14 10. Versuchte Nötigung 10.1 Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Auch betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 363 f., S. 17 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).