] und der Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 446 Z. 21 f., Z. 24 ff., Z. 30 f., Z. 33 f., pag. 447 Z. 1 ff., Z. 5 f., Z. 8 ff., Z. 12 f., Z. 18 f.]) geht die Kammer von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 4’300.00 aus. Nach Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20% und des vom Beschuldigten geleisteten Unterhaltsbeitrages in der Höhe von CHF 1’000.00, ergibt sich ein Tagessatz in der Höhe von CHF 80.00 (vgl. hierzu die Berechnung im «Berechnungsformular Tagessatz» vom 7. Mai 2021 im Anhang).