367, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung) in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Es hat eine hypothetische Beurteilung vorzunehmen, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Beschuldigten vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 121). Vorliegend erscheint der Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt der Nötigung eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.