14. Tagessatzhöhe Dem Beschuldigten wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sich die Kammer vorbehält, die Tagessatzhöhe nach oben anzupassen und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt (vgl. pag. 446 Z. 6 ff. und pag. 449 Z. 20 ff. sowie die Ausführungen unter I.6. Verfahrensgegenstand und Kognition hiervor); gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 198) liegt kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot vor, da eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, vorbehalten bleibt (Art. 391 Abs. 2, 2. Satz).