Asperation für die Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Unter dem Titel der objektiven Tatschwere pflichtet die Kammer der Vorinstanz bei, dass die vorliegend zu beurteilende Tat etwas weniger gravierend ist als der in den VBRS-Richtlinien erwähnte Referenzsachverhalt, bei welchem sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen (Ziff. II 14., S. 51 der VBRS- Richtlinien). Gleichwohl war E.________ aufgrund des Vorfalls verängstigt, zumal sie nicht wusste, wie weit der Beschuldigte gehen würde (vgl. pag.