Wird eine Drohung gegenüber einem Dritten geäussert, so muss sie dem Opfer zu Ohren kommen (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 180 N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt die von einem Beschuldigten gegenüber seinem Psychiater geäusserte Drohung betreffend die Freundin des Beschuldigten den Tatbestand der Drohung (Urteil des BGer 6B_820/2011 vom 05.03.2012 E. 3).