5. Der Gesuchsgegner hält dagegen, es liege kein gesetzlicher Ausstandsgrund vor. Insbesondere sei er nicht bereits in der gleichen Sache tätig gewesen. Es sei zwar richtig, dass er am Beschluss BK 19 520 vom 8. Januar 2020 mitgewirkt habe. In diesem Verfahren sei es jedoch um ein Ausstandsverfahren betreffend den Gerichtspräsidenten D.________ und damit um eine andere Sache gegangen. Andere Gründe für den Anschein einer Befangenheit lägen nicht vor.