13.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten unter Anwendung eines Asperationsfaktors von 50% um 5 Strafeinheiten (vgl. pag. 368, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer sieht demgegenüber keinen Anlass mit einem anderen, als dem üblichen Asperationsfaktor von ungefähr 2/3 zu rechnen, zumal es sich um zwei verschiedene Vorfälle mit zwei verschiedenen Geschädigten handelt. Sie asperiert entsprechend von den 10 Tagessätzen 7 Tagessätze zur Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen hinzu. Die Gesamttatkomponentenstrafe beläuft sich somit auf 27 Tagessätze Geldstrafe.