2 Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (vgl. Bst. b), oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Bst. f). Der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die in der Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war.