Ergänzend hält die Kammer fest, dass angesichts des letzten Wortes des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 455) bei diesem nach wie vor weder Reue noch Einsicht erkennbar ist. Vielmehr scheint der Beschuldigte immer noch der Auffassung zu sein, selber nichts falsch gemacht zu haben, durch die Gemeinde D.________ (Ortschaft) aber stets ungerecht behandelt zu werden. Die Tatkomponentenstrafe von 27 Tagessätzen wäre folglich mit der Vorinstanz um 5 Tagessätze auf insgesamt 32 Tagessätze zu erhöhen, wobei die Kammer jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (vgl. dazu I.6. Verfahrensgegen-