Mit seiner Intervention drang er somit empfindlich in die Privatsphäre des Strafklägers und seiner Ehefrau, der Zeugin H.________, ein. Letztere war ja mit den Kindern alleine zu Hause und hatte bislang nichts mit dem Beschuldigten bzw. den entsprechenden Gemeindeangelegenheiten zu tun gehabt. Das Handeln des Beschuldigten zeigte denn auch sofort Wirkung, verliess der Strafkläger doch augenblicklich einen Anlass im Geschäft und begab sich unverzüglich nach Hause. Die subjektive Tatschwere ist, wie von der Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt, als neutral zu werten (vgl. pag.