Die Vorinstanz hielt sodann zu Recht fest (vgl. pag. 364, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass die Äusserungen des Beschuldigten – insbesondere nach den vorangehenden Ereignissen – objektiv geeignet waren, eine besonnene Person gefügig zu machen. Auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel, der Drohung, und dem angestrebten Nötigungserfolg, dem Gespräch mit den beiden Gemeinderäten, ist evident; der Beschuldigte wollte mit seiner Drohung erreichen, dass der Strafkläger und I.________ sofort mit ihm sprechen.