12. Strafrahmen, Strafart und schwerstes Delikt Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, was den Strafrahmen für die beiden Delikte (pag. 366, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und, unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes, auch was die Strafart Geldstrafe bzw. die Gesamtstrafenbildung (pag. 368, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung) anbelangt. Die Kammer erachtet ebenfalls den Vorfall am Domizil des Strafklägers als das schwerste Delikt (vgl. pag. 366, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und bestimmt für dieses die Einsatzstrafe.