454), kann vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer keine Rede sein. Der Verteidigung ist in diesem Zusammenhang sodann zwar beizupflichten, dass der Beschuldigte die Drohung nicht direkt gegenüber dem Strafkläger, sondern gegenüber dessen Ehefrau, mithin einer Drittperson, äusserte (vgl. pag. 454). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich jedoch zu Recht fest, dass dies gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Tatbestandsverwirklichung genügt (vgl. pag. 364, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 454) führte die über H._____