16 Handlungsfähigkeit ist somit offensichtlich. Dass der Strafkläger darüber hinaus zum Tatzeitpunkt und in den Tagen zuvor nicht auch noch persönlichen Kontakt zum Beschuldigten hatte, diesen insbesondere nicht persönlich traf (vgl. die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 454), ist insofern irrelevant. Die Vorinstanz hielt sodann zu Recht fest (vgl. pag.