451 Z. 1 ff.) und war er offenbar der Ansicht, deswegen ausfällig werden bzw. drohen zu müssen. Bis heute sieht der Beschuldigte nicht ein, dass man seitens der Gemeinde aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit ein Problem mit ihm haben könnte (vgl. dazu pag. 450 Z. 21 ff. sowie das letzte Wort des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 455). Das Erfordernis des Beginns der Ausführungshandlung ist ebenfalls erfüllt. Indem der Beschuldigte gegenüber H._