7. Vorliegend ist Gegenstand des in Frage stehenden Verfahrens BK 20 2020 die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0). Im Verfahren BK 19 520 ging es demgegenüber um ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident D.________. Ein Vergleich der jeweils einschlägigen Normen – Art. 64 Abs. 1 StGB und Art. 56 StPO – macht deutlich, dass die zu beurteilenden Rechtsfragen in den beiden Verfahren nicht identisch waren / sind. Der Gesuchsgegner war damit nicht in der «gleichen Sache» tätig und der Ausstandsgrund von Art. 56 Bst. b StPO ist nicht gegeben.