15. Vollzug Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 370, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Blick in die Vorakten PEN 14 7 und das entsprechende Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Februar 2015 zeigt, dass der Beschuldigte nicht viel dazu gelernt hat. Die damals ausgesprochene bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse für Delikte u.a. wie Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Drohung scheinen keine Wirkung auf den Beschuldigten gehabt zu haben.