391 Abs. 2, 2. Satz). Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (insbesondere des aktuellen Leumundsberichts vom 6. April 2021 [pag. 411 ff.] und der Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag.