__ aufgrund des Vorfalls verängstigt, zumal sie nicht wusste, wie weit der Beschuldigte gehen würde (vgl. pag. 367 f., S. 21 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten.