Dabei ist die Anspruchshaltung, welche der Beschuldigte der Gemeinde gegenüber hatte, in den Augen der Kammer weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt – ebenso wenig seine sich daraus ergebenden ultimativ gestellten Forderungen nach Gesprächen mit Vertretern der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramtes zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort. Es ist aktenkundig, dass er durch die Gemeinde D.________ (Ortschaft) über Jahre hinweg eine regelrechte Sonderbehandlung erfuhr, welche insbesondere eine persönliche Ansprechperson beinhaltete (vgl. die Ausführungen des Strafklägers in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 455]).