Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.3.2 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Die aufgrund des Versuchs vorzunehmende Reduktion im Umfang von einem Drittel, ausmachend 10 Tagessätze, führt vorliegend zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.