Die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse für Delikte u.a. wie Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Drohung scheinen keine Wirkung auf den Beschuldigten gehabt zu haben. Etwas weniger als ein Jahr nach Ablauf der zweijährigen Probezeit des Urteils vom 24. Februar 2015 beging der Beschuldigte sodann die vorliegend zu beurteilenden Delikte, ist er mithin erneut straffällig geworden. Bereits bei der ersten Verurteilung ging es darum, seinen Willen ungeachtet gesetzlicher respektive vertraglicher Regelungen durchzusetzen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag.