der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, er wollte mit seinen Drohungen eine sofortige Unterredung erzwingen. Dabei ist die Anspruchshaltung, welche der Beschuldigte der Gemeinde gegenüber hatte, in den Augen der Kammer weder nachvollziehbar, noch gerechtfertigt – ebenso wenig seine sich daraus ergebenden ultimativ gestellten Forderungen nach Gesprächen mit Vertretern der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramtes zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort.