Bereits bei der ersten Verurteilung ging es darum, seinen Willen ungeachtet gesetzlicher respektive vertraglicher Regelungen durchzusetzen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 370, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es ist dem Beschuldigten klar eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. 20 16. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 2'400.00, zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung