17 Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren die objektive Tatschwere zutreffend als leicht bezeichnet. Darauf kann verwiesen werden (pag. 367, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass die Tat frühmorgens im Januar stattfand, es mithin noch finster war, als der Beschuldigte das Domizil des Strafklägers aufsuchte. Mit seiner Intervention drang er somit empfindlich in die Privatsphäre des Strafklägers und seiner Ehefrau, der Zeugin H.________, ein.