Die subjektive Tatschwere ist, wie von der Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt, als neutral zu werten (vgl. pag. 367, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung), womit es bei einem leichten Verschulden bleibt. Bei einem versuchten Delikt hat das Gericht entgegen der vorinstanzlichen Vorgehensweise (vgl. pag. 367, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung) in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen.