15 Gespräch am 24. Januar 2018 – blieb jedoch aus. Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit der Versuch strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Somit ist auch in Bezug auf dieses Delikt eine versuchsweise Begehung zu prüfen. Ein Tatentschluss des Beschuldigten bzgl. aller Tatumstände ist vorliegend zu bejahen; der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, er wollte mit seinen Drohungen eine sofortige Unterredung erzwingen.