_ sofort mit ihm sprechen. Indem er alles in seiner Macht Stehende unternahm, um dieses Ziel zu erreichen, mithin sogar in aller Früh am Domizil des Strafklägers erschien und drohte, unternahm er alles seiner Ansicht nach Notwendige, um den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, dass ein vollendeter Versuch vorliegt (pag. 364, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die geäusserte Gewaltandrohung stellt ein rechtswidriges Nötigungsmittel dar, die Rechtswidrigkeit ist mithin zu bejahen. Schuldausschliessungsgründe sind schliesslich keine ersichtlich.