Wie der Gesuchsgegner zudem zu Recht darauf hinweist, liegt es nicht in seiner Verantwortung, dass für die Beurteilung der Sache im Hauptverfahren die Beschwerdekammer in Strafsachen und nicht das Berufungsgericht zuständig ist. Hierbei handelte es sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers (BGE 141 IV 396 E. 4.2). 9. Ein Anschein von Befangenheit des Gesuchsgegners ist nicht auszumachen. Das Gesuch ist abzuweisen. 3 III.