455]). Darüber hinaus wurde er über sämtliche ihn tangierenden Gemeinderatsbeschlüsse stets vorab informiert (vgl. dazu auch die Aussagen des Strafklägers in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 444 Z. 10 ff.]). Als man ihn dann im Zusammenhang mit dem Versetzen der Quadersteine ausnahmsweise einmal – nota bene ohne Absicht (vgl. pag. 435 Z. 1 ff, pag. 443 Z. 25 ff., Z. 39 ff.) sowie im Zusammenhang mit einer baulichen Massnahme auf Gemeindegrund – nicht vorab informierte, fühlte er sich schikaniert (vgl. dazu auch seine Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 450 Z. 37 ff. und pag. 451 Z. 1 ff.)