Indem der Beschuldigte gegenüber H.________ äusserte, es «räble» und dass sie «Gottes Segen brauchen» würden, wenn es nicht noch gleichentags zu einem Gespräch mit dem Strafkläger und mit I.________ komme, drohte er implizit Gewalt und damit einen ernstlichen Nachteil an. Davon, dass die Äusserung des Beschuldigten noch als sozialadäquat einzustufen sei (vgl. die Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 454), kann vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Kammer keine Rede sein.