3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen)