4. Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, Gerichtspräsident D.________ habe ihn lebenslänglich verwahrt und ihm dabei kein Recht auf eine Berufung oder eine Strafuntersuchung gegeben. Er habe nur das Recht erhalten, Beschwerde einzureichen. Der Gesuchsgegner habe in diesem Zusammenhang bereits beim Beschluss der Beschwerdekammer BK 19 520 vom 8. Januar 2020 mitgewirkt und sei daher schon längere Zeit an diesem Prozess beteiligt. Er habe zusammen mit anderen dem Gerichtspräsidenten D.___