8. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesuchsgegner i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO im Verfahren BK 19 520 in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Mass festgelegt hätte, dass er im Verfahren BK 20 202 nicht mehr als offen erscheinen würde. Im Beschluss vom 8. Januar 2020 äusserte er sich in keiner Weise zu den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB. Wie der Gesuchsgegner zudem zu Recht darauf hinweist, liegt es nicht in seiner Verantwortung, dass für die Beurteilung der Sache im Hauptverfahren die Beschwerdekammer in Strafsachen und nicht das Berufungsgericht zuständig ist.