Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte mit all seinen Berufungsanträgen unterliegt, hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'600.00, zu tragen. 18. Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschuldigten sowohl im erst- wie auch im oberinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung zu (Art. 429 StPO e contrario). 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.