10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner