Andere Gründe für den Anschein einer Befangenheit lägen nicht vor. Insbesondere stehe es nicht in der Verantwortung des Gesuchsgegners, dass für das den Gesuchsteller betreffende Hauptverfahren nicht das Berufungsgericht, sondern die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig sei (pag. 39). 6. Gemäss Art. 56 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) tritt eine Person insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als