Schuldausschliessungsgründe sind schliesslich keine ersichtlich. Entsprechend ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung, begangen am 24. Januar 2018 in Bern z.N.v. C.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird integral auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 365 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).