, ob es die Geschichte sei, welche sie bereits zweimal aufgeschrieben habe und ob es an diesem Nachmittag passiert sei, bejahte die Privatklägerin. Auf Vor- 30 halt, wonach sie bisher immer gesagt habe, dass es am Abend passiert sei, führte die Privatklägerin aus, dass es vielleicht 17:00 oder 18:00 Uhr gewesen sei. Sie seien zurückgegangen, hätten gegessen. Es sei nichts Besonderes passiert, erst danach. Am gleichen Abend sei sie dann ins T.________ H.________ gegangen (pag. 11594 Z. 1 ff.). Im Zusammenhang mit dem aufgefundenen Portemonnaie und der Anmeldebestätigung führte die Privatklägerin aus, dass sie glaube, dass der dicke Mann, welcher im Büro [im T.________ H.________] gearbeitet habe, die Anmeldung in der Schweiz gemacht habe. Aber sie hätten es nicht akzeptiert und abgelehnt. Sie hätten nur ein Papier gehabt, dass sie es gemacht hätten. Es sei ei- ne Anmeldung mit ihrer ID gemacht worden. Diese ID habe sie ihm gezeigt, sie ha- be sie immer bei sich gehabt. Der Beschuldigte habe sie nicht gehabt. Als sie aus dem Hotel gegangen seien, habe er ihr die ID gegeben (pag. 11595 Z. 1 ff.). Ange- sprochen auf die Zimmerzuteilung im T.________ H.________ führte die Privatklä- gerin aus, dass sie am Anfang ganz oben gewesen sei. Sie glaube, es sei der letz- te Stock gewesen. Dann hätten sie sie runtergebracht, in den zweiten oder dritten Stock. Auf Bemerkung hin, wonach es hier nur um zwei oder drei Nächte gehe, konkretisierte die Privatklägerin, dass sie in der ersten Nacht ganz oben gewesen sei. AD.________ habe es ihr gegeben. Eine Stunde später habe sie sie runterge- bracht, weil sie alleine gewesen sei. Es seien nur zwei Nächte gewesen. In der Nacht als der Junge das Portemonnaie gestohlen habe, habe sie mit einer anderen Frau zusammen im gleichen Zimmer übernachtet. Es sei eine unbekannte F.________ Frau gewesen. K.________ habe mit Y.________ zusammengewohnt. Auf Vorhalt eines Printscreens aus dem Video der Akten betreffend Diebstahl und entsprechende Frage hin, führte die Privatklägerin aus, dass das ihr Zimmer gewe- sen sei, gegenüber der Treppe. Sie sei immer in diesem Zimmer gewesen, ausser am Anfang. Auf der anderen Seite sei auch ein Zimmer gewesen und vis-à-vis sei K.________ gewesen (pag. 11595 Z. 17 ff.). Auf Frage, was vis-à-vis heisse, mein- te die Privatklägerin, dass es noch weitere Zimmer nach rechts gegeben habe. K.________ sei dort weiter hinten gewesen, so viel sie sich noch erinnere. Auf Vorhalt ihrer Aussagen, wonach K.________ einen Kontrollanruf bei der Privatklä- gerin gemacht haben solle als der Klient bei ihr gewesen sei aber auf dem Telefon in den frühen Morgenstunden vom 22. September 2013 kein einziger Anruf von K.________ registriert worden sei, führte die Privatklägerin – nachdem die Frage übersetzt werden musste – aus, dass sie nicht wisse, warum aber das habe sie wirklich gemacht. Auf weiteren Vorhalt, wonach sie am 25. September 2013 zwei Mal bei der Polizei befragt worden sei und sie danach um einen Anruf bei ihrem Bruder gebeten habe, damit dieser sich in Sicherheit bringen könne und auf Frage, ob sie dies gemacht habe, bejahte sie dies und dass sie ihn aus AM.________ an- gerufen habe. Sie wisse nicht mehr genau, wieso sie ihn erst so spät angerufen habe. Sie habe in dem Moment keine Anrufe machen dürfen (pag. 11596 Z. 1 ff.). Zur Frage, ob sie nochmals beschreiben könne, wie es zur Vergewaltigung ge- kommen sei, äusserte sich die Privatklägerin zunächst nicht. Nach einer Pause und von nun an mit Übersetzung führte die Privatklägerin auf entsprechende Fragen hin aus, dass der Beschuldigte angefangen habe, Pornos abzuspielen. Er habe ihr ge- sagt, sie solle lernen, was genau eine Prostituierte machen müsse, ansonsten er kein Geld verdienen würde. Dort habe es zwei Betten nebeneinander gehabt aber 31 dazwischen habe es einen kleinen Abstand gegeben. Sie sei auf dem Bett geses- sen, auf der rechten Seite. Der Laptop habe sich auf der linken Seite des Bettes befunden. Er habe von ihr verlangt, dass sie Oralsex mache. Sie habe gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei. Er habe nicht nachgegeben und es wieder von ihr verlangt. Die Privatklägerin führte weinend aus, dass sie es dann habe ma- chen müssen. Er habe sie an den Haaren gepackt und er habe sie nicht mehr los- gelassen. Sie habe einmal das Gefühl gehabt, dass sie keine Luft mehr bekomme. Sie habe versucht, ihn wegzustossen und dann habe er sie losgelassen. Dann ha- be er auf sie ejakuliert. Dann habe er böse Wörter zu ihr gesagt, dass sie für nichts sei und sie sich waschen solle und dass sie damit kein Geld verdienen werde. An- gesprochen darauf, dass dieser Ablauf mit dem ersten schriftlichen Beschrieb übereinstimme und sie beim zweiten Mal erwähnt habe, dass es noch eine Verge- waltigung gegeben habe, sie jetzt aber nichts davon erzählt habe, führte die Privat- klägerin aus, dass es nicht wie dieses Mal gewesen sei. Wie sie bereits gesagt ha- be, habe sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt aber er habe sie nicht gezwungen. Sie habe sich schuldig gefühlt, weil er ihr Leben finanziert habe (pag. 11597 f.). Ge- fragt, ob es bei diesem Ablauf noch einen erzwungenen Geschlechtsverkehr gege- ben habe, meinte die Privatklägerin, dass sie noch einmal im Hotel mit ihm Ge- schlechtsverkehr gehabt habe. Aber sie sei nicht dazu gezwungen worden. Er habe immer alles bei den Pornofilmen nachmachen wollen, inkl. Analsex. Es sei aber nicht dazu gekommen. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie schnellst- möglich aus dem Hotel habe ausziehen wollen. Nicht, dass sie glücklich gewesen sei aber es sei ihr besser gegangen, als sie vom Hotel weggegangen sei. Auf die Frage, ob sie, nachdem das passiert sei, ins T.________ H.________ gezogen sei, gab die Privatklägerin an, dass, soweit sie sich erinnern könne, es am Abend spät passiert sei. Wenn es nicht so gewesen sei, sei es früh morgens gewesen. Sie wis- se, dass K.________ sie abgeholt habe. Sie wisse, dass sie neben ihm geschlafen habe, jeder in seinem Bett. Aber sie wisse nicht, ob es an diesem Abend passiert sei oder am Abend zuvor (pag. 11598 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie am 21. September 2013 ab 01:08 Uhr in der Früh mehrere Telefonate geführt habe, unter anderem habe sie auch vier Mal den Beschuldigten angerufen, gab die Pri- vatklägerin an, dass, soweit sie sich erinnern könne, es früh morgens oder am späten Abend gewesen sei, als K.________ sie abgeholt habe, als sie fertig mit der Arbeit gewesen sei. Es sei aber am Tag passiert. Angesprochen auf K.________, führte die Privatklägerin unter anderem aus, dass, als sie bei der Polizei gewesen sei, K.________ ihr geschrieben habe: «Wo zum Teufel bist du?». Auf Vorhalt, dass diese SMS morgens um 05:00 Uhr gekommen sei, führte die Privatklägerin aus, dass das Nokia ein falsches Datum und eine falsche Uhrzeit angezeigt habe. Die Frage, ob es in G.________ in diesem Hotel erzwungenen Geschlechtsver- kehr, also vaginal, gegeben habe, verneinte die Privatklägerin und fügte an, dass es nur Oralsex gegeben habe (pag. 11599 Z. 1 ff.). Auf Ergänzungsfrage, was für sie erzwungener vaginaler Geschlechtsverkehr heisse, führte die Privatklägerin aus, dass das für sie heisse, wenn man Gewalt ins Spiel bringe. Er habe es immer wieder wiederholt und so einen Druck auf sie ausgeübt. Nachgefragt, wie er Druck ausgeübt habe, führte die Privatklägerin weiter aus, dass er sie mündlich angegrif- fen habe. Er habe sich in einer Art an sie adressiert. Er habe alles Mögliche unter- 32 nommen, so dass sie nachgebe. Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach es in der Schweiz nochmals zu einem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei und Frage, ob sie das gewollt habe oder nicht, verneinte die Privatklägerin dies und führte aus, dass es für sie wie ein Muss gewesen sei. Sie sei wie verpflichtet gewe- sen. Er habe ihr Druck gemacht, dass sie das machen müsse. Auf abschliessende Frage, weshalb sie das zugelassen habe, führte die Privatklägerin aus, dass er ihr finanziell geholfen habe. Sie habe sich schuldig gefühlt. Sie habe sich eingegrenzt gefühlt von der ganzen Lage. Sie habe die Sprache nicht gekonnt und nirgends hingegen können. Sie habe auch kein Geld gehabt (pag. 11600 f.). 10.3 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019 (pag. 197 ff.) wurde der Beschuldigte zunächst zu seiner Person und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt (pag. 198 ff.). Zu seiner Ehefrau befragt, erklär- te er, diese sei wohl in F.________, da sie einen neuen Pass machen müsse (pag. 201 Z. 126 ff.) und sie arbeite zurzeit wegen der Kinder nicht. Sie sei schon in der Schweiz gewesen und habe zuerst als Putzfrau und dann in einer Bar bzw. ei- nem Club gearbeitet (Z. 133 ff.). Er sei nie in diesen Club gegangen, wisse auch nicht, wie er heisse. Er sei mal in einer Diskothek gewesen, aber er möge solche Sachen nicht. Er habe nur gearbeitet und sonst nichts gemacht. Er könne der Poli- zei alle Arbeitsverträge zukommen lassen (Z. 149 ff.). Seine Frau habe CHF 2'800.00 verdient und noch Trinkgeld von den Klienten erhalten. Sie habe das Geld nach Hause geschickt, damit sie das Haus hätten renovieren können. Auf Nachfrage, ob es bei der Tätigkeit seiner Frau um Sexarbeit gehe, gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass er dies dann am Schluss erfahren habe. Sie seien deswegen ein Jahr getrennt gewesen. Er habe sie angefleht, nach Hause zu kom- men, aber sie habe nicht gewollt. Er glaube, sie habe die Sexarbeit in diesem Club gemacht, aber er wisse nicht wo. Er habe in der Schweiz Arbeit gesucht, aber lei- der Absagen bekommen (Z. 189). Ja, er habe selber dem vereinfachten Ausliefe- rungsverfahren zugestimmt. Er habe mit seinem Anwalt gesprochen und dann hät- ten sie gesagt, dass sie so schnell wie möglich reinen Tisch machen möchten (Z. 205). In der Schweiz sei er schon gewesen, um Arbeit zu suchen und zwar 2012/2013. Um was es hier gehe, habe er aus den Papieren erfahren. Es gehe um die Privatklägerin, eine Freundin aus F.________, eine Freundin als Teil einer be- freundeten Gruppe, welche ihn beschuldige. Sie sei Prostituierte in F.________ gewesen und habe von dem gelebt (Z. 248). Ihre Mutter sei gestorben und ihr Va- ter sei schwerer Alkoholiker gewesen, der sie geschlagen habe. Das habe sie ihm erzählt. Die Privatklägerin habe gewusst, dass er in die Schweiz zu seiner Frau kommen wolle. Sie habe ihn gebeten zu warten, sie werde in ein paar Tagen 18 Jahre alt und dann würde sie mit ihm kommen. Sie hätte auch Freundinnen hier in der Schweiz, welche auch im Club arbeiten würden. Sie habe ihn richtig angefleht zu warten, bis sie volljährig sei, damit sie endlich aus ihrer misslichen Lage in F.________ herauskomme (Z. 258 ff.). In der Schweiz seien sie nach G.________ gegangen, seine Frau habe sie abgeholt. Die Freundinnen der Privatklägerin seien dann nicht dort gewesen, obwohl sie hätten dort sein sollen. Die Privatklägerin ha- be sie gebeten, bei ihnen zu übernachten, bis sie Kontakt zu den Freundinnen hät- te aufnehmen können. Die Privatklägerin sei dann mit ihnen im Zimmer gewesen, 33 weil sie kein Geld gehabt habe für ein eigenes Zimmer (Z. 271). In jener Nacht ha- be seine Frau gesehen, dass sich die Privatklägerin den Kopf gekratzt habe und voller Läuse gewesen sei. Am nächsten Tag habe er ihr CHF 50.00 gegeben und sie hätten ein Mittel gegen Läuse gekauft. Er habe ihr gesagt, dass sie mit ihren Freundinnen Kontakt aufnehmen solle. Er glaube, dies habe sie gemacht. Es sei so lange her, auf jeden Fall sei sie drei oder vier Tage mit ihnen gewesen. Er habe heimfahren müssen und sie habe gesagt, sie wolle selber in verschiedenen Clubs anfragen, ob sie arbeiten könne. Sie habe dann glaublich mit ihren Freundinnen Kontakt aufnehmen können und sei in einen Club gegangen. Er habe noch bei sei- nem Freund übernachtet und sei dann heimgefahren. Am Abend habe ihn die Pri- vatklägerin angerufen und gesagt, man hätte sie geschlagen und ihr alle Papiere weggenommen. Er habe ihr gesagt, sie solle zur Polizei gehen. Er wisse nicht, ob sie dies getan habe. Weiter wisse er nichts von ihr. Auf Vorhalt, dass sie zu dritt in diesem Hotel in G.________ gewesen seien und auf Frage, ob dort irgendetwas Spezielles passiert sei, führte der Beschuldigte aus: «Ich schwöre, dass ich dieses Mädchen nicht einmal mit dem kleinen Finger angerührt habe. Ich habe nichts an- deres getan. Ich habe immer ehrlich gearbeitet. Ich kenne nur ehrliche Arbeit. Ich habe nie Probleme gehabt mit der Polizei, nicht einmal eine Geldstrafe» (Z. 300 ff.). Gemäss Verbal redete der Beschuldigte dabei weinerlich und brach in Tränen aus (Z. 303). Er habe mit diesem Mädchen nichts zu tun gehabt, sie sei nur Teil eines Freundeskreises gewesen. Auf Frage zu einer eventuellen näheren Beziehung verneinte er vehement. Nur wie man es kenne, wenn man mit Freunden unterwegs sei. Er habe zu ihr auch keine engere Beziehung gewollt, er sei anständig erzogen worden. Weinend fügte er hinzu, weil er ein anständiger Mensch sei, habe er auch seine Frau zurückgenommen, ihrer Kinder wegen (Z. 322 f.). Zu den Tatvorwürfen Menschenhandel und Prostitution befragt gab der Beschuldigte an, dass ihm das T.________ in H.________ nichts sage. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin mut- masslich Opfer von Menschenhandel geworden sei, zuckte dieser mit den Schul- tern und hielt fest: «Was habe ich damit zu tun? Was kann ich dafür? Das ist ihre Sache. Sie wurde angestiftet das zu sagen, vielleicht, dass sie als Opfer vom schweizerischen Staat unterstützt wird. Das ist doch nur eine Strategie. Anders kann ich es mir nicht erklären. Wie kann man nur so etwas sagen!» (Z. 337 ff.). Er vermute, dass ihre Freundinnen sie angestiftet hätten. Aus irgendeinem Grund müsse sie es ja getan haben. Wahrscheinlich, damit man ihr helfe. Bei der Gele- genheit mit dem Portemonnaie habe sie wohl dieses Märchen aufgetischt. Auf Vor- halt der Angaben der Privatklägerin, dass er ihr gesagt habe, dass er sich in sie verliebt habe und sie zusammen eine Beziehung geführt hätten, fasste der Be- schuldigte sich ans Herz und sprach weinerlich (Verbal; Z. 354). Sie hätten sich nicht ineinander verliebt. Er habe nichts mit ihr zu tun gehabt. Es sei nicht wahr, dass er sie dann gefragt habe, ob sie bereit sei, in die Schweiz zu kommen, um Geld zu verdienen. Sie habe Freundinnen gehabt, die hier gearbeitet hätten und er- fahren, dass diese viel Geld heimschicken würden. Sie habe das auch gewollt. Er habe ihr vorgeschlagen, dass sie sich eine anständige Arbeit in F.________ su- chen solle (Z. 365). Er schwöre, dass er sie nicht angestiftet habe. Er sei ein an- ständiger Mensch. Er habe eine Menge Arbeitsverträge. Er könne beweisen, dass er von ehrlicher Arbeit lebe und zu seiner Familie schaue und nicht solche Sachen 34 im Kopf habe. Er müsse heim und für seine Familie sorgen. Er wisse nicht, warum dieses Mädchen ihn in diese Lage gebracht habe. Er schlafe kaum und überlege weshalb, aber er komme nicht drauf (Z. 374 f.). Diese Frau lüge übers ganze Band. Es sei wahr, dass sie in einem Hotel übernachtet habe, aber da seien schon Klien- ten zu ihr gekommen. Damit habe er selber nichts zu tun. Auf Vorhalt, er habe der Privatklägerin vor der Abreise das Handy zerbrochen, sie mit Tritten gegen die Hüf- te traktiert und geohrfeigt, schwor der Beschuldigte nochmals, dass er diese Frau nicht angefasst habe, nicht einmal mit dem kleinen Finger (Z. 399). Auf weitere Vorhalte gab er zu Protokoll, dass er nicht wisse, warum sie dies erfunden habe (Z. 407); er habe sein ganzes Leben lang so etwas nicht gemacht (Z. 418). In der Schweiz habe sie selber solche Arbeit gesucht. Er glaube, sie habe auch noch an anderen Orten angefragt. Am Schluss sei ihr nichts anderes übrig geblieben als ins T.________ zu gehen. Er habe nichts mit der Sache zu tun. Wenn es so gewesen wäre, hätte das Mädchen ihn ja gleich anzeigen können. Es stimme nicht, es könne nicht stimmen (Z. 424 f.). Auf Vorhalt der Anschuldigung, dass die Privatklägerin bei ihm zuerst Schulden und danach 50 % ihrer Einnahmen aus der Prostitution hätte abgeben müssen, wandte er sich an die Staatsanwältin und gab kund, dass er damit einverstanden sei, dass sie ihm die Höchststrafe gebe, wenn sie feststel- len sollte, dass er so etwas gemacht habe. Er habe ihr die CHF 50.00 für das Haarmittel gegeben und dieses Geld von ihr zurückgewollt (Z. 437 f.). Er habe die- sem Mädchen ja eigentlich geholfen. Es sei doch selbstverständlich, dass er diese CHF 50.00 zurückgewollt habe. Nun mache sie ihm solche Schwierigkeiten. Die Privatklägerin erzähle Märchen, vielleicht hätten ihre Freundinnen sie angestiftet. Er schwöre, er schwöre, es sei nicht wahr. Er habe noch nie Probleme gehabt mit der Polizei (Z. 456). Es könne bereits 2013 gewesen sein, dass er ein Schreiben mit den Anschuldigungen bekommen habe. Auf entsprechende Nachfrage bestätig- te er, von den Anschuldigungen seit Jahren zu wissen (Z. 483). Konfrontiert mit den Tatvorwürfen der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung wandte sich der Be- schuldigte abermals direkt an die Staatsanwältin und hielt fest, dass dies nicht wahr sei (Z. 494). Die Privatklägerin habe das (= die Prostitution) bereits in F.________ getan, das habe sie nicht erst von ihm lernen müssen. Er schwöre, dies sei alles nicht wahr. Der Beschuldigte fing dann erneut an zu weinen (Verbal; Z. 505). Sie könne ja irgendetwas erfinden. Sie sei eine derartige Frau gewesen, dass er sie nicht einmal hätte anfassen wollen. Sie sei ungewaschen gewesen und habe Läu- se gehabt. Und seine Frau sei ja auch noch da gewesen. Wie hätte dies vonstat- tengehen sollen, das gehe ja gar nicht. Das Einzige, was sie ihm vorwerfen könne, sei, dass er ihr gesagt habe, dass sie ungewaschen und voller Läuse gewesen sei. Er habe schon mit ihr «geschumpfen» (Z. 521). Auch den Vorhalt, er habe bei ihr Oralsex erzwungen, stritt der Beschuldigte vehement ab: «Nehmen wir mal an, es wäre so gewesen, sie hätte ja schreien können. Wir waren ja in einem Hotel, sie hätte sich wehren können. Ich habe das nicht gemacht. Ich bin sprachlos, wie ein Mensch so was behaupten kann, was nicht wahr ist» (Z. 530 ff.). Auf Vorhalt der zusätzlichen Beschimpfungen und Drohungen erhob er seine Stimme und machte geltend, in seinem ganzen Leben noch nie jemandem geschlagen oder bedroht zu haben. Er habe nicht einmal eine Ohrfeige gegeben. Wenn er so eine Person ge- wesen wäre, wie sie behaupte, dann hätte er im Strafregister eine ganze Liste. 35 «Aber Sie sehen ja, es ist nichts» (Z. 544). Konkret zur Fluchtgefahr befragt, gab der Beschuldigte an, dass er ja selber habe hierherkommen wollen. Von der Privat- klägerin wisse er gar nichts und auch nicht, wo sie sei. Er höre diese schrecklichen Vorwürfe jetzt das erste Mal. Er habe ihr ja eigentlich nur geholfen und das sei jetzt der Dank, den er dafür erhalte (Z. 569). Er wolle, dass Gerechtigkeit hergestellt werde. Er sei Vater von zwei Kindern und werde dort gebraucht (Z. 591). In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2019 (pag. 216 ff.) führte der Beschuldigte aus, es gebe nichts zu seinen bisherigen Aussagen hinzuzufügen (Z. 15). Auf Frage, weshalb sie nicht bei AN.________ übernachtet hätten, so wie er dies vorgehabt habe, erklärte er, weil die Privatkläge- rin ihre Freundinnen habe treffen wollen, diese dann aber nicht da gewesen seien und sie sie gebeten habe, mit ihr zusammenzubleiben. Seine Frau habe ins Hotel gehen wollen, aus Angst davor, die Privatsphäre von AN.________ zu stören (Z. 82). Er wisse nicht mehr, wie die Freundinnen der Privatklägerin geheissen hät- ten. Es seien zwei oder drei Freundinnen hier gewesen. Diese seien nach ihr in den Club gekommen. Er wisse nicht, wo sie vorher gewesen seien. Er habe sich nicht [dafür] interessiert und auch nicht gefragt. Befragt zum Hotelaufenthalt in G.________ hielt er fest, dass seine Frau ins Hotel habe gehen wollen, um ein paar Tage zusammen zu verbringen. Wie dieses geheissen habe etc. wisse er nicht mehr. Auch sonst wusste er zum Ablauf und zum Hotel relativ wenig. Im Zimmer seien zwei Betten gewesen und eines davon habe er mit seiner Frau ge- teilt. Seine Frau habe das Zimmer bezahlt, als sie angekommen seien, glaube er (Z. 186). Auf Frage, ob er denn zum ersten Mal dort gewesen sei, erklärte er, er sei bereits einmal dort gewesen. Auf Vorhalt des erzwungenen Oralverkehrs gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass doch nicht wahr sei, was die Privatklägerin sage und schreibe. Auf weiteren Vorhalt, dass sich der Vorfall am Abend des 20. September 2013 abgespielt haben müsse, meinte er, dass die Privatklägerin am Tag nach der Ankunft mit ihren Läusen zu tun gehabt habe. Er habe am liebs- ten gar nicht mehr zusammen mit ihr im gleichen Zimmer schlafen wollen. Er wisse nicht mehr genau, ob seine Frau K.________ die ganze Nacht bei ihnen im Zimmer gewesen sei. Er glaube, sie sei noch zur Arbeit gegangen zwischendurch. Sie sei abends weggegangen und sei etwa um zwei Uhr nachts wieder ins Hotelzimmer gekommen und habe geschlafen. Er habe absolut in keinster Weise sexuellen Ver- kehr mit der Privatklägerin gehabt (Z. 271). Die Stimmung zwischen ihm, seiner Frau und der Privatklägerin sei ganz normal gewesen (Z. 276). Auf Vorhalt, dass aus dem Handy der Privatklägerin zwei Rufnummern hätten herausgesucht werden können und es sich dabei um seine und diejenige seiner Ehefrau gehandelt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass ihm diese nichts sagen und er sich nicht mehr erinnere (Z. 327). Nach dem Abend, an dem die Privatklägerin ausgesagt ha- be, dass man ihre Dokumente gestohlen habe, habe er keinen einzigen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Kein Wort, nichts (Z. 341). Er habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen und dies zu melden. Er glaube, er habe noch zwei Mal versucht, sie anzuru- fen, aber sie habe nicht geantwortet. Dann habe er es sein lassen (Z. 350). Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe ihm jeweils morgens ihre Einkünfte aus der Prosti- tution rapportieren müssen, sagte er: «Ich habe kein Wort mehr seitdem mit ihr ge- sprochen. Nichts! Absolut Nichts!» (Z. 355). Auf Vorhalt der beiden SMS vom 36 24. und 25. September 2013 führte der Beschuldigte aus, dass er die Schweizer SIM-Karte ja herausgenommen habe, als er in F.________ angekommen sei. Er habe diese Nachrichten wahrscheinlich gar nicht gesehen (Z. 363). Der Beschuldigte wurde am 27. Mai 2019, nach der Videoübertragung der Einver- nahme der Privatklägerin, nochmals bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 236 ff.). Er erklärte, es gäbe einiges was nicht ganz so gewesen sei, wie die Privatklägerin es geschildert habe (Z. 16 ff.). An jenem Abend, als sie mit Freunden in F.________ ein Fest gehabt hätten, habe die Privatklägerin sehr viel getrunken, in guter Stimmung auf dem Tisch getanzt und Männer hätten an ihr gezogen, wes- halb er sie wegholen liess. Im Auto sei sie in ein Alkoholkoma gefallen und er habe sie dann ins Spital gebracht. Ihre Freundin AT.________ habe sie dann dort nach zwei bis drei Tagen abgeholt (Z. 25 ff.). Den Nachnamen von AT.________ wisse er leider nicht mehr. Zum Hotel könne er sagen, dass sie selber dieses für 10 Tage bezahlt habe und zwar umgerechnet CHF 100.00 (Z. 44 ff.). Eine heikle Sache sei noch, dass sie sich für Geld bereits in F.________ verkauft habe. Wo sie es ge- macht habe, wisse er nicht, einen einzigen Zeugen, AW.________, könne er ange- ben. Dies sei sein Trauzeuge und der habe es ihm erzählt. Die Privatklägerin sei mit ihm unterwegs gewesen und sie hätten miteinander geschlafen (Z. 72). Auf Frage, was er über ihr Leben gewusst habe, erklärte der Beschuldigte, sie hätten sich gut verstanden und sie habe ihm viel über ihr Leben erzählt. Auf Vorhalt, er habe sie bei einem Fest von seinem Cousin geschlagen, erklärte er, dass er sie doch nie zu einem Verwandten mitgenommen hätte, sie sei ja nicht seine Frau (Z. 112 ff.). Und geschlagen habe er sie sicher nicht, weshalb auch. Er sei kein Schläger-Typ. Es sei mal etwas mit einem Telefon gewesen, aber dies sei zu Hau- se bei ihrem Vater gewesen. Sie habe ihm gesagt, dieses Telefon sei kaputt und er habe ihr gesagt, dass er schaue, ob er noch ein altes Handy habe. Es sei nicht so, dass er die Privatklägerin bzw. deren Handy kontrolliert habe (Z. 140 f.). Auf Vor- halt der Aussage der Privatklägerin, wonach der Mann von der Rezeption sie auch kontrollieren musste in seinem Auftrag, verneinte er vehement und erklärte, der alte Herr dort trinke gerne. Das Hotel gehöre ihm, aber es sei schmuddelig und er habe nicht gut dazu geschaut. Jetzt sei es geschlossen. Auf Frage, wessen Idee es ge- wesen sei, in die Schweiz zu kommen, sagte er aus, er habe ihr schon früh erzählt, dass er in die Schweiz zu seiner Frau gehe. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie es nicht erwarten könne, 18 Jahre alt zu werden und auch ins Ausland zu können (Z. 161). Er habe eigentlich eine Woche früher in die Schweiz reisen wol- len, aber sie habe ihn gebeten zu warten, bis sie 18 sei und auch reisen dürfe (Z. 167). Sie habe bewusst im Club arbeiten wollen. Er habe damit nichts zu tun. Es sei nicht wahr, dass er die Idee wegen der Prostitutionstätigkeit in der Schweiz gehabt habe. Vielleicht habe sie so ausgesagt, damit man ihr Hilfe gewähre, hier in der Schweiz. Vielleicht habe sie jemand aufgeklärt und sie habe diese Gelegenheit beim Schopf gepackt und Schutz verlangt. Aber er habe das nicht so, wie sie er- zählt habe, gemacht. Er habe schwer gearbeitet, auf den Erdbeerfeldern bei sen- gender Hitze in S.________, auf einer Pferdefarm und in der Landwirtschaft (Z. 239 f.). Im Dorf werde jetzt geredet, weil ein Kollege nach Hause gekommen sei und erzählt habe, was passiert sei. Jetzt schäme er sich. Weil die Leute im Dorf jetzt al- lerlei erfinden würden, um sich zu erklären, weshalb er verhaftet worden sei. Es 37 werde allerlei gemunkelt (Z. 250). Er sei immer anständig zur Privatklägerin und zu allen Leuten gewesen. Er habe sie nicht schlecht behandelt, weder in der Heimat noch hier. Auch sei es nicht wahr, dass er ihr während der Fahrt in die Schweiz im Reisecar Vorwürfe gemacht habe, weil sie mit einem anderen Mädchen gespro- chen habe oder bei einer Kontrolle hätte sagen sollen, sie würde zu ihrer Schwes- ter nach Q.________ gehen. Sie habe bei ihm keine Schulden gehabt, ausser den CHF 50.00, die er ihr für die Lotion gegen die Läuse gegeben habe. Sie habe ge- sagt, dass sie ihm von sich aus CHF 200.00 geben wolle wegen dem Hotel in der Schweiz und dem gekauften Essen (Z. 282). Auch das mit dem Abzahlen der Schulden bzw. Abgabe der 50 % ihrer Einnahmen sei nicht wahr. Sie hätten keinen Sex gehabt. Sie habe noch gesagt, er habe einen kleinen Laptop gehabt, es sei aber ein Grosser und den habe er nicht mitgenommen (Z. 307). Das alles sei nicht wahr (Z. 327). Er wisse nicht, warum sie das sage, vielleicht habe sie im Club eine schlechte Erfahrung gemacht. Vielleicht sei sie geschlagen worden, aber nicht von ihm (Z. 332 f.). Kein Wort der Privatklägerin sei wahr. Er wolle sie nicht beleidigen, aber sie sei voller Läuse gewesen. Warum sollte man dann einen Kopf voller Läuse zu sich heranziehen (Z. 352). Er sei kein böser, kein impulsiver Mensch. Er habe nie jemanden geschlagen. Er sei ein friedlicher Mensch. Es könne sein, dass er mal ein bisschen laut rede, aber impulsiv sei er nie. Er sei nie in einen Skandal oder so verwickelt gewesen. Er trinke nicht, er rauche nicht. Er habe ihr das mit den Läusen gesagt und dass sie sich öfters waschen solle (Z. 365 f.). Angespro- chen auf den Vorfall mit der Privatklägerin betreffend das Warten vor der Ampel in H.________ gab er an, sie nicht runtergemacht zu haben. Es sei verständlich, dass man sich in einem fremden Land nicht auskenne und nicht wisse, wie es laufe (Z. 371 f.). Es stimme auch nicht, dass er zu diesem Vorstellungsgespräch mitge- gangen sei. Sie habe gesagt, er habe sie bis zur Tür begleitet. Aber das stimme nicht, dort habe es bestimmt Kameras und dann hätte man bestimmt gesehen, dass er bis zur Türe mit ihr gegangen wäre. Er habe sie auch weder in F.________ noch hier bedroht (Z. 404 ff.). Er habe niemandem etwas zuleide getan. Er sei un- schuldig. Diese Behauptungen würden alle nicht stimmen. Er habe gearbeitet und sein Geld ehrlich verdient im Leben. Sie habe keine Schulden gehabt, weder bei ihm noch bei K.________. Er wolle nur aufzeigen, dass die Privatklägerin lüge (Z. 423). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2019 (pag. 11306 ff.) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aus- sagen. Er erklärte, sie seien nur Freunde gewesen und sie habe immer wieder an- gerufen, obwohl sie gewusst habe, dass er Frau und Kinder habe (pag. 11320 Z. 34 ff.). Geschlechtsverkehr hätten sie nie gehabt (Z. 39). Das Hotel in F.________ habe sie selbst bezahlt, wobei sie zuerst in einem Hotel in O.________ und erst danach im günstigeren Hotel in P.________ gewohnt habe. Dort habe sie 10 Übernachtungen bezahlt, er selber sei aber nach Hause gefahren (pag. 11321 Z. 15 f.). Der Grund für die Einreise in die Schweiz sei eigentlich die Job-Suche in der Schweiz gewesen und auch um seine Frau wiederzusehen. Die Privatklägerin und sogar ihre Freundin AT.________ hätten ihn aber darum gebe- ten auf ihren 18. Geburtstag zu warten. Auf Frage, ob er von der Tätigkeit seiner Ehefrau im Hotel T.________ H.________ gewusst habe, erklärte er, er habe dies 38 erst im Nachhinein herausgefunden. Er habe ihr gesagt, dass wenn sie nicht damit aufhöre und nicht heimkomme, er ihrer ganzen Familie dies erzählen würde. Er wisse nicht mehr, wann genau er dies herausgefunden habe, es sei 2014 oder En- de 2013 gewesen (pag. 11322 Z. 8 ff.). Als er von seiner Reise mit der Privatkläge- rin nach F.________ zurückgekehrt sei, habe er noch nicht gewusst, dass sich sei- ne Frau prostituiere, nur, dass sie in einer Bar arbeite (Z. 17). Es sei richtig, dass er im Juli 2013 bereits in der Schweiz gewesen sei, auch damals um einen Job zu fin- den, er sei weder im Juli noch im September 2013 je im Hotel T.________ H.________ gewesen (Z. 42 ff.). Angesprochen auf die Busreise mit der Privatklä- gerin bestätigte er diese und erklärte, jeder habe das Ticket selbst bezahlt. Da sie dann in der Schweiz nicht erwartet worden sei und kein Geld gehabt habe, hätten sie entschieden, dass sie halt bei ihnen bleibe. Es sei auch richtig, dass er mit der Privatklägerin alleine im Zimmer gewesen sei, da ja seine Frau bis 02:00 oder 03:00 Uhr nachts weggewesen sei (Z. 38). Gefragt, was passiert sei, als er mit der Privatklägerin alleine im Zimmer gewesen sei, erklärte er, er sei nicht im Zimmer geblieben, habe sich mit einem Kollegen getroffen und nach Arbeit gefragt. Die Pri- vatklägerin sei auch mit ihren Haarproblemen beschäftigt gewesen (Z. 41 ff.). Auf Nachfrage erklärte er dann, sie hätten einfach ferngesehen als sie um 09:00 Uhr dort angekommen seien. Und er habe auch nie einen Laptop in der Schweiz ge- habt, er wisse nicht einmal ob er sein Tablet dabei gehabt habe (pag. 11324 Z. 4 ff.). Auf Frage, ob es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, verneinte dies der Beschuldigte mit erhobener Stimme und zugleich weinerlich. Er habe mit diesem Mädchen nie so etwas gemacht. Er sei doch gar nicht zu so was fähig. Er habe ei- ne gute Erziehung bekommen. Er rauche nicht, er trinke nicht und Drogen würden schon gar nicht in Frage kommen (pag. 11324 Z. 12 f.). Wenn man ihre Aussagen genau betrachte, sage sie immer wieder etwas anderes. Einmal sage sie anal, dann wieder oral, es stimme überhaupt nicht. Vorhin habe sie anal und oral er- wähnt, dann aber wieder gesagt, dass es normal gewesen sei. Total verwirrend (Z. 28). Er vermute, dass die Privatklägerin nach zwei bis drei Absagen vielleicht seine Frau gefragt habe, ob dort noch was frei wäre. Er wisse nicht genau Be- scheid. Es stimme überhaupt nicht, dass die Privatklägerin von ihm dorthin ge- bracht worden sei, zudem habe sie dazu auch unterschiedliche Aussagen ge- macht. Einmal solle er sie bis zur Türe gebracht haben, dann aber wieder nur bis in die Nähe. Er habe sie überhaupt nicht dorthin gebracht. Das mit den Schulden stimme ebenfalls überhaupt nicht, sie habe nur CHF 50.00 Schulden bei ihm ge- habt für das Läusemittel bzw. den «Läusekamm» oder was es war. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihnen CHF 200.00 für die Hotelübernachtungen und Essen geben würde (pag. 11325 Z. 5 ff.). Er könne sich ihre massiven Belastungen nicht er- klären. Vielleicht habe es etwas mit dem Vorfall zu tun, als sie geschlagen und be- stohlen worden sei und dies nun ein Racheakt von ihr sei. Vielleicht hätten ihr auch andere Frauen empfohlen, sich so zu verhalten. Auf Vorhalt des abgehörten Tele- fongesprächs vom 30. September 2013 mit seiner Frau («Die hat nichts gegen mich in der Hand…verstehst du? niemand hat Geld von ihr genommen, …die hat absolut nichts in der Hand gegen mich .. verstehst du? Wenn jemand zu dir kommt, dann sage, „Ich war da, ich weiss von nichts“–nur soviel : dass ich ihr angeblich 200 Franken geliehen hätte, sag, dass du wegen diesen 200 Franken Streit mit mir 39 hattest.. verstehst du?» [pag. 10046]) hielt der Beschuldigte fest, seine Frau habe ihm erzählt, dass die Polizei bei ihnen vorbeigekommen sei und von ihr Fotos ge- macht habe. Ja, sie habe Angst gehabt, dass dies wegen ihm sei. Das sei der Grund, warum er so etwas gesagt habe. Das wegen den CHF 200.00 sei das, was er vorhin gerade gesagt habe (pag. 11325 Z. 17 ff.). Er habe ihr keine exakten An- weisungen gegeben, was sie aussagen solle, sondern nur gesagt, sie solle die Wahrheit sagen. Auf zusätzlichen Vorhalt des Telefongesprächs vom 2. Oktober 2013, 13:45 Uhr, mit seiner Frau («Ich hätte sie geschlagen, ich hätte sie schlecht behandelt in den zwei Tagen in denen sie mit uns zusammen war, aber das kann doch nicht sein denn ab Montag war sie ja nicht mehr dort. Sie ist nun in AM.________, aber lange kann sie nicht dort bleiben, höchstens zwei Wochen, länger nicht, ohne Papiere darf sie nicht dort bleiben. Ich werde mich um sie küm- mern, um diese Dreckschlampe, das kann ich dir sagen.» [pag. 10059]) gab er zu Protokoll, dass er sich das überhaupt nicht erklären könne, um was und wen es gehe. Er habe ja gar nicht erfahren können, ob sie in AM.________ sei (pag. 11325 Z. 36 f.). Es gehe in keinem Fall um die Privatklägerin, er habe ja nicht wissen kön- nen, dass sie in AM.________ sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2021 (pag. 11603 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er keine Kenntnis von Kontaktversuchen ha- be. Er habe nie versucht, mit der Privatklägerin oder mit ihrer Familie oder ihren Freunden Kontakt aufzunehmen. Er wisse nicht einmal, wo sie im Dorf lebe, er kenne ihre Familie und ihre Adresse im Dorf nicht (pag. 11603 Z. 36 ff; pag. 11604 Z. 1 ff.). Er könne seine bisherigen Aussagen bestätigen. Kennengelernt habe er die Privatklägerin durch einen Kollegen namens BA.________. Auf Frage, weshalb er sich als 34-jähriger Mann auf eine 17-Jährige eingelassen habe, führte der Be- schuldigte aus, dass er gar nichts gemacht habe, nur Kaffee getrunken. Sie seien nicht zusammen in diesem Hotel [in F.________] gewesen. Sie habe ihn nur darum gebeten, sie in das Hotel zu bringen. Er habe ihr auch nichts geschenkt, nur Geld ausgeliehen. Die Privatklägerin habe ihm von den Streitereien mit ihrem Vater er- zählt und dass sie kein Geld habe. Er habe ihr einen Betrag zwischen 50 und 100 Lei ausgeliehen, also nicht viel. Gefragt nach dem Handy führte der Beschuldigte aus, dass ihr Natel nicht mehr funktioniert habe, weshalb sie ihn gefragt habe, ob er ihr ein neues besorgen könne. Sie habe ihm dafür 100 U.________ bezahlt. Er wisse nicht mehr, ob er das Natel gekauft oder noch eines zu Hause gehabt habe. Jeder habe sein eigenes Busticket gekauft. Schätzungsweise seien sie zwei Näch- te zusammen im Hotel an der I.________ in G.________ gewesen. Er habe dort drei Nächte verbracht und danach sei er wieder nach F.________ zurückgereist. Auf Vorhalt, wonach es zwischen ihm und der Privatklägerin am 21. September 2013 am Morgen um 01:00 Uhr Telefonate gegeben habe und auf Frage, weshalb, wenn man im gleichen Hotelzimmer übernachte, führte der Beschuldigte aus, dass sie nicht miteinander telefoniert hätten, solange sie im gleichen Zimmer gewesen seien. Auf Frage, wie es dazu komme, dass er am 24. September 2013 noch vier Mal versucht habe, sie anzurufen, gab er an, dass er seit damals überhaupt keinen Kontakt mehr mit diesem Mädchen gehabt habe (pag. 11604 Z. 33 ff.; pag. 11605 Z. 1 ff.). 40 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11404 f.; S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Dass die Privatklägerin in sehr armen Verhältnissen aufgewachsen ist, ist unbestrit- ten und wird durch die Fotos ihrer Wohnsituation in F.________ untermauert (pag. 178 ff.). Weitere sachdienliche Hinweise/Erkenntnisse konnten dem Bericht über den Arbeitsbesuch in F.________ nicht entnommen werden. Auch die Obser- vation erwies sich als untaugliches Mittel, da der Beschuldigte bereits am 27. Sep- tember 2013 wieder aus der Schweiz ausreiste. Aus den Erkenntnissen der Telefonauswertung des Nokia GSM ist ersichtlich, dass die Privatklägerin in der zweiten Nacht, d.h. in der Nacht vom 21. September 2013, in der Schweiz von 01:08 Uhr bis fast 02:00 Uhr und dann wieder von 03:16 Uhr bis in den frühen Morgenstunden mehrere Telefonate nach F.________ aber vor allem mit dem Beschuldigten, seiner Ehefrau und mit AD.________ führte (pag. 163 f.). Insbesondere die Telefonate an den Beschuldigten sowie die SMS mit seiner Ehe- frau lassen den Schluss zu, dass sich die beschriebenen sexuellen Handlungen nicht in der zweiten Nacht ereignet haben können und die Privatklägerin wohl be- reits damals zu arbeiten begonnen hatte. Dies wirft allerdings die Frage auf, wes- halb sie dann dem Beschuldigten erst am 24. und 25. September 2013 – mithin drei bzw. vier Tage nach Arbeitsbeginn – ihre Einnahmen erstmals mitteilte, wenn diese SMS denn wirklich den Inhalt haben sollen, den ihnen die Vorinstanz zu- sprach, nämlich, dass sie beweisen sollen, dass die Privatklägerin ihre Einkünfte melden musste. Jedenfalls ist – entgegen der Annahme der Privatklägerin – an den vom Nokia angezeigten Daten und Uhrzeiten nicht zu zweifeln, zumal die Datums- und Zeitangaben bezüglich ihrer Einreise in die Schweiz mit den Aussagen der Parteien exakt übereinstimmen. Dass diese nur in gewissen Punkten stimmen sol- len, in anderen hingegen nicht, ist weit hergeholt und entbehrt jeglicher Grundlage. Unklar blieb zudem bis zuletzt, zu welchem Zweck die Fotos der Privatklägerin in ihrer «Arbeitskleidung» gemacht wurden und wer diese – nebst der Privatklägerin selbst – erstellte. Gestützt auf die Aussagen der Parteien und der Telefonauswer- tung ist zudem davon auszugehen – und überdies unbestritten – dass die Privat- klägerin vom Beschuldigten ein Mobiltelefon erhielt, welches bereits 2012 in Betrieb war. Insgesamt lässt sich den objektiven Beweismitteln nebst den unbestrittenen Sach- verhaltselementen (Armut der Privatklägerin, gemeinsame Einreise und gemein- samer Aufenthalt in G.________ im Hotel) klar entnehmen, dass die Privatklägerin in der Schweiz wohl relativ frei war, telefonieren konnte mit wem sie wollte, indes- sen sicher keine eigenen Kontakte in der Schweiz hatte. Aus den SMS, die zwi- schen der Privatklägerin und dem Ehepaar A K.________ gesendet wurden, ist weiter zu entnehmen, dass zumindest zwischen den beiden Frauen bis zur Einver- 41 nahme durch die Polizei ein gutes Einvernehmen bestand und sie sich gegenseitig einluden oder um Hilfe baten. Schliesslich ist auch der aktiven Telefonüberwachung des Telefonverkehrs zwi- schen der Ehefrau und dem Beschuldigten klar ersichtlich, dass dieser – entgegen seiner Aussagen – im Bilde über die Tätigkeit seiner Ehefrau in der Schweiz war und sie ihm regelmässig Geld schickte. Ebenfalls klar ist, dass sie ihm regelmässig ihre Einnahmen mitteilte und er sie auch mehr oder weniger zwang weiterzuarbei- ten, als sie physisch und psychisch eigentlich dazu nicht mehr in der Lage war. An- sonsten kann aus den Gesprächen nicht viel abgeleitet werden. So geht beispiels- weise aus der Unterhaltung vom 27. September 2013 lediglich hervor, dass der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass etwas in der Schweiz läuft und er seiner Ehefrau mitteilte, nichts damit zu tun zu haben. 11.3 Würdigung der Aussagen Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist vorerst zu beachten, dass der Beschuldig- te erst fünfeinhalb Jahre nach den ihm zur Last gelegten Taten befragt werden konnte. Somit kann die Abnahme des Erinnerungsvermögens nicht zu seinen Un- gunsten gewertet werden. Andererseits gilt es aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen – wenn auch nicht im Detail – schon lange Kennt- nis hatte und sich bei seiner Anhaltung in BB.________ durchaus eine Geschichte zurechtlegen konnte. Dies ist denn auch ersichtlich, wenn man die Telefonge- spräche zwischen ihm und seiner Ehefrau vergleicht, wo er ihr von Beginn weg er- klärte, was sie zu seiner Rolle aussagen solle. Dieselben Aussagen finden sich dann später anlässlich seiner Befragungen. So ist auch nicht weiter erstaunlich, dass immer dort, wo er wohl zu wenig vorbereitet war, mit Gegenangriffen reagierte oder dann der Frage auszuweichen versuchte, so insbesondere auffällig bei den Vorwürfen zu den sexuellen Übergriffen. Auch bei der Frage bezüglich Zuführung zur Prostitution ist auffällig, dass er immer wieder zu behaupten versuchte, er habe schon bei der Tätigkeit seiner Ehefrau gar nichts derartiges gewusst, sondern es erst viel später erfahren. Dass diese Aussagen den Telefongesprächen mit seiner Ehefrau diametral entgegenstehen, kann als erwiesen angesehen werden. Es kann somit mit der Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass seine Aussa- gen wenig glaubhaft erscheinen. Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen keinerlei Anhaltspunkte geben, dass sie bewusst oder zielgerichtet falsche Belastungen vor- bringen wollte. Sie hatte erst auf Nachfrage anlässlich der Befragung zum Porte- monnaie-Diebstahl von den hier vorliegend interessierenden Sachverhalten berich- tet – mit Ausnahme der sexuellen Übergriffe, zu denen sie erst in der dritten Befra- gung ausführliche Aussagen machte. Indessen ist in den späteren Einvernahmen und dies insbesondere in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2019 eine aggravierende Tendenz in ihren Aussagen zu finden (Analverkehr, höhere Schulden, er soll sie zu Falschaussagen bei der Polizei animiert haben be- züglich Portemonnaie-Diebstahl), die aber durch die Zeit und ihre eigene Verände- rung und Entwicklung bis zu einem gewissen Grad verständlich sind. Die Staats- anwaltschaft stützte denn die Anklage auch nicht auf diese Aussagen, sondern auf 42 die ersten. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass ihre Aussagen einen hohen Detail- lierungsgrad, logische Stringenz und in ihrer Lebenswirklichkeit stimmige Schilde- rungen beinhalten, was in dieser Absolutheit indessen nicht stimmt. Auffällig sind mehrere Ungereimtheiten, auf die im Folgenden näher eingegangen wird und die – dies muss ebenfalls erwähnt werden – nicht nur mit den Aussagen der Privatkläge- rin zu tun haben, sondern mit der teilweise dürftigen Ermittlung. So fällt auf, dass der Anfang der «Geschichte» in F.________ und der Beginn, re- sp. die Einführung im Hotel T.________ H.________ nur teilweise überzeugen. Es fehlen gerade bezüglich der Vorgeschichte in F.________ viele Details, z.B. ist bis heute unklar in welchem Hotel sie nun genau untergebracht war, erkannte sie doch das Hotel auf den Fotos der Schweizer Delegation nicht und machte zu ihrer Un- terbringung auch widersprüchliche Aussagen. So hatte sie zuerst erklärt, sie sei noch bei einem Freund des Beschuldigten gewesen, namens AQ.________ (pag. 278 Z. 80), in der Einvernahme aus dem Jahr 2019 wies sie dies klar von sich, da AQ.________ viel zu jung sei und bei den Eltern lebe. In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung will sie dann zwei Wochen nach Hause gegangen sein und noch drei Wochen in diesem Sommer bei einer Frau gewohnt haben, die sie in ei- nem Zeitungsinserat gefunden habe (pag. 11310 Z. 21ff.). Anlässlich der oberin- stanzlichen Befragung wurde diese Frau hingegen nicht mehr erwähnt, sie sei im- mer wieder zum Vater zurück und die letzten drei Wochen vor der Abreise in die Schweiz habe sie durchgehend im Hotel gewohnt. Sie habe den Beschuldigten an- gerufen und er sei sofort gekommen und habe sie abgeholt. Allerdings hielt sich der Beschuldigte nicht den ganzen Sommer hindurch im F.________ auf, sondern war auch für eine längere Zeit in der Schweiz. Stimmig-nachvollziehbar ist hinge- gen, wenn die Privatklägerin schildert, dass es keine direkte Busverbindung zwi- schen dem Hotel und ihrem Zuhause gegeben habe und sie daher zuerst in die Stadt habe fahren müssen, um nach Hause zu kommen (pag. 11592 Z. 6 ff.). Auffällig ist dann wiederum, dass völlig unklar geblieben ist, wie sie sich den Le- bensunterhalt während dieser Zeit – es muss von ca. drei Monaten ausgegangen werden – finanzieren konnte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erzählte sie zwar neu auch von einer Schwarzarbeit in der Schneiderei und erwähnte auch ganz klar, dass nicht der Beschuldigte für ihren Lebensunterhalt aufkam (pag. 11310 Z. 8 ff.), wer indessen dafür aufkam, ist auch nach diesen Aussagen unklar geblieben. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte sie dann aber aus, dass sie im Hotel in F.________ vom Beschuldigten gelebt habe; er habe ihr Geld für das Essen oder Essen gebracht oder seine Verwandten hätten ihr Geld gegeben (pag. 11592 Z. 25 ff.). Insgesamt fällt auf, dass die Privatklägerin immer wieder neue Erklärungen vorbrachte. Wenig glaubhaft ist weiter, dass sie nicht gewusst haben will, wie die familiären Verhältnisse des Beschuldigten gewesen sein sollen und dies obschon beide aus kleinen Dorfgemeinschaften stammen, in denen man sich kennt und sie auch noch zu Verwandten von ihm eingeladen worden sein sollen. Ebenfalls keineswegs stringent schilderte sie auch die Geschichte mit dem kaputten Handy, das bei der ersten Erwähnung angeblich wegen einem Telefonat ihrer Schwester zerstört wur- de (pag. 271), in der nächsten Einvernahme soll es ein Tag vor ihrem Geburtstag 43 an einem Fest bei einem Cousin des Beschuldigten gewesen sein, weil er zu viel getrunken habe und es ihr wegnehmen wollte (pag. 278 Z. 94 ff.). Diese Aussage stimmt zeitlich mit der Telefonauswertung überein, wonach das «neue» Mobiltele- fon ab 15. September 2013 – also ein Tag vor ihrem Geburtstag – nach rund 16 Monaten erstmals wieder in Betreib genommen wurde und die Privatklägerin damit noch Fotos von sich in F.________ im Hotelzimmer erstellte (pag. 278 Z. 92 ff.; pag. 293 Z. 130; (pag. 162; pag. 166 f.; pag. 294 Z. 162 f.). Bei der Staatsanwalt- schaft erklärte sie dann eine ähnliche Geschichte bei Verwandten und dass er das Handy kontrollieren wollte, indessen sei das einiges vor ihrem Geburtstag, resp. vor der Abreise passiert (pag. 324), was sich dann aber zeitlich nicht mit der Tele- fonauswertung vereinbaren lässt, zumal er ihr gemäss weiteren Ausführungen gleich am nächsten Tag ein neues Mobiltelefon besorgt haben will. Zu berücksich- tigen ist sicherlich, dass die Privatklägerin den Ereignissen in F.________ keine grosse Bedeutung beimass, dies auch angesichts ihres Alters, ihrer Naivität und Gutgläubigkeit, wie sie selbst in der Hauptverhandlung erklärte. Nur aufgrund des- sen ihre Aussagen als absolut glaubhaft zu erklären, wie dies die Vorinstanz tat, ist jedoch auch nicht richtig. Zu ihren Aussagen ab dem Zeitpunkt in der Schweiz (mit Ausnahme der sexuellen Übergriffe, auf die weiter unten eingegangen wird) sind weiter zwei Sachen auffäl- lig: Einerseits stimmen ihre Aussagen nicht mit der Telefonauswertung überein (vgl. oben) und andererseits bleibt bis zuletzt fraglich, wann, wie lange, warum und wie sie dazu kam, im Hotel T.________ H.________ zu arbeiten und welche Rolle nun der Beschuldigte effektiv hatte. Ebenfalls unklar ist die Bedeutung ihrer Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2019 auf Frage, ob er ihr in G.________ gesagt habe, sie müsse die Schulden zurückzahlen, ja, es sei ein Thai-Salon in G.________ gewesen, aber die Frau habe sie nicht genommen, weil sie zu jung gewesen sei und keinen Pass gehabt habe. Es stellen sich mehrere Fragen, so, weshalb sie dies fast sechs Jahre später erwähnt, ob der Beschuldigte sie dorthin führte oder ob sie selbstständig ging, weil sie Angst vor den Schulden hatte. In der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie zwar, dass der Beschuldigte und seine Frau mitgekommen seien und erst als sie dort keine Anstellung gefunden habe, habe sich seine Ehefrau um ihre Anstellung im Hotel T.________ H.________ gekümmert (pag. 11312 Z. 34-42; pag. 11593 Z. 38-45). Weiter fällt auf, dass sich die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Befra- gung nicht mehr an AR.________, angeblich ihren besten Freund in dieser Zeit, er- innern konnte und sie die Geschichte mit den Läusen erst relativ spät im Verfahren vorbrachte, wobei Letzteres nachvollziehbar ist, dürfte ihr das Vorgefallene auch unangenehmen gewesen sein. Ebenfalls nicht stimmig ist die Aussage der Privat- klägerin, wonach ihr Zimmer im T.________ H.________ vis-à-vis von K.________ Zimmer gewesen sein soll und sie sich somit stetig unter ihrer Kontrolle befunden habe (pag. 11314 Z. 32 ff.). Denn anlässlich ihrer Befragung vom 25. September 2013 führte die Privatklägerin aus, dass K.________ Zimmer Nr. 10 bewohnt habe (pag. 270). Allerdings geht aus der Videoüberwachung des T.________ H.________ vom 22. September 2013 hervor, dass die Privatklägerin ein Zimmer im dritten Stock bewohnte und sich dort gemäss Videoanzeige lediglich die Zimmer Nr. 11-15 befanden (pag. 11631 f.), Zimmer Nr. 10 also auf einem anderen Stock 44 gewesen sein muss. Indessen schrieb die Privatklägerin K.________ am 21. Sep- tember 2013, 06:46:09 Uhr, sie solle ihr die Ohrringe ins Zimmer Nr. 6 bringen, woraus man den Schluss ziehen könnte, sie wohnte dort und gar nicht im dritten Stock, was aber sogleich die Frage aufwirft, wieso sie dann nicht einfach schrieb, dass sie ihr die Ohrringe ihn ihr Zimmer bringen solle. Sollte sie tatsächlich Zimmer Nr. 6 und K.________ Zimmer Nr. 10 bewohnt haben, wäre davon auszugehen – kann man von der Richtigkeit der Videoanzeige ausgehen – dass sie zumindest beide auf dem gleichen Stock wohnten. Allerdings lässt sich die Frage der Zimmer- zuteilung nicht abschliessend beantworten, zu unklar sind die Aussagen der Privat- klägerin in diesem Punkt. Somit ist nicht erstellt, dass sich ihre Zimmer (direkt) vis- à-vis voneinander befanden, zumal die Privatklägerin oberinstanzlich auch angab, dass sich ihr Zimmer gegenüber der Treppe befunden habe und dasjenige von K.________ weiter hinten gewesen sei (pag. 11595 Z. 31 ff.; pag. 11596 Z. 1 ff.). Auch bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe im Hotelzimmer in G.________ lassen sich Ungereimtheiten finden. In der ersten schriftlichen Fas- sung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. November 2013 wird von der Privatklägerin ausführlich der erzwungene Oralverkehr im Hotelzimmer in G.________ erwähnt und gegen Schluss, dass er sich mehrmals an ihr vergangen habe, um sich sexuell zu befriedigen (pag. 299). Auf Nachfrage, wann diese meh- rere Male passiert seien, erklärte sie, dies sei in F.________ passiert (pag. 300 Z. 453 ff.). Auf nochmalige Frage, wann der Geschlechtsverkehr mit dem Beschul- digten stattgefunden habe, erklärte sie, dies sei hier in G.________ gewesen (pag. 300 Z. 460). Sie habe dies im schriftlichen Bericht vergessen, da sie sich be- eilt habe und gehemmt gewesen sei (Z. 466). Der Geschlechtsverkehr sei vor dem Oralverkehr gewesen, beides sehr rasch und zusammenhängend. Dann sei die hässliche Phase mit dem Entleeren passiert (Z. 476f.). Bei der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2019 erklärte sie dann, in F.________ sei nichts gegen ihren Willen passiert (pag. 325). Sie hätten mehrmals zusammen geschlafen, aber er habe ihr nichts aufgedrängt. Ebenfalls neu ist in dieser Einvernahme, dass sie den Porno zusammen angeschaut hätten. In der schriftlichen Fassung schrieb sie dann, sie habe jeden Abend Pornos anschauen und alles mit ihm machen müssen, das Schlimmste sei aber der Oralverkehr gewesen. Der Analverkehr habe dann so weh gemacht (pag. 351). Auf die anschliessenden Fragen sprach sie immer vom Oral- verkehr und dann auch vom Analverkehr, der Schmerzen verursacht habe (pag. 333). Auf Nachfrage, sie habe früher einen Geschlechtsverkehr erwähnt, er- klärte sie dann klar, dieser sei nur in F.________ gewesen und nicht vor diesem Vorfall (pag. 335 Z. 736 ff.). Auf nochmaliges Nachfragen sagte sie zuerst nein, dann, sie könne sich nicht mehr erinnern. Zwei Seiten weiter und auf viele drän- gende Fragen hin erklärte sie schliesslich entgegen ihren ersten Ausführungen, in F.________ sei es aufgedrängt gewesen, sie habe das machen müssen (pag. 337 Z. 912). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie dann aber wieder- um, in F.________ sei es nie zu Zwang gekommen (pag. 11310 Z. 39). Der Vorfall im Hotelzimmer wird nun auch nicht mehr als mehrmalig beschrieben. Auch hier erwähnte sie wiederum, dass sie den Film nicht mitgeschaut habe (pag. 11313 Z. 25 ff.). Am Anfang sei es dann normaler Geschlechtsverkehr gewesen, ohne ihr Einverständnis, danach habe er plötzlich gesagt, sie solle sich aufs Bett legen. 45 Dann sei eine Szene mit Oralsex gelaufen, sie könne sich aber nicht mehr erin- nern, was passiert sei. Es habe dann ein paar Minuten gedauert, was er verlangt habe, er habe sie an den Haaren gepackt und nicht mehr loslassen wollen. Schliesslich habe er auf ihr, ihrem Gesicht und überallhin ejakuliert (pag. 11314). Von Analsex sprach sie dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht mehr, wurde aufgrund des Fehlens in der Anklageschrift auch nicht dazu befragt. Oberinstanzlich beschrieb sie auf Frage, wie es zu Vergewaltigung gekommen sei, nur den Oralverkehr. Eine Vergewaltigung erwähnte sie hingegen nicht. Erst auf nochmalige Frage hin, führte sie aus, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe, er sie aber nicht gezwungen habe, was sie auf nochmalige Frage hin wie- derholte und ergänzte, dass er auch Analsex gewollt habe, es aber nicht dazu ge- kommen sei (pag. 11597 Z. 38 ff.; pag. 11598). Auf Ergänzungsfrage, ob es in G.________ in diesem Hotel erzwungenen Geschlechtsverkehr, also vaginal, ge- geben habe, führte die Privatklägerin aus, dass es nur zu Oralsex gekommen sei (pag. 11599 Z. 29 ff.). Erzwungener Geschlechtsverkehr heisse für sie, dass Ge- walt im Spiel sei. Er habe es immer wieder wiederholt und so einen Druck auf sie ausgeübt. Dies habe sich darin geäussert, dass er sie mündlich angegriffen habe und alles unternommen habe, damit sie nachgebe. Auf Vorhalt, wonach es in der Schweiz nochmals zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen sein soll und Fra- ge, ob sie dies gewollt habe, verneinte die Privatklägerin, aber es sei für sie wie ein Muss gewesen. Sie habe sich verpflichtet gefühlt. Er habe ihr Druck gemacht, dass sie es machen müsse. Sie habe es zugelassen, weil er ihr finanziell geholfen habe und sie sich schuldig gefühlt habe (pag. 11600 Z. 31 ff.; pag. 11601 Z. 1 ff.). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine sehr glaubhaften Aussagen machte und sich mit allen Mitteln irgendwie aus der Verant- wortung zu entziehen versuchte. Dies nicht nur gegenüber der Privatklägerin, son- dern auch gegenüber seiner Ehefrau. Dahingehend hat die Privatklägerin insge- samt glaubhafte Aussagen gemacht. Zwar sind gewisse Widersprüche zwischen ih- ren Aussagen und den Ergebnissen der Telefonauswertung auszumachen. Aller- dings sind unregelmässige Schlaf- und Arbeitszeiten ein möglicher Erklärungsan- satz und inhaltlich stimmen die Nachrichten mit den Angaben der Privatklägerin überein, wonach sie die Einnahme habe mitteilen müssen und K.________ sie kon- trolliert habe (pag. 166; SMS Nr. 202: «Wo zum Teufel steckst du»). Jedenfalls passen die Ergebnisse der objektiven Beweismittel ins Gesamtbild und ziehen die Schilderungen der Privatklägerin nicht in Zweifel. Dass sie sich an gewisse Details – gerade zur Vorgeschichte – nicht äusserte oder sich nicht mehr daran erinnern konnte, hängt auch mit der Befragung und dem Zeitablauf zusammen. Den groben Ablauf schilderte sie indessen konstant und glaubhaft. Gewisse Aggravationen sind in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durchaus zu finden, wie bereits er- klärt, indessen hat sie diese in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung wieder relativiert. Hier bestätigte sie, dass sie es mit dem Beschuldigten anfangs gut hatte und bestätigte auch ihre Handlungs- und Bewegungsfreiheit in G.________. Auch zu den sexuellen Übergriffen machte sie glaubhaftere Aussa- gen als bei der Staatsanwaltschaft, auch wenn gewisse Zweifel durchaus noch bleiben (dazu sogleich). 46 11.4 Fazit 11.4.1 Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Auch wenn sich kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin fin- den lassen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fast fünf Jahre später auch Aggravierungen, ändert dies am groben Ablauf der Geschichte nichts. So kann die Anklageschrift bezüglich dem Menschenhandel und auch bezüglich der Förderung der Prostitution, die in Erzählform und sehr ausführlich verfasst ist, von der Kammer als erwiesen bestätigt werden, so wie dies bereits die Vorinstanz fest- hielt: Wie erwähnt sind die Verhältnisse, in denen die Privatklägerin aufwuchs und auch das Kennenlernen mit dem Beschuldigten nicht bestritten. Auch wenn die Privat- klägerin einerseits erklärte, sie habe seine familiären Verhältnisse nicht gekannt und der Beschuldigte dazu ausführte, dies sei unmöglich, denn sie kämen aus Dör- fer, wo man alles übereinander wisse und zudem hätte er sich nie getraut eine an- dere als seine Frau zu seinen Verwandten mitzunehmen, ändert dies an der Tatsa- che, dass sich die beiden kennengelernt und sich näher gekommen sind nichts. Ebenfalls als erstellt kann gelten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vor- schlug, in die Schweiz zu kommen, um zu arbeiten (vgl. eigene Aussage pag. 237 Z. 20 ff., wonach er ihr gesagt habe, wenn sie das schon mache, solle sie es we- nigstens machen, damit es sich lohne). Auch wenn die Privatklägerin sich in F.________ prostituiert haben soll, war es in erster Linie seine Idee, hatte er doch Erfahrungen mit der Schweiz und sicher nicht die Privatklägerin, die minderjährig und reichlich naiv war. Ob sie den Vorschlag abstossend fand oder nicht, wie das die Anklageschrift festhält, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit sagen, sind hierzu ihre Aussagen zu vage, jedoch spielt auch dies keine Rolle, denn als sicher kann gelten, dass sie sich in jener Situation nicht bewusst war, auf was sie sich damals einliess. Zudem gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass viele junge F.________ ihre Zukunft nur im Ausland sehen und nicht im eigenen Land und sich unrealistische Hoffnungen machen. Hier wurden diese Hoffnungen noch zusätzlich durch einen viel älteren, erfahrenen und weltgewandten Mann, so jedenfalls in den Augen der Privatklägerin damals, geschürt. Ebenfalls nicht klar ist schliesslich, wer die Reise und den Aufenthalt im Hotel in F.________ finanzierte und wie lange die Privatklägerin sich in diesem Hotel aufhielt. Als erstellt kann indessen gelten, dass es bereits zu ersten Auseinandersetzungen in F.________ kam, in denen auch ihr Handy vom Beschuldigten zerstört wurde, er ihr jedoch sofort ein neues besorgte und dass er ihr vor Beginn der Arbeit im Hotel T.________ H.________ erklärte, sie müsse ihm, resp. seiner Ehefrau zuerst ihre Schulden abzahlen und dann 50 % der Einnahmen übergeben. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Reise in die Schweiz organisierte, zumal die Privatklägerin hierzu glaubhafte Aussagen machte und sie überdies selbst noch nie im Ausland, geschweige denn in der Schweiz war. Ganz anders hingegen der Beschuldigte, der nicht zum ersten Mal in die Schweiz ging und daher genau wusste, was zu tun war. Als erstellt kann dann die gemeinsame Reise in die Schweiz gelten, just nach ihrem 18. Geburtstag, die Abholung durch die Ehefrau 47 und auch die Tatsache, dass die Privatklägerin in der Schweiz über keine Kontakte verfügte und sicherlich nicht Freundinnen erwartete, die sie abholen sollten. Eben- falls unbestritten ist der gemeinsame Aufenthalt im Hotel I.________ in G.________. Wie lange die Privatklägerin effektiv dort übernachtete und wann ge- nau sie mit der Arbeit im Hotel T.________ H.________ anfing, ist mit Blick auf ihre unterschiedlichen Aussagen nicht ganz klar. Aufgrund der Telefonate, die sie in der Nacht vom 21. September 2013 mit dem Beschuldigten führte, ist aber davon aus- zugehen, dass sie bereits am 20. September 2013 ins T.________ H.________ zog, sie also lediglich eine Nacht im Hotel an der I.________ verbrachte, zumal sie auch nachvollziehbar schilderte, nach den Übergriffen so schnell wie möglich vom Beschuldigten weg gewollt zu haben (vgl. dazu unten) und sich von da an, d.h. vom 21. September 2013 bis zu ihrer Einvernahme 25. September 2013 im T.________ H.________ prostituierte. Glaubhaft sind auch ihre Aussagen, wonach der Be- schuldigte und seine Ehefrau sie dazu drängten, sich im Hotel T.________ H.________ vorzustellen und dort zu arbeiten. Unglaubwürdig sind die Aussagen des Beschuldigten, wenn er erklärt, sie habe ei- nerseits den Tag mit ihren Haarproblemen (Läusen) verbracht und andererseits, sie habe bei ganz vielen anderen Clubs auch um Arbeit nachgefragt. Indessen spricht die Privatklägerin selbst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2019 erstmals von einem Club einer Thailänderin, die sie nicht genommen habe, weil sie zu jung gewesen sei und keinen Pass gehabt habe. Diese Aussagen bestätigt sie dann in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung und erklär- te, sie seien zu dritt fragen gegangen. Auch sei es in der Nähe des Hotels gewesen (pag. 11593 Z. 40). Allerdings war offenbar schnell klar, dass sie in diesem Club nicht arbeiten konnte, jedenfalls hatte sie kurz darauf das Vorstellungsgespräch im T.________ H.________, wo sie noch am gleichen Abend hingehen konnte. Je- denfalls kann mit Blick darauf, dass die Frau des Beschuldigten bereits im T.________ H.________ arbeitete und der Tatsache, dass die Privatklägerin dort innert kürzester Zeit einziehen konnte, davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte von Anfang an beabsichtigte, die Privatklägerin bei seiner Ehefrau im Hotel T.________ H.________ unterzubringen – oder dies zumindest als sichere Alternative in petto hatte. Gleich wie die Vorinstanz stellt auch die Kammer auf die ersten – mithin tatnächs- ten – Aussagen der Privatklägerin ab, wonach sie ausführte, dass sie zuerst ihre Schulden im Umfang von mindestens CHF 2'100.00 habe abarbeiten und danach 50 % ihrer Einnahmen habe weiterleiten müssen (pag. 280 Z. 190 ff.; pag. 292 Z. 94 ff.), zumal sich der Beschuldigte auch von seiner Ehefrau aushalten liess. Ebenfalls höchst verdächtig sind zudem die beiden SMS der Privatklägerin an den Beschuldigten am 24. September 2013 um 11:01 Uhr und am 25. September 2013 um 01:55 Uhr, wonach sie ihm erklärte, dass sie fast keine Einnahmen generiert habe. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Einnahmen gerade zu Beginn münd- lich mitteilte, so wie sie es anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. No- vember 2013 aussagte (pag. 293 Z. 109 f.). Indessen ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte weitere Frauen in die Schweiz brachte, um für sich im Prostituti- onsgewerbe arbeiten zu lassen. Abgesehen davon, dass die Aussagen des Rezep- tionisten AB.________ nicht als Beweismittel herangezogen werden können (vgl. 48 Ziff. 10.1 oben), gibt es bis auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin keine weiteren Anhaltspunkte, um den Beschuldigten weiterer Fälle von Menschenhandel zu bezichtigen. Anlässlich der geheimen Telefonkontrolle war denn auch nicht mehrmals die Rede von AU.________, sondern von weiteren Frauen, ohne diese zu benennen und ohne konkrete Hinweise, welche Aufschlüsse über deren Identität zulassen würden. Vielmehr kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin mit Beispielen anderer Frauen oder mit der Drohung, sie in F.________ weiterzuverkaufen, zur Tätigkeit als Prostituierte und zur Abgeltung zwang. Insge- samt kann daher festgehalten werden, dass die Privatklägerin zwar nicht unter ab- soluter Kontrolle stand, was sich unter anderem an der Zimmerzuteilung im T.________ H.________ aber auch der Tatsache, dass sie sich in einem anderen Club vorstellte, zeigt, dies allerdings bei ihr mit Blick auf ihr Alter, ihre Naivität und ihre Sprachkenntnisse auch nicht nötig war, um sie zur Prostitution zu veranlassen. Wie die Vorinstanz zudem zurecht ausführte, ist gestützt auf die polizeilichen Ab- klärungen erstellt, dass die Privatklägerin ohne Bewilligung im Hotel T.________ H.________ als Prostituierte arbeitete (vgl. pag. 11447; S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Überdies wusste der Beschuldigte auch durch seine Ehefrau K.________, dass die Prostitution in der Schweiz einer Bewilligung bedurfte, was aus ihren späteren Telefongesprächen, wonach immer wieder die Rede von nöti- gen Bewilligung, AHV-Leistungen usw. war, hervorgeht. 11.4.2 Sexualdelikte Betreffend die Vorfälle im Hotelzimmer an der I.________ liegt eine typische 4- Augen-Situation vor. Der Beschuldigte wies alle Vorwürfe weit von sich und brach gleich in Tränen aus, als er zum ersten Mal damit konfrontiert wurde (pag. 205 Z. 303). Die Beteuerungen, er sei ein ehrlicher Mann und auch nur deshalb habe er seine Frau zurückgenommen sowie die Tränen wirken sehr aufgesetzt. Auf erneu- ten Vorhalt reagierte er dann aufgebracht (pag. 210 Z. 493), um dann wiederum zu weinen (pag. 211 Z. 505). Schliesslich wies er die Vorwürfe zurück, indem er die Privatklägerin als minderwertig bezeichnete: «Sie war eine derartige Frau, dass ich sie nicht einmal hätte anfassen wollen» (pag. 211 Z. 511 f.). Bei diesen Aussagen verblieb er auch in den nächsten Einvernahmen, um sich dann in der Hauptver- handlung vor allem auf die Frage, ob nun Laptop oder Tablet für den Pornofilm verwendet wurden, zu fokussieren. Bei den Aussagen der Privatklägerin zu diesen Punkten ist – anders als zuvor – auffällig, dass sie nicht von sich aus davon erzählte, sondern erst auf Nachfrage. In der Einvernahme vom 25. September 2013 antwortete sie auf Frage nach sexuel- len Übergriffen, er habe sich mehrmals an ihr vergriffen, um ihr beizubringen, was sie den Kunden bieten müsse (pag. 271 zuunterst). Darauf wurde dann nicht mehr näher eingegangen. In der nächsten Einvernahme erwähnte sie, ohne dass man darauf einging, dass sie kein Liebespaar gewesen seien, aber eine sexuelle Bezie- hung gehabt hätten, das heisse, sie habe mit ihm schlafen müssen. Er habe ihr er- klärt, dass sie mit ihm Sex haben müsse, damit sie trainieren könne. Damit sei sie aber nicht einverstanden gewesen (pag. 278 Z. 110 ff.). Erst in der folgenden Ein- vernahme auf Aufforderung genau zu schildern, was im Hotel in G.________ pas- siert sei, erklärte sie, es sei etwas Schlimmes und Hässliches passiert (pag. 299 49 Z. 408 f.). Zuvor hatte sie in derselben Einvernahme erklärt, es sei kein Liebesver- hältnis gewesen zwischen ihnen, aber sie hätten sich gut verstanden, dies noch in F.________ (pag. 291 Z. 32 f.). Sie fragte dann, ob sie den Sachverhalt schriftlich festhalten könne, was ihr erlaubt wurde. Dasselbe wiederholte sich dann auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Tatsache, dass sie die Vorfälle in- dessen nur schriftlich wiedergeben wollte, ist nicht so gravierend, wurden ihr doch danach noch viele Fragen dazu gestellt und konnte auch die Verteidigung Fragen stellen. Indessen sind, wie bereits oben dargelegt, viele Ungenauigkeiten und auch Widersprüche in ihren Aussagen feststellbar, dies jedoch nicht zum erzwungenen Oralverkehr, welcher auffällig konstant und immer gleich geschildert wurde. Der Ablauf, vorher und nachher, wurde indessen nicht so konstant geschildert, wie dies die Vorinstanz festhielt. Dass die Privatklägerin eine Skizze des Zimmers anfertigte (pag. 350), ist ebensowenig ein Zeichen dafür, dass die Aussagen stimmig und er- lebnisbasierend sind, denn die Tatsache, dass sie zumindest eine Nacht dort über- nachtete, ist nicht bestritten. Wie gesagt, sind ihre Schilderungen zum erzwunge- nen Oralverkehr detailliert und realitätsnah, wenn sie ihre Stimmung, ihre Ohn- macht (beinahe erstickt, keine Luft etc.) und ihr Entsetzen über die erfolgte Ejakula- tion genau beschrieb. Diese Elemente lassen sich indessen beim angeblich er- zwungenen Geschlechtsverkehr, der vorher geschehen sein soll, nicht finden. Auf- fällig ist, dass sie diesen im handschriftlichen Bericht auf F.________ nicht erwähn- te. Hier schrieb sie ganz klar davon, dass er mit ihr habe schlafen wollen, sie sich jedoch schlafend gestellt habe. Er habe dann alleine während ca. 20 Minuten den Pornofilm geschaut, sich dann ausgezogen, sei zu ihr gekommen und habe ihr ge- sagt, sie solle Oralsex machen und nicht dauernd kommentieren, was er ihr sage. Dann habe er ihren Kopf gepackt und sie fast erstickt. Diese Qual habe dann ca. 10 Minuten gedauert und dann habe er sich auf sie entleert und sie dann verbal be- leidigt und ins Bad geschickt. Schliesslich erwähnte sie am Schluss, sie habe mehrmals mit ihm schlafen müssen, ohne dass sie dies gewollte hätte. Auf Frage nach dieser letzten Erwähnung erklärte sie, es sei auch in F.________ passiert (pag. 300 Z. 455), um dann auf nochmalige Frage zu erklären, der erzwungene Geschlechtsverkehr habe in G.________ stattgefunden (Z. 460). Auf Frage, wes- halb sie dies nicht erwähnt habe in ihrem schriftlichen Bericht erklärte sie, sie habe sich beeilt und sei gehemmt gewesen. Der Geschlechtsverkehr habe kurz vor dem Oralverkehr stattgefunden und auf Frage, was dazwischen gewesen sei, erklärte sie, es habe beides sehr rasch und zusammenhängend stattgefunden (Z. 476). Auch die Fragen nach dem genauen Ablauf und Positionen konnte sie nicht wirklich beantworten, sondern erklärte nur, es seien verschiedenen Positionen gewesen, die er sich im Film angeschaut habe, nichts Kompliziertes. Auch auf die Frage, wie der Zwang ausgeübt worden sei, konnte sie wiederum nur Aussagen zum Oralver- kehr machen, nämlich, dass er ihren Kopf festgehalten habe. Auf nochmalige Fra- ge, wie denn der Zwang beim Vaginalverkehr gewesen sei, erklärte sie «ganz ein- fach» (Z. 490). Er sei eh nicht der Mann, mit dem man gerne schlafe, er sei sehr autoritär und spreche sehr hässlich (Z. 494 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 20. Mai 2019 beschrieb die Privatklägerin sowohl mündlich als auch schriftlich einzig den Oralverkehr (pag. 332 ff.; pag. 351). Hier erwähnte sie dann auch zum ersten Mal Analverkehr (pag. 333 Z. 661 f.), wobei dies nicht in die An- 50 klageschrift aufgenommen wurde. Auf Frage, sie habe in einer früheren Einver- nahme auch von erzwungenem Geschlechtsverkehr berichtet, erklärte die Privat- klägerin, der Geschlechtsverkehr sei in F.________ gewesen, nicht vor diesem Vorfall (pag. 335 Z. 738f.). Und auf wiederholte Fragen dazu erklärte sie schliess- lich, sie erinnere sich nicht (Z. 746; Z. 750). In der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte sie dann, am Anfang sei es normaler Geschlechtsverkehr gewesen, ohne ihr Einverständnis (pag. 11313 Z. 33 ff.). Danach habe er ihr befohlen, sich auf das Bett zu legen, im Film sei gerade eine Szene mit Oralsex gewesen und das habe er dann verlangt. Es habe ein paar Minuten gedauert, sie habe nicht atmen können und er habe überall hin ejakuliert. Auf weitere Fragen wurde dann verzich- tet, weil die Privatklägerin dies so wünschte (vgl. pag. 11447; S. 54 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Obwohl sie dann oberinstanzlich konkret nach der Ver- gewaltigung gefragt wurde, erwähnte sie wiederum nur den Oralverkehr (pag. 11597 Z. 26 ff.; pag. 11598 Z. 1 ff.). Auch habe sie im Hotel nochmals Ge- schlechtsverkehr mit ihm gehabt aber er habe sie nicht dazu gezwungen, zum Analsex sei es nicht gekommen (pag. 11598 Z. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, fand der erwähnte Analverkehr keinen Ein- gang in die Anklageschrift. Sie liess offen, ob es sich um eine beabsichtigte Aggra- vierung handelte oder nicht. Sie ging von den tatnäheren, verlässlicheren Aussa- gen der Privatklägerin aus. Indessen ist hier gerade auffällig, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr in ihrer eigenen schriftlichen Erzählung fehlt und auch im Ab- lauf nicht wirklich hineinpasst. Weder konnte sie die verschiedenen Positionen um- schreiben noch den Zwang, noch wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert ha- be. Oberinstanzlich sprach sie dann von keinem Zwang mehr. Dahingegen ist der Ablauf, wie sie ihn schriftlich festgehalten hatte, nämlich dass sie sich schlafen stellte, er sich abzog, zu ihr trat und ihren Kopf packte, als sie verneinte, in sich stimmig und von ihr auch immer wieder gleich wiedergegeben worden. Insgesamt schilderte die Privatklägerin den erzwungenen Oralverkehr konstant und lebensnah. So wurde auch deutlich, dass der Oralverkehr für sie ein einschneiden- des Ereignis war, kam sie doch – angesprochen auf die Sexualdelikte – immer wieder darauf zu sprechen. Auch gab sie den Oralverkehr in der ersten schriftlichen Fassung detailliert wieder. Ihre Aussagen sind in diesem Punkt stimmig und daher glaubhaft, darauf kann abgestellt werden. Entsprechend ist erstellt, dass die Privat- klägerin auf dem Bett im Hotel an der I.________ sass, der Beschuldigte stand und sie am Kopf packte und sie festhielt, währendem er seinen Penis in ihren Mund hielt, ihren Kopf bewegte und sich so befriedigte. Dabei konnte sie nicht selbst- ständig agieren; er hatte sie unter Kontrolle. Sie bekam plötzlich das Gefühl, keine Luft mehr zu kriegen und ersticken zu müssen. Zudem spürte sie einen Brechreiz und musste würgen. Als sie ihn wegstiess, ejakulierte er über ihr Gesicht und ihren Oberkörper. Fraglich ist in diesem Zusammenhang noch, von welchem Tatzeitpunkt auszuge- hen ist. Während dem der Beschuldigte bekanntermassen alles abstritt, führte die Privatklägerin anlässlich der Befragung vom 19. November 2013 aus, es sei am zweiten Abend im Hotel in G.________ passiert (pag. 299 Z. 421, Z. 446). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2019 konnte sich die Privatklä- 51 gerin nicht mehr an das Datum erinnern, es könnte in der ersten Nacht gewesen sein und es sei nicht so spät gewesen, eher am Abend (pag. 336 Z. 766, Z. 769). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte sie dann, dass sie in G.________ angekommen seien, am dritten oder am nächsten Tag sei sie zusam- men mit ihm und ihr nach draussen gegangen (pag. 11311 Z. 35 ff.; pag. 11312 Z. 1 ff.). Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was an welchem Tag passiert sei (pag. 11312 Z. 21 ff.). Dann sei die Geschichte mit den Läusen gewe- sen und am nächsten Tag hätten sie [der Beschuldigte und seine Frau] zusammen telefoniert und sie seien zu dritt zu einem Cabaret gegangen. Danach seien sie zurück zum Hotel, K.________ sei arbeiten gegangen und sie sei allein mit dem Beschuldigten im Hotel geblieben und es sei zu «normalen Geschlechtsverkehr» ohne ihr Einverständnis und zu Oralsex gekommen (pag. 11312 f.). Dann hätten sie geschlafen und am nächsten Morgen hätte sie Frühstück gemacht und der Be- schuldigte habe sie zum Hotel in H.________ zum Vorstellungsgespräch gebracht (pag. 11314 Z. 9 ff.). In ihrer letzten Befragung führte sie dann aus, dass zuerst das Vorstellungsgespräch am 20. September 2013 im T.________ H.________ stattge- funden habe und sie noch am gleichen Abend dorthin gegangen sei. Zwischen dem Vorstellungsgespräch und dem Einzug sei die Geschichte passiert, welche sie schon zweimal aufgeschrieben habe (pag. 11594 Z. 16 ff.). Die Frage, ob es an diesem Nachmittag passiert sei, bejahte die Privatklägerin (pag. 11594 Z. 35 f.), führte dann aber auf Vorhalt, dass sie bisher immer gesagt habe, es sei abends passiert, aus, vielleicht sei es 17:00 oder 18:00 Uhr nach dem Nachmittag gewesen (pag. 11594 Z. 38 ff.). In der späteren Befragung meinte sie dann aber, es sei, so- weit sie sich erinnern könne, am Abend spät passiert. Wenn es nicht so gewesen sei, sei es früh morgens gewesen (pag. 11598 Z. 40 ff.). Insgesamt gab die Privat- klägerin durchwegs unterschiedliche Zeiten und Tage an, was allerdings mit Blick auf den Zeitablauf nachvollziehbar ist. Zudem brachte sie in den letzten drei Befra- gungen – welche mindestens sechs Jahre nach dem Ereignis stattfanden – auch klar ihre Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt zum Ausdruck, nicht so aber bei ihren ersten Schilderungen bezüglich des Oralverkehrs. Gegenteiliges wäre auch völlig lebensfremd und würde eher für eine einstudierte Geschichte und nicht für etwas Erlebtes sprechen. Zudem ist, wie bereits erwähnt, auch hier zu beachten, dass die Privatklägerin bereits in F.________ keinen geregelten Tages- und Nach- tablauf hatte, geschweige denn in der Schweiz, wo sie zwischenzeitlich in der Nacht arbeitete. Dass sie entsprechend Tag und Abend durcheinander bringt, ist ihrer Glaubhaftigkeit nicht abträglich. Jedenfalls ist auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen, wonach es am zweiten Abend, d.h. am 20. September 2013 zum un- gewollten Oralverkehr kam und sie danach ins Hotel T.________ zog, was einer- seits mit ihren Aussagen, wonach sie schnellstmöglich aus dem Hotel habe aus- ziehen wollen und den in der Folge mehrfach getätigten Telefonaten mit dem Be- schuldigten (20. September 2013, 22:19 Uhr; 21. September 2013, 01:16 Uhr, 01:57 Uhr und zweimal 03:16 Uhr; pag. 163) in Einklang steht. Anders als beim Oralverkehr liegen bezüglich des Vergewaltigungsvorwurfs keiner- lei präzise und/oder konstante Aussagen vor. Wenn eine Vergewaltigung vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll, so spricht die Feststel- lung, wonach die Privatklägerin sitzend auf dem Bett am Kopf gepackt worden sei, 52 dagegen. Denn diesfalls würde sich die Frage stellen, warum sie sass, wenn gera- de vorher und wie sie sagte, ohne Unterbruch, sondern fliessend vom Ge- schlechtsverkehr zum Oralverkehr gewechselt wurde. Während dem der Oralver- kehr realitätsnah und eindrücklich geschildert wurde, beschrieb sie den Ge- schlechtsverkehr relativ pauschal und ausweichend, was wenig glaubhaft ist. Die- ses Aussageverhalten liesse sich auch nicht mit einer schwereren Traumatisierung erklären, zumal sie selbst schilderte, dass der Oralverkehr für sie viel schlimmer gewesen sei (pag. 301 Z. 523 f.), was sie aber nicht davon abhielt, hierzu klare und detaillierte Aussagen zu machen. Auch für ihre Erklärung, wonach sie den Ge- schlechtsverkehr in ihrer schriftlichen Fassung nicht erwähnt habe, weil sie unter Zeitdruck gestanden sei, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Sicherlich musste sie auch nicht lernen, mit dem Beschuldigten zu schlafen, da dies gemäss ihren Aus- sagen mehrmals in F.________ vorgekommen sei, so zuletzt am 16. September 2013 (pag. 303 Z. 616 ff.). Auffällig ist überdies, dass sie den (erzwungenen) Ge- schlechtsverkehr auch immer wieder relativierte, indem sie aussagte, dass es nicht oft vorgekommen sei, dass sie gegen ihren Willen vaginalen Sex mit dem Beschul- digten gehabt habe (pag. 303 Z. 608 f.), sie mit ihm geschlafen habe, er ihr aber nichts aufgedrängt habe (pag. 325 Z. 364), es in dieser Zeit [Sommer 2013 in F.________] zu sexuellen Kontakten gekommen sei aber zu keinem Zwang (pag. 11310 Z. 38 f.) und sie im Hotel in G.________ noch einmal mit dem Be- schuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie aber nicht dazu gezwungen wor- den sei (pag. 11598 Z. 34 f.). Insgesamt werfen die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit betrachtet, doch erhebliche Zweifel auf, wes- halb auf ihre Aussagen in diesem Punkt nicht abgestellt werden kann. Der ange- klagte Sachverhalt wird – wie eingangs erwähnt – vom Beschuldigten vollständig bestritten und es gibt keine objektiven Beweismittel für die angebliche Tat. Die An- klage basiert also einzig und allein auf den Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aus- sagen sind aber in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung einer Notlage, unstimmig und enthalten widersprüchliche Details, weshalb sich be- reits inhaltlich Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit ergeben. Insgesamt ergeben sich daraus erhebliche Zweifel, ob der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so gesche- hen ist. Dies bedeutet umgekehrt nicht zwingend, dass überhaupt nie etwas pas- siert ist. Es kann durchaus sein, dass tatsächlich irgendwann irgendetwas in diese Richtung vorgefallen ist. Die angebliche Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Not- lage, so wie sie in der Anklageschrift umschrieben ist, erachtet die Kammer aber aufgrund der dargestellten Zweifel als nicht erwiesen. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die Strafbarkeit, d.h. die Anwendbarkeit des StGB wurde von der Vorinstanz zu- recht bejaht. Dieser Punkt ist auch nicht umstritten, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet werden kann. 53 12. Menschenhandel (Art. 182 Abs. 1 aStGB) Gemäss Art. 182 Abs. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesem Zweck ist dem Handel gleichgestellt. Auf die richtigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorliegend verwiesen werden (pag. 11451 ff.; S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Menschenhandels sind drei Elemente konstitutiv, nämlich erstens das Bestehen einer Tathandlung, zweitens der Einsatz eines Tatmittels sowie drittens das Bestehen eines einschlägigen Tatzweckes. Im Wortlaut von Art. 182 Abs. 1 Satz 1 StGB [aStGB] sind drei Tathandlungen explizit aufgeführt, nämlich das Anbieten, das Vermitteln und das Abnehmen von Menschen. In seinem Leitentscheid BGE 128 IV 117 E. 6d hat das Bundesgericht klargestellt, dass unter den Tatbestand des Menschen- handels auch ein Täter fällt, der die Menschen für den «Eigenbedarf» anwirbt und verpflichtet (Zwei- erstruktur), beispielsweise ein Zuhälter, der die Prostituierten «für sich laufen lässt». Mit der per 01.12.2006 in Kraft gesetzten Gesetzesrevision wurde daher neu in Art. 182 Abs. 1 Satz 2 StGB aus- drücklich festgehalten, dass das Anwerben eines Menschen dem Handel gleichgestellt sei. Unter dem «Anwerben» wird dabei ein aktives Bemühen des Täters verstanden, die „Verfügungsbefugnis“ über das Opfer zu den genannten Zwecken zu erlangen (vgl. BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 31). Zweitens muss der Täter mit einem Tatmittel auf das Opfer einwirken. Als Tatmittel kommen insbe- sondere die Anwendung oder die Androhung physischer oder psychischer Gewalt, Drohung, Nöti- gung, Entführung, Betrug, die Ausnützung der Hilflosigkeit des Opfers oder dessen Täuschung in Frage (vgl. zum Ganzen eingehend LUISA LEUENBERGER, Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB, Analyse des schweizerischen Straftatbestandes unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben, Diss. Bern 2018, Editions Weblaw, vgl. insb. S. 18, 46, 73 ff.). Wichtig erscheint der Hinweis, dass tatbestandsmässig nicht nur handelt, wer eine Zwangslage des Opfers bewirkt oder verstärkt, sondern auch, wer bei diesem eine bereits vorbestehende Zwangslage ausnützt (LEUENBERGER, a.a.O., S. 80). Nicht jede Einschränkung der Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der betroffenen Person ist per se strafrechtlich relevant. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der Beschränkung ihrer Freiheit durch die betroffene Person schliesst Menschenhandel aus. Ob die Betroffene tatsächlich selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, soweit die Tathandlung nur rein äusserlich mit dem Willen der betroffenen Person erfolgt. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung liegt in der Regel Menschenhandel vor, wenn „junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert wer- den. Diese besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist mithin nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt diese nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer Urteil 6B_469/2014 vom 04.12.2014, E. 3.3, in Präzisierung zu BGE 129 IV 81, E. 3.1; vgl. auch BGer Urteil 6B_1006/2009 vom 26.03.2010, E. 4.2.2). Aufgrund der vielfältigen Abhängigkeiten, in der sich eine 54 Prostituierte befinden kann, insbesondere, wenn sie sich ins Ausland begeben hat, ist der Begriff der tatsächlichen Zustimmung restriktiv auszulegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Einwilligung als Rechtfertigungsgrund grundsätzlich vor der Tat – ausdrücklich oder konkludent – erteilt worden sein. Zudem muss sie freiwillig und in Kenntnis der wesentlichen Umstände erfolgen, d.h. die einwilligende Person musste den Wert des betreffenden Gutes oder Interesses, die Folgen und Risiken oder allfällige Alternativen ihrer Entscheidung erfassen können (BGer Urteil 6B_128/2013 vom 07.11.2013, E. 1.2 f. bzw. BGer Urteil 6B_1092/2010 vom 29.04.2011, E. 4.3, mit Hinweisen). Für eine Verurteilung wegen Menschenhandels trotz formellem Einverständnis der sich prostituieren- den Person muss mithin eine Situation der Verletzlichkeit – sei es wegen schwieriger wirtschaftlicher oder sozialer Umstände, oder wegen einschränkender persönlicher und/oder finanzieller Abhängigkeit – konkret nachgewiesen werden können. Was drittens schliesslich den einschlägigen Tatzweck anbelangt, so muss der Menschenhandel – nebst anderen in casu nicht einschlägigen Motiven – zum „Zweck der sexuellen Ausbeutung“ erfol- gen. Das bedeutet, dass der Täter das Opfer unter Verletzung von dessen sexuellem Selbstbestim- mungsrecht, beispielsweise durch das Zuführen in die Prostitution, zum eigenen Vorteil ausnützt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 25). Im Übrigen impliziert der Begriff des „Menschenhandels“ auch die Gewinnstrebigkeit, beziehungswei- se das Streben nach einem materiellen Vorteil. Gemäss DELNON/RÜDY ist die Beschränkung auf rein ökonomische Gesichtspunkte indes zu eng, da dadurch Täter begünstigt würden, welche über Men- schen wie Waren verfügen und diese in menschenunwürdige Ausbeutungsverhältnisse bringen, ohne damit jedoch finanzielle Interessen zu verfolgen. Das vom Tatbestand erfasste Unrecht liegt in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und in einer Verletzung des Selbstbestimmungs- rechts des Opfers. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es normalerweise wirtschaftliche Gründe sind, die die hauptsächliche Motivation des Menschenhandels darstellen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 182 N 23; a.M. DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2017, S. 449; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 5 N 23). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Gewinnstrebigkeit bzw. ein Streben nach einem materiellen Vorteil beim Täter nicht zwingend nötig, um von objektiver Tatbe- standsmässigkeit ausgehen zu können. Ebenso wenig ist für die Deliktsvollendung des Menschenhandels eine tatsächliche Realisierung des Ausbeutungszweckes vonnöten: Aufgrund der Gesetzesrevision, mit welcher neu auch die Vorstufe des Anwerbens als vollendete Tathandlung erfasst wurde, reicht der Ausbeutungszweck allein bereits aus (vgl. BBl 2005 2837). Eine tatsächliche Gewinnerzielung durch den Täter ist nicht vorausgesetzt. Mit anderen Worten sind auch blosse Verlustgeschäfte, in denen vom Täter der «return on invest- ment» noch nicht erreicht wurde, vom Tatbestand von Art. 182 StGB erfasst. Ein gegenteiliger Schluss würde einer Strafbarkeitslücke gleichkommen, welche mit den völkerrechtlichen Vorgaben des von der Schweiz ratifizierten Palermo-Protokoll offenkundig nicht vereinbar erscheint. Als subjektives Tatbestandselement ist beim Menschenhandel Vorsatz erforderlich, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Täter muss sich somit seiner Machtposition, beziehungsweise der Notlage des Opfers und der Tatsache, dass die durch ihn vermittelten Personen zum Zwecke der sexuellen Aus- beutung bestimmt sind, bewusst sein oder dies mindestens billigend in Kauf nehmen (vgl. BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 182 N 32). Vorliegend kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, da- mals noch minderjährig, im Verlaufe des Sommers 2013 in F.________ kennen- 55 lernte und zu ihr ein Vertrauensverhältnis aufbaute. Da er genau wusste, dass die Privatklägerin aus äusserst schwierigen familiären und finanziellen Verhältnissen stammte und keinen Lehrabschluss besass, überredete er sie nach ihrem 18. Ge- burtstag mit ihm in die Schweiz zu kommen, um hier möglicherweise als Prostituier- te zu arbeiten. Bereits in F.________ bestand zwischen den Parteien eine sexuelle Beziehung, die aber beiderseits gewollt war. Indessen kam es auch schon zu ers- ten Auseinandersetzungen, bei welcher der Beschuldigte das Handy der Privatklä- gerin zerstörte. Der Beschuldigte organisierte dann die Reise in die Schweiz mit dem Reisebus. Am 19. September 2013 in der Schweiz angekommen, wurden die beiden von K.________, der Ehefrau des Beschuldigten, erwartet und in ein Hotel nach G.________ begleitet. Die Privatklägerin kannte sich in der Schweiz nicht aus und hatte hier keine Bekannten. Im Hotel in G.________ erzählte der Beschuldigte der Privatklägerin von anderen Frauen, die er nach S.________ gebracht haben soll und dass diese Frauen ihm, wie sie, auch 50 % ihrer Einnahmen abgeben mussten. Weiter drohte er damit, sie in F.________ an andere Leute zu verkaufen, sollte sie hier als Prostituierte nicht akzeptiert werden und keine Arbeitsbewilligung erhalten. Auch erklärte er ihr, dass sie ihm die aufgelaufenen Schulden von min- destens CHF 2'100.00 zurückzahlen müsse, bevor sie überhaupt 50 % ihrer Ein- nahmen für sich behalten könne. Das Ehepaar A K.________ veranlasste die Pri- vatklägerin zu einem Vorstellungsgespräch im T.________ H.________, um sie der Prostitution zuzuführen. Die Privatklägerin zog noch am gleichen Abend – nach dem Vorstellungsgespräch – ins T.________ H.________ und begann schliesslich am 21. September 2013 mit ihrer Tätigkeit. Der Beschuldigte machte sich einer- seits die bereits erwähnten Drohungen zu Nutze, andererseits ihre Abhängigkeit, ihre Naivität und finanzielle Bedürftigkeit. Die Privatklägerin konnten zudem kein Deutsch. Der Beschuldigte beabsichtigte, sie in der Prostitution auszubeuten. Als Tathandlung liegt ein Anwerben für den Eigenbedarf vor und als Tatmittel die Drohung, Ausnützung der Hilflosigkeit und vor allem Täuschung. Die Privatklägerin wusste eigentlich nicht viel über ihre Reise in die Schweiz und kam wohl mit ro- mantischen Vorstellungen hierher. Diese Naivität nutzte der erfahrene Beschuldigte aus. Er machte sie bereits in F.________ von sich abhängig, einerseits finanziell aber auch emotional, indem er ihr Zuneigung schenkte und Hilfsbereitschaft vor- spielte, so dass er ihr Vertrauen gewinnen konnte. Er nutzte so insbesondere ihre Unerfahrenheit aber auch ihre Hilflosigkeit in Bezug auf ihre eigene Situation schamlos aus. Die Privatklägerin konnte dementsprechend gar nicht wirksam in ih- re Tätigkeit als Prostituierte bzw. in die (illegale) Überführung in die Schweiz einwil- ligen, weil es schlicht an der hierfür gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Entscheidungsfreiheit mangelte. Demnach ist vorliegend auch das zweite objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 182 Abs. 1 aStGB erfüllt. Drittens schliesslich lag beim Beschuldigten offenkundig auch ein für die Annahme von Menschenhandel konstitutiver Tatzweck vor: Es ging ihm darum, die Privatklä- gerin in der Schweiz ins Prostitutionsgewerbe einzuführen. Es liegt auch ein ein- schlägiger Tatzweck i.S.v. Art. 182 Abs. 1 aStGB vor, dies in der Variante der se- xuellen Ausbeutung. 56 Schliesslich handelte der Beschuldigte auch mit direktem Vorsatz: Er wusste um ih- re Lage und er wollte von ihr finanziell profitieren, so wie er es auch bei seiner Ehe- frau tat. Wie die Vorinstanz bereits zurecht ausführte, lässt die Tatsache, dass sich diese Ausbeutungsabsicht im vorliegenden Fall aufgrund der sehr kurzen, bloss ei- nige wenige Tage andauernden Erwerbstätigkeit der Privatklägerin noch nicht rea- lisieren konnte, die Vollendung seiner Tathandlung im Sinne «Anwerbens» nicht entfallen. Die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des «gehandelten» Menschen ist nicht objek- tives Tatbestandselement. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beab- sichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, § 9 Ziff. 3.). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde, resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die Schweiz gelockt wurde (vgl. SB 11048-O/U/eh Urteil vom 19. Juli 2012 des Obergerichts Zürich, E. 3.3.8.3.). Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels. Somit sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte hat sich des Menschenhandels zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht. 13. Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB) Wie die Vorinstanz bereits zurecht ausführte, ist vorliegend Art. 195 Abs. 3 aStGB anwendbar und nicht Art. 195 Bst. c StGB, der im Übrigen nur redaktionelle Ände- rungen per 1. Juli 2014 erfahren hat. Wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beein- trächtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 195 Abs. 3 aStGB). Gemäss Rechtsprechung genügt alleine noch nicht, dass der Täter von der sich prostituierenden Person finanziell profitiert (Zürich, Obergericht, SB110481 vom 19. Juli 2012). Erforderlich ist, dass sie dabei auch in erheblichem Mass unter Druck gesetzt und dadurch ihre Handlungsfreiheit in einer Weise eingeschränkt wird, wie dies bei der Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses der Fall ist. Das Entgegennehmen von durch Prostitution erwirtschafteten Vermögenswerten für 57 sich allein vermag den Tatbestand nicht zu erfüllen. Das blosse Mitverdienen kann nicht tatbestandsmässig sein, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtstellung oder durch einen gewissen Druck hinzukommen, die Handlungsfreiheit der Prostituierten muss beeinträchtigt werden. Von Art. 195 Abs. 3 aStGB wird erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Ein- zelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu er- zwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnah- me ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft. Überwachung bedeutet die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft über die Tätigkeit abzulegen. Wer hingegen den Prostituierten lediglich einen Ort zur Ausübung des Gewerbes zur Verfügung stellt und ihnen im Übrigen ihre Freiheit belässt, so dass sie frei von wirtschaftlichen und sozialen Zwängen arbeiten können, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 129 IV 81 E. 1.2; BGE 126 IV 76 E. 2, mit Hinweisen). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gewährt der Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage in ihrem Herkunftsland bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4). Gemäss der Anklageschrift soll der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehefrau die Privatklägerin veranlasst haben, im Hotel T.________ H.________ als Prostituierte zu arbeiten. Dabei hätten sie sich der Drohungen, ihrer Abhängigkeit, Naivität und finanzielle Bedürftigkeit zu Nutze gemacht. Zudem habe die Privatklägerin kein Deutsch gekonnt. Im T.________ H.________ habe die Privatklägerin schliesslich das Zimmer vis-à-vis von A K.________ K.________ erhalten, so dass diese stets über die Klienten informiert gewesen sei. Diese habe denn auch einen Kontrollan- ruf getätigt, als die Privatklägerin die mit dem Kunden vereinbarte Zeit überzogen habe. Weiter habe sie darauf geachtet, dass sie nicht mit den anderen Frauen dis- kutiere. Schliesslich habe die Privatklägerin ihre Verdienste per SMS dem Be- schuldigten mitteilen müssen. Unbestritten und überdies erstellt, ist, dass die Privatklägerin spätestens ab dem 21. September 2013 im Hotel T.________ H.________ angestellt war. Die Anstel- lung erfolgte nach dem Vorstellungsgespräch (wohl mit AD.________, der F.________ Mitarbeiterin des Geschäftsinhabers). Dass der Vorschlag, dort zu ar- beiten, vom Ehepaar A K.________ kam, muss angenommen werden, verfügte doch die Privatklägerin weder über Beziehungen noch über irgendwelche Kennt- nisse über Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz. Dass sie dazu gezwungen wor- den ist, durch Drohung seitens des Beschuldigten und auch durch Ausnützung ih- rer Notlage gründet auf ihren Aussagen, die in diesem Punkt konstant sind. 58 Ein Fragezeichen ist aber bei den übrigen Punkten in der Anklageschrift zu setzen: K.________ war nicht zuständig für die Zimmmerzuteilung im Hotel T.________, so erklärte die Privatklägerin selbst, das Zimmer habe ihr AD.________ gezeigt (pag. 338 Z. 859), die von ihrer Bekanntschaft mit K.________ nichts wissen sollte. Zudem ist aus dem Video im Verfahren betreffend Diebstahl des Portemonnaies ersichtlich, dass die Privatklägerin aus einem Zimmer direkt gegenüber der Treppe herauskam, was wiederum der angeblichen Zimmerzuteilung widerspricht, jeden- falls befanden sich ihre Zimmer nicht direkt vis-à-vis voneinander. Wie K.________ über die Klienten informiert gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache al- lein, dass sie dort tätig war, reicht nicht für die Bejahung der Überwachung. Der erwähnte Kontrollanruf, den auch die Vorinstanz als gegeben annahm und zur Be- gründung für das Abhängigkeitsverhältnis benutzte, wurde zwar von der Privatklä- gerin sowohl in der Einvernahme vom 19. November 2013 (pag. 293 Z. 114) als auch in derjenigen vom 20. Mai 2019 (pag. 340 Z. 928) erwähnt, ist aber im Anruf- protokoll nicht zu finden (pag. 164 Nr. 143 – pag. 165 Nr. 144). Am 20. Mai 2019 sprach die Privatklägerin auch von einer SMS seitens von K.________, welche sie angeblich bei der Polizei erhalten habe und wo K.________ nachfrage, wo zum Teufel sie stecke (pag. 340 Z. 932f.). Diese SMS hat sie zwar erhalten, jedoch am 25. September 2013 um 05:00:28 Uhr (pag. 166 Nr. 202) und nicht während der Befragung bei der Polizei. Zudem konnte sie gemäss eigenen Aussagen auch ge- wisse Freier ablehnen, sich auch ausserhalb des Hotels T.________ H.________ bewegen und hatte ihre ID stets bei sich (pag. 338 Z. 868 f.; pag. 296 Z. 259 ff.). Allerdings ist aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass sie dem Beschuldigten ihre Einnahmen mitteilen musste. Auch die Nachricht von K.________ – wo zum Teufel sie stecke – zeigt, dass sich die Privatklägerin nicht völlig frei und ohne Rechenschaft abzulegen im Hotel T.________ bewegen konnte. Eine Überwachung bestand zweifelsohne. Denn der Beschuldigte hatte seine Frau vor Ort, die sowohl über die dortigen Prei- se als auch die konkreten Geschehnisse im Bilde war. Eine engmaschige Kontrolle war hingegen gar nicht erforderlich. Die Privatklägerin war jung und naiv, es war ihm ein Leichtes, sie durch Drohungen gefügig zu machen. Er setzte sie vor ihrem Einzug ins Bordell genügend unter Druck, indem er von ihr die Schuldenrückzah- lung verlangte und ihr vor Augen führte, was ihr, sollte sie dem nicht nachkommen, blühen werde. Seine Präsenz vor Ort war mithin nicht nötig. Die Privatklägerin konnte sich den wirtschaftlichen und sozialen Zwängen nicht entziehen. Aufgrund ihrer schwachen Stellung als mittellose Aufenthalterin war sie angesichts ihres ille- galen Aufenthaltsstatus, ihrer fehlenden Deutschkenntnisse und der sozialen Isola- tion darauf angewiesen, im Hotel T.________ in H.________ arbeiten und wohnen zu können. Der Beschuldigte machte sich diese Zwangslage zu Nutze und drohte ihr zusätzlich damit, ihrer Familie etwas anzutun oder sie zu verkaufen. Dadurch war sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und fügte sich den Vorgaben des Beschuldigten, sich im Hotel T.________ in H.________ zu prostituieren, obwohl sie dies nicht (mehr) wollte. Von einer autonom ausgeführten Prostitution kann un- ter diesen Umständen nicht die Rede sein. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Er erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 195 Abs. 3 aStGB. Rechfertigungs- und Schuld- 59 ausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Förde- rung der Prostitution zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht. 14. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheits- strafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen der Privatklägerin zum erzwungenen Oral- verkehr in sich stimmig, konstant und realitätsnah. Hierbei liegt nicht nur psychi- sche Gewalt in Form von Abhängigkeit und Zwangslage vor, sondern auch ganz klare physische Gewalt, indem der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin packte und festhielt, währendem er seinen Penis in ihren Mund hielt, ihren Kopf bewegte, um sich so zu befriedigen. Der Beschuldigte setzte sich klar über ihren Willen hin- weg und erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht. 15. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 116 Abs. 1 Bst. b AuG) Hierzu kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11460 f.; S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Ausländergesetz (AuG) wurde per 01.01.2019 neu in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Nachdem vorliegend ein Tatzeitraum vom 19.09.2013 bis zum 25.09.2013 betrof- fen ist, der Wortlaut von Art. 116 Abs. 1 lit. b keinerlei Änderungen erfahren hat und demnach auch die Strafandrohung unverändert geblieben ist, ist auf den vorliegend zu beurteilten Sachverhalt Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG anwendbar. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausländerinnen oder Auslän- derin eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG [in Kraft bis zum 31.12.2018]). Den Tatbestand erfüllt, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz er- leichtert beziehungsweise eine solche Erwerbstätigkeit fördert, mithin Gehilfenschaft zu einer Straftat i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG leistet, wonach bestraft wird, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei entspricht der Begriff der Gehilfenschaft demjenigen von Art. 25 StGB. Als Hilfeleistung gilt demnach jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehil- fen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Subjektiv ist vorausgesetzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder in Kauf nimmt (vgl. zum Ganzen das BGer Urteil 6B_60/2018 vom 21.12.2018, E. 2.2.2, mit diversen weiteren Hinweisen). Wie das Beweisergebnis zeigte, brachte der Beschuldigte die Privatklägerin in die Schweiz und veranlasste sie dazu, sich im T.________ H.________ vorzustellen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Pri- vatklägerin ohne gültigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufhielt und schliesslich der Prostitution ohne erforderliche Bewilligung nachging. Sein eigentliches Ziel war, 60 von diesem Unterfangen finanziell zu profitieren. Dass der Beschuldigte über die Bewilligungspflicht Bescheid wusste, ist aufgrund der Tätigkeit seiner Ehefrau als erwiesen anzusehen. Auch in den Telefongesprächen zwischen den beiden, die zwar zeitlich später erfolgten, ist immer wieder von den nötigen Bewilligungen, AHV-Leistungen usw. die Rede. Er handelte damit vorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 Bst. b AuG ist somit erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gemacht. 16. Konkurrenzen Die Vorinstanz hielt zur Frage der Konkurrenzen zutreffend Folgendes fest (pag. 11461 f.; S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zu prüfen bleibt, in welchem Konkurrenzverhältnis die Schuldsprüche wegen Menschenhandels (Ziff. 1 Anklage) und der Förderung der Prostitution (Ziff. 2 Anklage) stehen: Die wohl herrschende Lehre geht davon aus, dass zwischen den Tatbeständen von Art. 182 StGB und Art. 195 StGB unechte Konkurrenz besteht, da der Menschenhandel definitionsgemäss die sexu- elle Ausbeutung mitumfasse (beispielsweise BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 182 N 45; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O, § 5 N 16; PK StGB-TRECHSEL/FINGERHUTH, Art. 182 N 9) und die Förde- rung der Prostitution konsumiere. Die Minderheitsmeinung (z.B. DONATSCH, Strafrecht III, S. 452) und die bundesrätliche Botschaft BBl 2005 2807, S. 2836) gehen demgegenüber von echter Konkurrenz aus. In der Rechtsprechung scheint sich nach und nach eine differenzierte Betrachtungsweise durchzuset- zen: Während zumindest der – aus diesem Grund durch die Staatsanwaltschaft vorliegend gar nicht angeklagte – Art. 195 lit. b bzw. aAbs. 2 StGB (Zuführen in die Prostitution) von Art. 182 StGB kon- sumiert werde, da diese Tathandlungen vom Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung mitum- fasst seien, stünden die Tatbestandsvarianten von Art. 195 lit. c bzw. aAbs. 3 StGB (Beschränkung der Handlungsfreiheit) dazu in echter Konkurrenz, da diese Verhaltensweisen weitergehen würden als diejenigen des Menschenhandels (vgl. insbesondere das Urteil des OGer ZH vom 13.06.2012, SB110381, E. 3.5.2.3 sowie die Zusammenstellungen bei BAUR-METTLER, a.a.O., S. 194 f.). Auch das hiesige Regionalgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung dieser differenzierten Be- trachtungsweise gefolgt: Der Tatbestand des Menschenhandels ist gemäss Art. 182 StGB ein Delikt gegen die persönliche Freiheit und schützt die körperliche Selbstbestimmung des schutzbedürftigen Opfers dahingehend, dass verhindert werden soll, dass über das Opfer wie über eine Ware verfügt und es ohne Mitspracherecht von der Machtposition des „Händlers“ in jene des „Abnehmers“ gelangt, beziehungsweise vom „Händler“ angeworben und in dessen Abhängigkeit gebracht wird. Art. 196 StGB schützt demgegenüber die sexuelle Selbstbestimmung und somit einen Teilbereich der körperli- chen Selbstbestimmung der sich prostituierenden Person bei der Ausübung der Prostitution, indem gewährleistet werden soll, dass diese die Umstände ihrer Prostitutionstätigkeit im Einzelnen selber bestimmt. Die Rechtsgüter sind somit zwar ähnlich, nicht aber identisch. Hinzu kommt, dass der Men- schenhandel ein reines Tätigkeitsdelikt darstellt und ein über das blosse Handeltreiben hinausgehen- der „Erfolg“ gerade nicht erforderlich ist. Wird ein zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gehandeltes Opfer nach abgeschlossenem Handel durch den Täter sexuell ausgebeutet, indem es der Prostitution zugeführt oder in der freien Ausübung dieser beeinträchtigt wird, geschieht dies zeitlich erst nach dem bereits beendeten Menschenhandel 61 und stellt folglich eine eigenständige Tathandlung dar, welche zwar ein ähnliches, aber nicht dasselbe Rechtsgut beeinträchtigt. In der beschriebenen Konstellation liegt regelmässig eine natürliche Hand- lungseinheit vor, bei welcher mehrere Straftatbestände erfüllt werden. Das dem Menschenhandel zeit- lich nachfolgende Delikt der Förderung der Prostitution stellt dabei nicht etwa eine mitbestrafte Nacht- at des Menschenhandels, sondern ein eigenständiges Delikt innerhalb derselben Handlungseinheit dar. Es liegt demzufolge ein Fall ungleichartiger, echter Idealkonkurrenz vor. Anzufügen bleibt, dass die vom hiesigen Regionalgericht im bisher umfangreichsten Schweizer Fall von Menschenhandel vertretene, soeben näher dargelegte Rechtsauffassung zwischenzeitlich durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ohne weiteres geteilt wurde (vgl. Urteil SK 19 57 vom 06.03.2020, Ziff. VI. 12. [Seite 83]). Zwischen den Tatvorwürfen gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift ist folglich von echter Konkurrenz auszugehen, so dass hierfür separate Schuldsprüche auszufällen sind. 17. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitu- tion, sexueller Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen. Hingegen erfolgt – entgegen der Vorinstanz – ein Freispruch bezüg- lich des Vorwurfs der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage. IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Die Beschuldigte beging die zuvor beurteilten Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Am 1. Januar 2018 sind die re- vidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft ge- treten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für den Menschenhandel liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 40 aStGB). In jedem Fall ist auch eine Gelds- trafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB). Die Strafandrohung für die Förde- rung der Prostitution und für die sexuelle Nötigung lautete zum Tatzeitpunkt Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 195 Abs. 3 aStGB; Art. 189 Abs. 1 aStGB). Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sieht schliesslich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor (Art. 116 Abs. 1 Bst. b. AuG). Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die konkreten Delikte nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bzw. betreffend die För- derung der Prostitution in seiner Fassung bis zum 30. Juni 2014 anzuwenden ist. Zur Anwendbarkeit des Ausländergesetzes kann auf die Ausführungen in Ziff. 15 hiervor verwiesen werden. 62 19. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 20. Strafart Die Kammer hält in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass vorliegend für den Menschenhandel, die Förderung der Prostitution sowie die sexuelle Nötigung bei isolierter Betrachtung (konkrete Methode) einzig die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig ist. Für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz rechtfertigt sich aus Verhältnismässigkeitsgründen eine Geldstrafe auszusprechen. Für die Begehung des Menschenhandels ist die Freiheitsstrafe noch mit einer Geldstrafe zu verbinden. Entsprechend liegen einer- seits in Bezug auf den Menschenhandel, die Förderung der Prostitution sowie die sexuelle Nötigung und andererseits bezüglich der Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz und die zusätzliche Geldstrafe für den Menschenhandel gleichartige Strafen vor, weshalb jeweils die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestim- men und anschliessend mit der bzw. den übrigen Strafe(n) zu asperieren ist. 21. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (Menschenhandel) 21.1 Objektive Tatschwere Vorliegend handelt es sich um einen sehr leichten Fall von Menschenhandel. Der Beschuldigte musste die Privatklägerin nicht lange überreden, sondern «verkaufte ihr Träume», wie sie selbst sagt, nämlich Träume, dass es im Westen mehr Geld zu verdienen gibt. Die Tätigkeit, die sie machen musste, war ihr klar. Ihre persönli- che Freiheit war zudem nicht eingeschränkt, sie konnte sich frei bewegen. Einzig, dass er ihre Naivität und ihres jugendliche Alter ausnützte, spricht gegen ihn. Auch die lange Telefonkontrolle ergab keinerlei Hinweise auf eine Professionalität des Beschuldigten oder einen Menschenhandelsring oder anderen angeblich nach S.________ verbrachten Frauen. Es ist in dubio davon auszugehen, dass die Pri- vatklägerin das einzige Opfer des Beschuldigten war. Die Beeinträchtigung des Rechtsguts der Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist bei der Privatkläge- rin insgesamt als gering zu bezeichnen. Diese Beurteilung bezieht sich auf ihre Si- tuation vor ihrer Ankunft im Bordell. Denn nur diese ist für die Verurteilung wegen Menschenhandels massgebend. 63 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte sicherlich direktvorsätzlich und aus egoistischen Grün- den, nämlich finanziellen. Indessen behandelte er die Privatklägerin nicht wie so oft im Menschenhandel als reine Ware, erklärte sie doch selbst, eigentlich habe sie es mit ihm gut gehabt. 21.3 Fazit Einsatzstrafe Es ist vorliegend von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen, wie dies be- reits die Vorinstanz festhielt. Indessen ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten – gera- de mit Blick auf vergleichbare Fälle (z.B. SK 19 196: gewerbsmässiger Menschen- handel mit drei Opfern, volle Einschränkung der Freiheit, kein Selbstbestimmungs- recht; Einsatzstrafe von 21 Monaten) – zu hoch. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von gut 18 Monaten als dem Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen. 22. Asperation für die Förderung der Prostitution Gemäss Art. 195 aStGB soll niemand gegen seinen (wahren) Willen dieser Tätig- keit nachgehen, sei es, dass er anfänglich in diesen Beruf «hineingestossen», sei es, dass er später am «Aussteigen» gehindert wird. Rechtsgut von Art. 195 aStGB war und ist daher hauptsächlich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 195). Vorliegend wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten zu dieser Tätigkeit nicht nur überredet, sondern er nutzte seine Drohungen, er werde sie verkaufen oder ihrer Familie etwas antun, um sie gefügig zu machen und sie für sich arbeiten zu lassen. Die Privatklägerin konnte sich dem nicht entziehen, zu gross war ihre Angst, dass er seine Drohungen wahr machen würde. Jedoch ist zu beachten, dass sie «nur» vier Nächte im Hotel T.________ H.________ arbeitete und dort ansonsten relativ frei war. Auch wenn sie behauptete, unter der Kontrolle der Ehefrau des Beschul- digten gestanden zu sein, so bestätigte sie wiederum frei gewesen zu sein, welche Freier und welche Sexualpraktiken sie annehmen wollte, ohne irgendwelche Kon- sequenzen befürchten zu müssen. Auch war nicht der Beschuldigte ihr direkter Vorgesetzter, sondern der Geschäftsführer des Hotels T.________ H.________, welcher sie sogar bei der Anzeigeerstattung des Portemonnaie-Diebstahls unter- stützte, was er wohl nicht getan hätte, wäre ihm die Tragweite des Falls bewusst gewesen. Die Privatklägerin erklärte denn auch volle Bewegungsfreiheit gehabt zu haben. Auch intervenierte der Beschuldigte nicht, als sie zur Polizei wegen des Diebstahls ging, was doch sehr auffällig in einem solchen Fall ist und seine eigene Unerfahrenheit aufzeigt. Die Privatklägerin musste zwar ihre Einnahmen rapportie- ren, übergab aber bis zuletzt gemäss eigenen Aussagen keinen einzigen Franken dem Beschuldigten oder seiner Ehefrau. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und es wäre wiederum für ihn möglich gewesen, von der Tat abzusehen, zumal er auch nicht unter einer finanziellen Not litt (auch aufgrund der Tätigkeit seiner Ehefrau). 64 Insgesamt muss von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Die Vorinstanz ging von 12 Monaten aus und asperierte deren 6, was wiederum – ge- rade mit Blick auf den obgenannten Vergleichsfall (SK 19 196; klare Machtverhält- nisse, Angst, absolute Überwachung, 24-stündige Bereitschaft, keine Möglichkeit, Freier abzulehnen) – zu hoch ist. Entsprechend erscheint für die Förderung der Prostitution eine Strafe von 8 Monaten als verschuldensadäquat. Aufgrund des en- gen Zusammenhangs zum Menschenhandel ist die Strafe mit einem Asperations- faktor von 50 % zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von gut 18 Monaten wird somit um 4 Monate auf gut 22 Monate erhöht. Ist, wie vorliegend, zusätzlich zur Freiheitsstrafe zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3 aStGB), muss der Geldstrafe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe Rechnung ge- tragen werden, damit die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammenset- zende Gesamtstrafe die schuldangemessene Sanktion nicht übersteigt (vgl. Ziff. 25.1 hiernach). 23. Asperation für die sexuelle Nötigung Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die freie Willensbildung in sexueller Hinsicht. Das entscheidende Element der objektiven Tatschwere ist bei Sexualde- likten die Art und Weise der Tatbegehung. Im Vordergrund stehen die eingesetzten Nötigungsmittel, deren Auswirkungen auf das Opfer und vor allem auch die Inten- sität der sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte forderte die sich schlafend stellende Privatklägerin auf, aufzusit- zen, packte ihren Kopf und hielt seinen Penis in ihren Mund, bis sie das Gefühl hat- te, keine Luft mehr zu bekommen. Durch die Fixation des Kopfes schuf der Be- schuldigte zwar eine ausweglose Situation für die Privatklägerin, jedoch schilderte sie ansonsten keinerlei zusätzliche Gewaltanwendung oder übermüssig eingesetz- te Kraft. Dass er schliesslich auf sie ejakulierte, hat sicherlich eine erniedrigende Komponente, wie dies die Vorinstanz festhält, ist aber bis zu einem gewissen Grad auch tatbestandsimmanent. Die Handlungen des Beschuldigten gingen nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Auch die Tatsache, dass er sie danach be- schimpfte und sie zum Waschen ins Badezimmer schickte, kann nicht dazu dienen, das Verschulden auf mittelschwer zu erhöhen. Aufgrund der offensichtlichen Trau- matisierung des Opfers ist allerdings das Verschulden, das grundsätzlich noch im unteren Bereich des leichten Verschuldens ist, im mittleren Rahmen des leichten Verschuldens anzusiedeln. Die subjektive Tatschwere ist neutral zu beurteilen. Ins- gesamt ist – wiederum mit Blick auf ähnliche Fälle von erzwungenem Oralverkehr ohne Gewaltanwendung und ohne übermässige Nötigung – von einer Strafe von 26 Monaten auszugehen. Davon sind rund 17 Monate asperierend zu berücksichtigen, so dass die Strafe von gut 22 Monaten um 17 Monate auf gut 39 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen ist. 24. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 11467; S. 74 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): 65 8.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Zur Person des Beschuldigten finden sich in den amtlichen Akten vergleichsweise nur spärliche Hin- weise. Es kann im Wesentlichen auf pag. 648 ff. verwiesen werden. Er ist im schweizerischen Strafregister bisher nicht verzeichnet (pag. 648). Nach eigenen Angaben ist er grundsätzlich in geordneten und zumindest nicht ärmlichen Verhältnis- sen in F.________ aufgewachsen. Er ist verheiratet und heute Vater von zwei Kindern. Zwischenzeit- lich lebte und arbeitete offenbare mehrere Jahre lang in S.________. Zumindest für die Phase der aktiven Telefonkontrolle lässt sich eindrücklich feststellen, dass der Be- schuldigte nach den angeklagten Vorfällen in der Schweiz nach F.________ zurückkehrte und dort auf seine kleine Tochter aufpasste, ohne daneben einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Regelmässig erkundigte er sich demgegenüber bei seiner Ehefrau, die in dieser Zeit selber im T.________ H.________ der Prostitution nachging, nach deren Einnahmen und wies diese ebenso regelmässig an, ihm das Geld (am besten das ganze Geld) nach F.________ zu überweisen. Ihre zahlreichen Klagen über mehrere gesundheitliche Probleme schienen ihn in diesen Gesprächen weit weniger zu interessieren. 8.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe bis zuletzt abgestritten. Als beschuldigte Person ist dies sein gutes Recht und nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Gegenzug für das Nachtatverhalten des Beschuldigten aber auch dazu, dass ihm keine Strafreduktion für ein ausgeblie- benes Geständnis gewährt werden kann. Festzustellen ist ausserdem, dass der Beschuldigte bezüg- lich seiner Taten weder ansatzweise Reue noch Einsicht gezeigt hat. Vielmehr hat er sich vor allem selber bemitleidet und als Opfer dargestellt. Ausserdem ist er regelmässig zum Gegenangriff überge- gangen und hat mehrfach versucht, die Privatklägerin möglichst in einem schlechten Licht darzustel- len. Im Übrigen versuchte er im Laufe des Strafverfahrens auch mehrfach, über seine Familienan- gehörigen zum Nachteil der Privatklägerin Kollusionshandlungen vorzunehmen (pag. 11242 ff.). 8.3. Strafempfindlichkeit Zwar ist der Beschuldigte Vater von zwei Kindern und sieht er sich mit einer mehrjährigen, unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe konfrontiert, was für seine Familie fraglos eine gewisse Härte bedeu- tet. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht eine solche Fallkonstellation jedoch klarerweise nicht aus, um bereits von einer besonderen Strafempfindlichkeit ausgehen zu können. Die Täterkomponente ist neutral zu gewichten. 8.4. Fazit Im Ergebnis sind demnach sämtliche Täterkomponenten neutral zu gewichten. 25. Geldstrafe Bei allen Fällen des Menschenhandels (Art. 182 Abs. 3 aStGB) ist die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe obligatorisch. Wie bereits erwähnt, ist zudem eine Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz auszu- sprechen. Infolge Gleichartigkeit der Strafart (Geldstrafe) ist wiederum die Einsatz- strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und anschliessend mit der weiteren Strafe zu asperieren. 66 25.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Menschenhandel) Ziel des Menschenhandels war für den Beschuldigten sicherlich primär die Erzie- lung eines Gewinns. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist der Unrechtsgehalt des Tatbestands bereits durch die ausgefällte Freiheitsstrafe abgedeckt. Zudem kam es vorliegend zu keinem Gewinn seitens des Beschuldigten, sagte doch die Privatklägerin selbst aus, noch nichts von ihrem Verdienst abgegeben zu haben. Infolgedessen erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Diese ist im Umfang 10 Strafeinheiten an die Freiheitsstrafe von gut 39 Monaten anzu- rechnen. Im Ergebnis wird die Einsatzstrafe für den Menschenhandel von gut 18 Monaten auf 18 Monaten reduziert und für den Strafrest eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen ausgesprochen. 25.2 Asperation für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) vom 8. De- zember 2006 (in der Fassung vom 1. Januar 2013) sehen in den Fällen von Art. 116 Abs. 1 Bst. b AuG eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 27 der Richtlinien). Das Tatverschulden ist auch hier als sehr leicht einzustufen und mit 1/2 zu asperie- ren, womit die Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen um 5 auf 15 Tagessätze Geldstra- fe zu erhöhen ist. 25.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziff. 24 hiervor und damit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese sind neutral zu werten. 25.4 Höhe des Tagessatzes und Strafvollzug In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird die Höhe des Tagessatzes aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 30.00 festgelegt. Auch bezüglich der fehlenden ungünstigen Prognose ist der Vorinstanz zu folgen und die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe zu bejahen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit September 2013 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann die Probezeit ohne Weiteres auf zwei Jahre festgesetzt werden (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aStGB). 26. Konkretes Strafmass Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 39 Mo- naten und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren. Für die Freiheitsstrafe fällt der bedingte Vollzug aufgrund der Strafhöhe von 39 Monaten ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB e contra- rio). Aufgrund der erst ab dem 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Landesverweisung kommt diese vorliegend nicht zur Anwendung. 67 27. Anrechnung Haft Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2019 in BB.________ verhaftet, am 8. April 2019 in die Schweiz überführt und in der Folge in Untersuchungs- bzw. später dann Sicherheitshaft versetzt. Gemäss Art. 14 des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) ist die im Ausland erstandene Untersuchungshaft bzw. Haft, die durch ein Verfahren nach dem IRSG im Ausland veranlasst wurde, gleich wie im Inland erstandene Haft anzurechnen. In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die von der Beschuldigten ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von 539 Tagen (14. Februar 2019 – 5. August 2020) anzurechnen. Per 5. August 2020 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug in der JVA N.________ an. V. Zivilpunkt 28. Genugtuung Für die theoretischen Ausführungen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffen- den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 11469 f.; S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2013 an die Privat- klägerin. Letztere beantragte im Berufungsverfahren die Bestätigung des Urteils. Der Beschuldigte beantragte hingegen infolge der verlangten Freisprüche die Ab- weisung der Zivilklage (pag. 11616). Die Kammer spricht den Beschuldigten obe- rinstanzlich frei vom Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung einer Notlage, verurteilt ihn aber wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung (und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz). Die Vorinstanz führte zur Begründung Folgendes aus (pag. 11470 ff.; S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Auszug aus dem Härtefallgesuch der Privatklägerin an die zuständige Migrationsbehörde vom 08.12.2017 (pag. 11283 f.), verfasst durch die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in AM.________, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Privatklägerin bereits nach dem Tod ihrer Mutter angefangen hatte, sich selber zu verletzen und später auch noch ein Suizidversuch dazuge- kommen sei. Es zeigt sich ihrerseits demnach eine bereits vor den Taten des Beschuldigten vorbe- stehende, besondere Vulnerabilität. Weiter ergibt sich aus dem Bericht des Sozialdiensts H.________ an die FIZ vom 28.11.2017 (pag. 11285 f.), dass die Privatklägerin bis im Juni 2014 bei einer Familie platziert worden war, so- dann bis Januar 2016 in einer Frauenwohngemeinschaft gelebt hatte und seither im BC.________ des BD.________ Q.________ betreut wurde. Gründe für die Umplatzierungen seien unter anderem psychische Krisen gewesen. Nach einer instabilen Phase mit psychiatrischem Aufenthalt sei es im Juni 2014 zu einer Beruhigung gekommen und die Privatklägerin habe sich in der Wohngruppe gut in- tegriert. Zur weiteren Umplatzierung im Januar 2016 sei es gekommen, weil die Privatklägerin eine engere sozialpädagogische Begleitung auf dem Weg zu mehr Selbständigkeit und beruflicher Integra- tion benötigt habe. Trotz psychisch instabilen Phasen habe ein stabiles Betreuungssetting aufgebaut werden können. Dank einem Deutschkurs habe sie sich nach kurzer Zeit in Deutsch verständigen 68 können, die anschliessenden Beschäftigungsmassnahmen hätten sich jedoch als Überforderung er- wiesen. Aktuell würden Möglichkeiten auf Niveau Vorlehre geprüft. Aufgrund grosser Lücken stelle die schulische und berufliche Sozialisation eine grosse Herausforderung dar. Dank ihrer Bereitschaft zu Kooperation und der Annahme von Hilfsangeboten sei eine gute Basis für den weiteren Integrations- prozess gelegt. Gemäss dem Bericht des BC.________ vom 10.11.2017 (pag. 11287 f.) hat die Privatklägerin eine bemerkenswerte persönliche Entwicklung durchgemacht. Früher habe sie sich nicht viel zugetraut und wiederholt körperliche Beschwerden ohne nachweislichen Grund gehabt. Sie habe kaum gewagt, für sich einzustehen und ein geringes Selbstwertgefühl gehabt. Inzwischen wisse sie, was sie wolle und könne Ziele formulieren, an denen sie arbeite. Sie habe wieder Vertrauen in die Menschen in ihrem Umfeld geschöpft und eine grosse Portion Selbstvertrauen gewonnen. Der ungeklärte Aufenthaltssta- tus blockiere sie. Dies äussere sich in psychischen Instabilitäten (z.B. Panikattacken, Angstzustände) oder aber auch Antriebslosigkeit und Traurigkeit. Sie spreche von «grosser Angst», falls sie zurück nach F.________ müsse, zumal sie überzeugt sei, dass sie von ihrem Zuhälter in F.________ gefun- den werden würde. Sie befürchte einen Racheakt, weil sie damals zur Polizei gegangen sei. Diese Angst und Unklarheit hindere die Privatklägerin in der Aufarbeitung ihres Traumas. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse und dem ungeklärten Aufenthaltsstatus habe die Privatklägerin erschwerte Bedingungen in der Arbeitsintegration. Trotz ihrer schwierigen Geschichte habe dies es geschafft, in der Schweiz Tritt zu fassen und sich zu integrieren. Eine Abweisung des Härtefallgesuchs könnte schlimme Folgen für ihr Leib und Leben haben, zumal sie psychisch wieder in ein grosses Loch stür- zen könnte. Dem Arztbericht von Dr. med. BE.________, Q.________, vom 28.10.2019 (pag. 11289 f.) schliess- lich kann entnommen werden, dass die Privatklägerin seit dem 17.02.2016 und mit einem mehrmona- tigen Unterbruch 2018/2019 psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Die Privatkläge- rin arbeite seit Sommer 2019 im Service und habe ihr Arbeitspensum von 50% auf 100% steigern können, was sehr erfreulich sei. Sie lebe bei einer ihr bekannten Familie und werde durch diese im Alltag begleitet. Zu den therapeutischen Gesprächen komme sie zuverlässig alle zwei Wochen und melde sich, wenn sie in Not sei und Hilfe brauche. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei der Weg der Privatklägerin geprägt von vielen Schwankungen, psychiatrischen Hospitalisationen und dem Abbruch der beruflichen Integration im Frühjahr 2018 gewesen. Sie habe sich oft verfolgt und sehr unsicher ge- fühlt, wenn sie alleine in der Stadt unterwegs gewesen sei. Die Fahrt im Tram oder Bus wie auch alle Orte, an welchen sich viele Menschen aufhalten, seien grosse Herausforderungen gewesen. Sie habe Atemnot, Herzklopfen und Übelkeit verspürt. In der gemeinsamen therapeutischen Arbeit werde ihre Prägung durch die schweren, traumatisierenden Ereignisse deutlich, welche bereits in ihrer Kindheit, aber auch durch den Menschenhandel und die Zwangsprostitution geschehen seien. Das habe heute noch Auswirkungen auf ihr Handeln und Empfinden und könne nicht abgeschlossen werden. Sie sei empfindlich, wenn sie sich unter Druck gesetzt fühle und sei misstrauisch, wenn sie sich eingeengt und in ihrem Unabhängigkeitsbedürfnis bedroht fühle. Früher habe dies zu sozialem Rückzug und auch zu Abbrüchen geführt. Heute scheine sie damit ein wenig anders umgehen zu können. In der psychiatrischen Beurteilung sei eine emotionale Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, grosse Empfindsamkeit, Misstrauen sowie Schwierigkeiten mit Verbindlichkeit, Konstanz und Aus- dauer auszumachen. Ihr Status nach posttraumatischer Belastungsstörung wird mit Angstzuständen, Panik, Herzklopfen und Atemnot nach Zwangsprostitution und Menschenhandel umschrieben. Die Verarbeitung ihrer schweren Biographie mit dem Menschenhandel und der Zwangsprostitution in ihrer Adoleszenz werde noch lange Zeit in Anspruch nehmen und benötige einen sicheren Rahmen. 69 Das Gericht konnte sich anlässlich ihrer Befragung am 18.12.2019 selber ein Bild von der schweren Traumatisierung der Privatklägerin machen. Aufgrund der gesamten Umstände ist offensichtlich, dass die Privatklägerin eine massive seelische Unbill erlitten hat und noch für einen längeren Zeitraum eine relativ enge psychotherapeutische und sozialpädagogische Begleitung nötig haben wird. Mit Blick auf die erhebliche Tatschwere und die weiterhin anhaltenden, negativen Auswirkungen auf ihre Lebens- qualität erachtet das Gericht die Zusprechung der von ihr geforderten Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 30'000.00 als angemessen. Dies gilt zum einen umso mehr, als bereits gestützt auf die bisherige Genugtuungsrechtsprechung zum Menschenhandel bzw. zur Förderung der Prostitution in diese Grössenordnung vorrückende (Basis-)Genugtuungssummen zugesprochen bzw. anerkannt wurden (vgl. das Urteil SB110481-O/U7/eh der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.07.2012, E. 6.2.3. sowie ferner das zwischenzeitlich im bisher grössten Fall von Menschen- handel in der Schweiz ergangene Leiturteil SK 19 57 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 06.03.2020). Zum anderen ist vorliegend den sexuellen Übergriffen erhebliches zu- sätzliches Gewicht beizumessen, insbesondere dem mit brachialer physischer Gewalt erzwungenen, in seiner konkreten Ausführung stark traumatisierenden und demütigenden Oralverkehr. Die zitierten Berichte zeigen vor allem, dass die Privatklägerin bereits als traumati- siertes Mädchen – und zwar nicht vom Beschuldigten traumatisiert, sondern von ih- rem Vater, resp. ihrer eigenen Familie, die sie im Stich gelassen hatte – in die Schweiz kam. Es ist nicht erwiesen, dass die Reise in die Schweiz und die vier Ta- ge Prostitution Ursache und Grund für ihre psychischen Probleme sein können. Al- lerdings ist davon auszugehen, dass sie durch die Erlebnisse mit dem Beschuldig- ten zusätzlich traumatisiert wurde und hier nun endlich ihre Traumata – vor allem auch aus ihrer Kindheit und Jugendzeit – behandelt worden sind. Als Orientierungspunkte für die Höhe der Genugtuung können etwa die folgenden Vergleichsfälle herangezogen werden: - In dem von der Vorinstanz zitierten Fall vom 19. Juli 2012 (SB110481-o/U7/eh, Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich), wonach es um Men- schenhandel, Förderung der Prostitution und mehrfache sexuelle Nötigung ging, wurde der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zugespro- chen. Der Beschuldigte wendete Gewalt an (sie wurde unter anderem mehr- fach geschlagen), um sie zur Prostitution auf dem Strassenstrich zu zwingen. Zudem behielt der Beschuldigte 100 % ihrer Einnahmen und lebte davon. - Im Fall SK 19 196 vom 14. Februar 2020 ging es um Opfer, die keine Selbst- bestimmung hatten und zuerst Schulden von CHF 30'000.00 abbezahlen und anschliessend 50 % ihrer Einnahmen abgeben mussten. Indessen ist es zu keiner physischen Gewalt gekommen. Der Privatklägerin 1, welche während fünf Wochen arbeiten musste, wurde eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zu- gesprochen, die Privatklägerin 2, welche drei Wochen länger zur Arbeit ge- zwungen wurde, erhielt eine Genugtuung von CHF 8'000.00. - Mit Urteil SK 19 57 vom 6. März 2020 wurde den Frauen, die mehrere Monate festgehalten, von Bordell zu Bordell weitergegeben wurden, zuerst CHF 30'000.00 abarbeiten und 24 Stunden 7 Tage die Woche zur Verfügung stehen mussten eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zugesprochen. 70 Gerade der letztgenannte Vergleichsfall zeigt, dass die Tragweite mit dem vorlie- gend zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar ist, weshalb eine Genugtuung von CHF 30'000.00 als zu hoch erscheint – auch mit Blick darauf, dass der Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung der Notlage, als nicht erwiesen erachtet wurde. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass, anders als im vorgenannten Fall, er- schwerend eine sexuelle Nötigung hinzukommt und die Privatklägerin seither unter einer anderen Identität lebt, was zusätzlich eine fortdauernde Einschränkung be- deutet. Entsprechend erachtet die Kammer eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 20'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist mithin zur Bezahlung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. September 2013 an die Privatklägerin zu verurteilen. Soweit wei- tergehend wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen. 29. Kosten des Zivilpunktes Da die Beurteilung der Zivilklage keinen speziellen zusätzlichen Aufwand verur- sacht hat, werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten auf den Zivil- punkt ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. In Abweichung zum vorinstanzli- chen Urteil spricht die Kammer den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewalti- gung, evtl. Ausnützung der Notlage, frei. Für diesen Teilfreispruch rechtfertigt sich allerdings keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Aufgrund der engen Konne- xität zwischen dieser Anschuldigung und der sexuellen Nötigung (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Anklageschrift [pag. 949]) sind für den freigesprochenen Teil keine nennens- werten Verfahrenskosten entstanden, die nicht ohnehin entstanden wären. Somit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 41'852.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsbeiständin), dem Beschuldigten aufzuerlegen. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- 71 träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend: Er obsiegt zwar, soweit er vom Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Aus- nützung der Notlage, freigesprochen wurde. Er unterliegt dagegen in allen vier wei- teren Anklagepunkten (Menschenhandel, Förderung der Prostitution, sexuelle Nöti- gung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz). Zudem wurde das Straf- mass der Freiheitsstrafe (von 62 auf 39 Monate) und der Geldstrafe (von 30 auf 15 Tagessätze) sowie die Genugtuungssumme (von CHF 30'000.00 auf CHF 20'000.00) reduziert. Umgekehrt unterliegen auch die Generalstaatsanwalt- schaft und die Privatklägerin teilweise. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), aufzuerlegen, ausmachend CHF 4'000.00. Der verbleibende Drittel der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. Der Straf- und Zivilklägerin sind in einer solchen Konstellation keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. 31. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich ebenfalls nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO). 31.1 Erstinstanzliches Verfahren 31.1.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wird bestätigt. Entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 24'402.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24'402.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 72 31.1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fürsprecherin D.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 60.75 Stunden, Auslagen von insgesamt CHF 569.30 und Mehrwertsteuer von CHF 1'193.40 geltend (pag. 11362 f.). Infolge kürzerer Verhandlungsdauer redu- zierte die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand um drei auf insgesamt 57.75 Stunden. Demgegenüber gewährte sie einen Reisezuschlag von CHF 225.00 ohne die geltend gemachte Reisezeit von drei Stunden in Abzug zu bringen. Die drei Stunden als Arbeitszeit geltend gemachte Reisezeit stellt nicht honorarberechtigter Aufwand dar. Für eine Reisezeit ab drei Stunden ist dem Aufwand für Hin- und Rückreise mit einem Betrag von CHF 225.00 Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts [Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht] vom 25. November 2016). Damit hat beim Honorar eine Kürzung dieser Position um drei Stunden zu erfolgen. Der Betrag von CHF 225.00 wird bzw. wurde bereits als Reisezuschlag berücksich- tigt. Schliesslich werden die von Fürsprecherin D.________ geltend gemachten Auslagen von CHF 569.30 – entgegen der Vorinstanz – vollumfänglich entschädigt. Ansonsten gibt die erstinstanzliche Festsetzung des Honorars von Fürsprecherin D.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstin- stanzlichen Verfahren mit CHF 12'652.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt und das volle Honorar auf CHF 13'657.55 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'652.95 zurück- zuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'949.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). 31.2 Oberinstanzliches Verfahren 31.2.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der für angemessen erachte- ten Kostennote vom 1. Juli 2021 (pag. 11633 ff.) bestimmt. Folglich wird Rechts- anwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberin- stanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 9'702.60 ausgerichtet. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- teten Entschädigung von insgesamt CHF 9'702.60, ausmachend CHF 6'468.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'234.20, besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 73 31.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Fürsprecherin D.________ wird gemäss der für angemessen erachteten Kostennote vom 2. Juli 2021 (pag. 11643 ff.) auf CHF 3'853.40 festge- setzt (volles Honorar: CHF 4'793.10). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die der Privatklägerin für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'853.40 im Um- fang von 2/3, ausmachend CHF 2'568.95, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 939.70, ebenfalls im Umfang von 2/3, ausma- chend CHF 626.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 1'284.45) und Nachzahlungspflicht (CHF 313.25). VII. Verfügungen 32. Vorzeitiger Strafvollzug Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 5. August 2020 vorzeitig angetretenen Strafvollzug zurück. 33. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten [SR 361.3]). 74 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Vergewaltigung, evtl. Aus- nützung der Notlage, angeblich begangen am 20. September 2013 (evtl. am 19. Sep- tember 2013) im Hotel an der I.________ in G.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 3 AKS). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Menschenhandels, begangen in der Zeit ab Sommer 2013 bis am 25. September 2013 in F.________, H.________ und evtl. anderswo, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 1 AKS); 2. der Förderung der Prostitution, begangen in der Zeit vom 21. September 2013 bis 25. September 2013 in H.________ und evtl. anderswo, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 2 AKS); 3. der sexuellen Nötigung, begangen am 20. September 2013 im Hotel an der I.________ in G.________, zum Nachteil von C.________ (Ziff. 4 AKS); 4. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen vom 21. September 2013 bis 25. September 2013 (Ziff. 5 AKS) und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 182 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 189 Abs. 1 und 195 Abs. 3 (a)StGB 116 Abs. 1 Bst. b AuG 114 IRSG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Die Auslieferungshaft (vom 14. Februar 2019 bis 7. April 2019 [53 Tage]), die Unter- suchungshaft (vom 8. April 2019 bis 18. Juli 2019 [102 Tage]) und die Sicherheitshaft (vom 19. Juli 2019 bis 5. August 2020 [384 Tage]) werden im Umfang von 539 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 75 Es wird festgestellt, dass die Strafe am 5. August 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 41'852.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Rechts- beiständin). 4. Zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00, ausmachend CHF 4'000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00 werden im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'000.00, vom Kanton Bern getragen. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.08 200.00 CHF 19’216.65 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’832.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’273.75 CHF 1’638.10 Auslagen ohne MWST CHF 1’491.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24’402.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 24'402.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 24'402.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 76 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.58 200.00 CHF 8’316.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 127.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’444.55 CHF 650.25 Auslagen ohne MWST CHF 607.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’702.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 9'702.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 9'702.60 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 6'468.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 3'234.20, besteht keine Rückzahlungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 3. Die Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird im erstinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.07 200.00 CHF 1’413.20 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 34.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’447.40 CHF 115.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’563.20 volles Honorar CHF 1’766.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 34.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’800.85 CHF 144.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’944.90 nachforderbarer Betrag CHF 381.70 77 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 47.68 200.00 CHF 9’536.80 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 535.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’296.90 CHF 792.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’089.75 volles Honorar CHF 11’921.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 535.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’681.10 CHF 976.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13’657.55 nachforderbarer Betrag CHF 2’567.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 12'652.95. A.________ hat dem Kanton Bern die der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'652.95 zurückzu- zahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'949.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). 4. Die Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird im oberinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.45 200.00 CHF 3’490.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 87.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’577.90 CHF 275.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’853.40 volles Honorar CHF 4’362.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 87.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’450.40 CHF 342.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’793.10 nachforderbarer Betrag CHF 939.70 78 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3'853.40. A.________ hat dem Kanton Bern die der Straf- und Zivilklägerin für das oberinstanz- liche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'853.40 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 2'568.95, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich be- laufend auf CHF 939.70, ebenfalls im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 626.45, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 1'284.45) und Nachzahlungspflicht (CHF 313.25). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR, Art. 7 OHG sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 21. Septem- ber 2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN J.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 79 - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mittei- lung des Dispositivs; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Justizvollzugsanstalt N.________ (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per Fax) - dem Staatssekretariat für Migration (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 5. Juli 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 22. Oktober 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 80