Vorliegend erscheint der Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt der Nötigung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4.