18 Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Für die vollendete Tat würde die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Strafe in der Höhe von 15 Tagessätzen ausfällen. Nach Berücksichtigung des verschuldensunabhängigen Strafzumessungsfaktors Versuch bzw. einer Reduktion um einen Drittel, ausmachend 5 Tagessätze, resultiert noch eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen. 13.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe