181 N 5). Unwesentlich ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H). Das Opfer muss – im Sinne eines Nötigungserfolgs – zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 50). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 181 N 9).